Protokoll der Landratssitzung vom 9. September 2010
| |
|
18
2010-159 vom 20. April 2010 [1. Lesung] Vorlage: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 8. Juni 2010 - Beschluss des Landrats vom 9. September 2010: < 1. Lesung abgeschlossen > |
Urs von Bidder (EVP), Präsident der Justiz- und Sicherheitskommission, erklärt, die neue Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) trete auf 1. Januar 2011 in Kraft. Die Kantone müssen weiterhin die Behördenorganisation sowie gegebenenfalls besondere, nicht in der JStPO genannte weitere Aufgaben der Behörden in Jugendstrafsachen regeln.
Auch mit diesen neuen Gesetzen ändert sich nicht am Grundgedanken des Jugendstrafrechts: Erziehung und Verhaltensänderung stehen, anders als im Erwachsenenstrafrecht, im Mittelpunkt. Das Jugendstrafrecht - ein Täter-, nicht ein Tatstrafrecht - fokussiert darauf, Minderjährigen, die Gesetze verletzen, zu helfen, ihren Weg zu finden, indem ihnen Grenzen bzw. Leitplanken aufgezeigt werden und, falls erforderlich, die nötige Unterstützung gewährt wird.
Das bisherige, bewährte Baselbieter Jugendanwaltschaftsmodell kann weitergeführt werden, aber es gibt doch einige Änderungen: Neu kann die Jugendanwaltschaft (Juga) nur noch sieben Tage (bisher vier Wochen) Untersuchungshaft anordnen; für eine längere Dauer ist ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zu stellen. Durch die neue Prozessordnung wird es zu mehr Haftanträgen und -verhandlungen und somit zu einem grösseren Aufwand für die Juga kommen.
Eine grössere Änderung, welche die Kommission vorgenommen hat, war, dass neu der Landrat die Wahl des/der Leitenden Jugendanwalts/-anwältin vornehmen soll - analog zur Wahl des/der Ersten Staatsanwalts/-anwältin -, wobei dem Regierungsrat ein Vorschlagsrecht zustehen soll. Der Landrat soll an diesen Vorschlag gebunden sein.
Weiter drehten sich die Diskussionen auch um die Kompetenzen der Untersuchungsbeauftragten im Pikettdienst; dazu werden später noch Anträge gestellt werden.
Die Justiz- und Sicherheitskommission beantragt dem Landrat einstimmig, dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) zuzustimmen.
* * * * *
- Eintretensdebatte
Christoph Hänggi (SP) erklärt, die SP-Fraktion sei für Eintreten. Das bisherige, bewährte Baselbieter Jugendanwaltschaftsmodell kann auch mit der Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung weitergeführt werden. Es liegt dem Landrat nun ein Organisationsgesetz vor, an dem nicht viel verändert werden muss. Die Jugendanwaltschaft wird wie bis anhin weiter arbeiten können, was die SP-Fraktion unterstützt.
Ein entscheidender Faktor für die Sozialisierung von Jugendlichen, die mit dem Jugendstrafrecht in Berührung kommen, ist das Bezugspersonensystem, das, wie von der SP in der Vernehmlassung gewünscht, ins Gesetz aufgenommen worden ist. Auch die Zusammenarbeit zwischen der Jugendanwaltschaft und dem Polizei-Jugenddienst ist geregelt.
Im Zentrum der Arbeit stehen Prävention, Erziehung und Information.
Die SP-Fraktion wird zu § 4 noch einen Antrag stellen und die Streichung von dessen zweitem Satz verlangen, um dem Bezugspersonensystem zusätzlich Gewicht zu verleihen.
Hanspeter Wullschleger (SVP) betont, auch bei dieser Vorlage gehe es darum, neues Bundesrecht umzusetzen. Das bisherige, bewährte Jugendanwaltschaftsmodell kann dabei weitergeführt werden.
Die regierungsrätliche Vorlage sah vor, dass der/die Leitende Jugendanwalt/-anwältin vom Regierungsrat gewählt werden soll. Die Kommission hat sich auf eine andere Lösung geeinigt, auf die Wahl durch den Landrat. Dies hat die SVP schon in der Vernehmlassung gefordert, und entsprechend begrüsst und unterstützt sie die nun vorgeschlagene Lösung.
Zu einzelnen Paragraphen wird die SVP-Fraktion noch Anträge stellen, aber insgesamt stimmt sie der Vorlage zu und tritt auf sie ein.
Siro Imber (FDP) hält fest, für den Kanton bleibe nach der Einführung eines Bundesgesetzes - wie beim EG StPO - nur noch, die kantonal zuständigen Behörden zu bezeichnen und die Organisation zu regeln. Materiell gibt der Bundesgesetzgeber alles vor.
