Protokoll der Landratssitzung vom 9. Juni 2011
| |
|
10
2011-051 vom 24. Februar 2011 Motion von Hanspeter Weibel, SVP-Fraktion: Bestrafung bei Beihilfe zum Sozialmissbrauch - Beschluss des Landrats vom 9. Juni 2011 < abgelehnt > |
Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) begründet die Ablehnung der Motion durch den Regierungsrat. Die Ausstellung eines falschen Gutachtens wird gemäss Strafgesetzbuch bestraft (Art. 318 des Schweizerischen StGB), die entsprechenden Belange werden abschliessend durch das StGB geregelt, kantonale Regelungen sind nicht zulässig. Denkbar ist nicht nur der Tatbestand der Ausstellung eines falschen Gutachtens im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Sozialmissbrauch, sondern Betrug. Von Betrug spricht man dann, wenn aufgrund eines falschen Gutachtens unberechtigterweise eine staatliche Leistung ausbezahlt wird (Art. 146 sowie Art. 24 ff. des Strafgesetzbuchs).
Der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion steht eine Palette von Massnahmen zur Sanktionierung einer Falschbeurkundung zur Verfügung (§§ 15 und 16 des kantonalen Gesundheitsgesetzes). Diese Sanktionspalette reicht bis zum Aussprechen eines unbefristeten Berufsverbots. Weiter bestehen standesrechtliche Regeln (beispielsweise Standesordnung der FMH), welche im Falle von Falschbeurkundungen eine Vielfalt von Sanktionen vorsehen (Bussen, Ausschluss aus der Berufsvereinigung, Entzug von Titeln, Veröffentlichung in Fachpublikationen, Mitteilung an kantonale Behörden und Krankenversicherungsorgane). Eine besondere Gutachterbewilligung existiert nicht.
Der Regierungsrat ist der Meinung, die vorliegende Motion sei abzulehnen, da das Anliegen des Motionärs eigentlich bereits erfüllt ist.
Hanspeter Weibel (SVP) dankt dem Regierungsrat für dessen Ausführungen, welche ihm selbstverständlich bekannt seien. Er weist darauf hin, dass er verschiedene Vorstösse mit dem gleichen Ziel eingereicht habe: Sowohl Sozialhilfegelder als auch Sozialversicherungsgelder sollen in erster Linie den Berechtigten zur Verfügung stehen und wir müssen alles dazu tun, dass keine Missbräuche geschehen! Wer die Möglichkeiten schafft und Menschen in Versuchung führt, unser System zu missbrauchen, ist für diesen Missbrauch mitverantwortlich. Die Legislative muss alles unternehmen, um entsprechende Versuchungen gering zu halten.
Hanspeter Weibel sind eine ganze Reihe von Fällen bekannt, in denen Personen teilweise über Jahre hinweg Sozialhilfe oder IV-Renten bezogen und wegen Missbrauchs rechtsgültig verurteilt wurden. Diesem Missbrauch ist gemeinsam, dass in sämtlichen Fällen ein Gutachten oder ärztliches Zeugnis vorliegt, welches eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und in allen Fällen war es so, dass eine private Unfallversicherung, welche ebenfalls bezahlen musste, Abklärungen vornahm und intervenierte, was schliesslich zu einer Überführung der Täter führte. Keiner der oben genannten Gutachter wurde je zur Rechenschaft gezogen, obwohl die entsprechenden Regelungen im Strafgesetzbuch bestehen. Zumindest in unserem Kanton muss gemäss Hanspeter Weibel dafür gesorgt werden, dass bei falschen Gutachten entsprechend sanktioniert wird.
Es bestehe eine schwarze Liste von Ärzten und Anwälten im Zusammenhang mit Beihilfe zum Sozialmissbrauch. Als diese durch das entsprechende Bundesamt hätte veröffentlicht werden sollen, ging ein grosser Protest der Standesorganisationen durchs Land, denn man wollte nicht, dass die Schwarzen Schafe bekannt werden. Wir dürfen es in Zukunft nicht mehr zulassen, dass ganze Organisationen beim Sozialhilfemissbrauch mithelfen. Massnahmen, die greifen, sind notwendig. Mit diesem Anliegen befasst sich die vorliegende Motion.
Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) erklärt, Hanspeter Weibel selbst habe eben festgestellt, dass es sich hauptsächlich um ein Problem des Gesetzesvollzugs und nicht um eines der gesetzlichen Grundlagen handle. Er sieht auch, dass beim Gesetzesvollzug Probleme auftreten können, nur löst eine Veränderung der gesetzlichen Grundlagen dieses Problem nicht. Immerhin wurde beispielsweise bei der IV gehandelt. Es wurde ein regionaler ärztlicher Dienst mit Ärzten, welche bei der IV angestellt sind, installiert. Dadurch wird das Missbrauchsrisiko reduziert, denn es handelt sich hier um amtliche und nicht um private Gutachter. Das Problem besteht, dass Gutachten nicht immer schlüssig sind oder sich gegenseitig widersprechen.
Sollten einzelnen Ratsmitgliedern gewisse Missstände in unserem Kanton bekannt sein, so wäre Adrian Ballmer daran interessiert, dass ihm diese mitgeteilt würden, denn er sei auch Präsident der Aufsichtskommission der SVA sowie zuständig für das kantonale Sozialamt. Konkreten Hinweisen werde man nachgehen.
Peter Küng (SP) unterstützt die Haltung der Regierung im Namen der SP-Fraktion und ist der Meinung, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen seien vorhanden. Selbstverständlich müssen diese auch umgesetzt werden. Der aktuelle Vorstoss beziehe sich auf einen Generalverdacht, alles werde in eine Schublade geworfen und Peter Küng sieht den Vorstoss daher im Zusammenhang mit dem Wahlkampf.
Siro Imber (FDP) zitiert Artikel 318 des StGB:
"
Falsches ärztliches Zeugnis
1
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse."
Weiter zitiert er Artikel 307:
"
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung
1
Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
3
Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen."
Ausserdem besteht der Tatbestand der Falschbeurkundung und damit kein gesetzliches Schlupfloch, um Schindluder zu betreiben. Sind entsprechende Fälle bekannt, müssen diese bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden. Ginge die Staatsanwaltschaft den zur Kenntnis gebrachten Fällen nicht nach, müsste sich die GPK mit der Arbeit der Staatsanwaltschaft befassen.
Die heute bestehende Regelung ist vollständig und weitere Regelungen daher nicht notwendig. Ausserdem ist der Bundesgesetzgeber zuständig.
Hanspeter Weibel (SVP) gibt Adrian Ballmer zu einem grossen Teil Recht, letztlich stehen der Umsetzung von Sanktionen auch Fragen des Datenschutzes im Weg. Ihm selbst sind mindestens drei Fälle bekannt, in welchen die eine Behörde nicht wusste, dass Sozialhilfe ausbezahlt wird, obwohl andernorts eine IV-Rente besteht. Das Melden von Sozialmissbrauch scheitert häufig auch an Fragen des Datenschutzes.
Marie-Theres Beeler (Grüne) ist der Ansicht, die in der Motion verlangten strafrechtlichen Regelungen stellten für den Landrat die falsche Flughöhe dar. Auch die Grüne Fraktion will die vorliegende Motion aus den bereits genannten Gründen nicht überweisen. Die Probleme des Vollzugs könnten mit einer Umsetzung der Motion nicht gelöst werden.
://: Der Landrat lehnt eine Überweisung der Motion 2011/051 mit 20:49 Stimmen ab. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
Back to Top