Die einzige politische Frage, welche in der Kommission diskutiert wurde, war die Wahlbehörde für den Leitenden Jugendanwalt. Anders als im Erwachsenenstrafrecht ist der Jugendanwalt zugleich untersuchend und richtend tätig - deswegen wird vom «Inquisitionsverfahren» gesprochen. Der Jugendanwalt trägt eine hohe Verantwortung gegenüber den Jugendlichen und erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Deshalb hat die FDP in der Kommission beantragt, dass auf einen verbindlichen Vorschlag der Regierung der Leitende Jugendanwalt vom Landrat gewählt werden soll. Dieses Verfahren wird den hohen Qualitätsanforderungen und der notwendigen demokratischen Legitimation der Aufgabe gerecht. Im genau gleichen Verfahren wählt der Landrat auch den Ersten Staatsanwalt.
Die FDP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzesfassung zu.
Christine Gorrengourt (CVP) und der CVP/EVP-Fraktion war insbesondere die Kontinuität der Bezugperson im Jugendstrafverfahren ein grosses Anliegen.
Die Leitung der Jugendanwaltschaft ist heute in sehr guten Händen. Der Landrat soll künftig darüber bestimmen können, dass dies auch so bleibt.
Die CVP/EVP-Fraktion steht hinter dem EG JStPO; sie tritt auf die Vorlage ein. Dem Antrag der SP zu § 4 wird sie zustimmen, denn die «soll»-Bestimmung im zweiten Satz schwächt das Bezugspersonensystem ab.
Klaus Kirchmayr (Grüne) gibt bekannt, dass auch die grüne Fraktion hinter dem EG JStPO stehe. Die Beibehaltung des bewährten Bezugspersonensystems war ihr sehr wichtig. Somit können die guten Erfahrungen mit dem umfassenden Ansatz der Jugendanwaltschaft - Verfolgung, Prävention und Vollzug aus einer Hand - weitergeführt werden. Einige präzisierende Anträge werden die Grünen unterstützen, und zusätzlich möchte auch eine Fraktionsmehrheit, dass die Jugendanwaltschaft nicht nur im Bereich Strafverfolgung, sondern insgesamt der Aufsicht der regierungsrätlichen Fachkommission unterstellt wird. Gesamthaft sind die Grünen klar für Eintreten.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) dankt für die gute Aufnahme der Vorlage. Vor zwei Jahren hat der Landrat das Einführungsgesetz zur Erwachsenen-Strafprozessordnung intensiv diskutiert. Dabei wurde vor allem zu strukturellen Fragen heftig gestritten. Das EG JStPO ist sozusagen der kleine Bruder des EG StPO, und strukturelle Fragen stellen sich nur sehr wenige, ist doch die Baselbieter Jugendanwaltschaft schon lange so organisiert, wie das Bundesrecht es nun vorsieht.
Im Jugendstrafrecht spielt der Gedanke der erzieherischen Einwirkung eine grosse Rolle. Der Grundsatz der konstanten Bezugsperson ist sehr wichtig; denn bei Jugendlichen spielt sich vieles auf der Beziehungsebene ab, und deshalb ist es wichtig, dass sie Vertrauen fassen können und nicht ständig neuen Personen gegenüber stehen. Ebenfalls wichtig ist, dass die Verfahren schnell erledigt werden und die Sanktionen, Massnahmen, persönlichen Leistungen usw. umgehend vollzogen werden können - nur so ist die erzieherische Wirkung sichergestellt.
://: Eintreten ist unbestritten.
* * * * *
- Erste Lesung
Titel und Ingress keine Wortbegehren
A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 3 keine Wortbegehren
§ 4 Bezugsperson
Christoph Hänggi (SP) und Thomas de Courten (SVP) beantragen namens ihrer Fraktionen, den zweiten Satz «Die Jugendlichen im Strafverfahren und Strafvollzug sollen durchgehend von den gleichen Personen betreut werden» zu streichen. Das gibt dem ersten Satz mehr Gewicht: «Die zuständigen Behörden beachten den Grundsatz der Kontinuität der Bezugsperson.» Das sollte im Vordergrund stehen und nicht durch «sollen» eingeschränkt werden. Liest man den vorgeschlagenen Text, enthält der erste Satz einen Grundsatz, der im zweiten Satz gleich wieder abgeschwächt wird. Im zweiten Satz ist zudem vom «Strafverfahren» in Einzahl die Rede, aber in der Realität werden Jugendliche eher mehrmals straffällig, und gemäss dem Bezugspersonenprinzip sollten sie dann stets den gleichen Ansprechpartner haben.
Siro Imber (FDP) meint, ein Grundsatz und eine «soll»-Bestimmung seien genau das gleiche. Wenn jemand die Stelle wechselt, kann das Prinzip nicht eisern durchgehalten werden.
Die FDP-Fraktion lehnt den Antrag ab, weil man die Bestimmung, würde der zweite Satz gestrichen, nicht mehr ohne weiteres verstehen könnte. Der zweite Satz erklärt, was der erste bedeuten soll.
Christine Gorrengourt (CVP) erklärt, der zweite Satz könnte so verstanden werden, dass die Jugendlichen nur im Strafverfahren und -vollzug von der gleichen Person betreut werden; aber auch bei Rückfällen und bei der Prävention sollten sie es mit der gleichen Person zu tun haben.
Klaus Kirchmayr (Grüne) unterstützt namens der grünen Fraktion den Antrag von SP und SVP, da er die Bestimmung klarer und eindeutiger macht.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) ist etwas verwirrt: Wenn diese Frage so wichtig ist, weshalb wurde sie dann nicht schon in der Kommission diskutiert?
Der zweite Satz sollte nicht gestrichen werden, denn er erklärt und verdeutlicht den Inhalt des im ersten Satz genannten Grundsatzes. Wenn eine nicht juristisch versierte Person, etwa ein Elternteil, das Gesetz liest, fragt sie sich, was der erste Satz bedeuten soll, und findet nach dem Doppelpunkt im zweiten Satz die Erklärung.
Um den Bedenken Rechnung zu tragen, dass auch im Wiederholungsfall der Bezugspersonen-Grundsatz aufrecht erhalten wird, könnte ja der Plural gewählt werden. Verbindlich versprechen kann man die Kontinuität der Bezugsperson sowieso nicht: Wenn ein Jugendanwalt zwischen zwei Fällen des gleichen Jugendlichen die Stelle wechselt, muss der zweite Fall von einem neuen Jugendanwalt betreut werden.
Ein Beschluss sollte bis zur zweiten Lesung ausgesetzt werden, damit eine bessere Formulierung gefunden werden kann - aber einfach den zweiten Satz zu streichen, wäre eine schlechte Lösung.
://: Der Antrag von SP und SVP wird mit 60:15 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. [ Namenliste ]
B. Jugendstrafbehörden
§§ 5 bis 8 keine Wortbegehren
§ 9 Aufsicht
Thomas de Courten (SVP) bemerkt, die Frage der Aufsicht sei ein umstrittener Punkt: Insbesondere gilt es festzulegen, wie weit die Aufsichtspflicht der Fachkommission gegenüber der Jugendanwaltschaft gehen soll.
Die SVP-Fraktion fände es richtig, wenn die gleiche Regelung gelten würde wie in der (Erwachsenen-)Strafprozess-ordnung, der gemäss die Aufsicht vollumfänglich von der Fachkommission ausgeübt wird. Entsprechend sollte § 9 wie folgt lauten:
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung aus.
Die Jugendanwaltschaft sollte nicht nur punktuell beaufsichtigt werden. Das wäre, wie wenn man eine Hausschätzung nur aufgrund eines Augenscheins in einem einzigen Zimmer vornehmen würde. Wird die Aufsicht nicht ganzheitlich vorgenommen, verliert sie an Effizienz und an Wirksamkeit.
Marie-Theres Beeler (Grüne) zieht einen eigenen, vorbereiteten Antrag zurück und schliesst sich stattdessen dem Antrag der SVP-Fraktion an. Wenn die Jugendanwaltschaft für Prävention, Strafverfolgung und -vollzug zuständig ist, sollte auch die Fachkommission all diese Bereiche beaufsichtigen dürfen.
Regula Meschberger (SP) bittet um Zustimmung zur von der Kommission unterbreiteten Fassung. Sie ergibt durchaus Sinn. Denn die Staatsanwaltschaft ist nur für die Strafverfolgung zuständig, die Jugendanwaltschaft dagegen auch für Prävention und Vollzug; das sind Verwaltungshandlungen, und diese können nicht von der Fachkommission beaufsichtigt werden, sondern dafür ist der Landrat mit seiner GPK die Oberaufsichtsbehörde. Dieses Recht sollte sich der Landrat nicht selber nehmen.
Daniele Ceccarelli (FDP) hielte die Zustimmung zum SVP-Antrag für einen Fehler. Prävention ist nämlich keine Strafart, sondern soll Straftaten verhindern. Die Fachkommission hat eine andere Funktion: Sie prüft, ob die Untersuchungen korrekt ablaufen und vor allem, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten wird. Sie schaut jedoch nicht darauf, ob ein gewisser Junkie zu Recht für ein Jahr oder für anderthalb Jahre hinter Gitter gesteckt wird - dazu hat sie kein Recht, denn das ist Sache der Gerichte. Sie kümmert sich also nur um die Verfahrensabläufe.
Würde man die Aufsichtsfunktion auf die Präventionstätigkeit ausweiten, wäre das ein Systembruch. Man muss sich an die Analogie zum EG StPO halten.
Christine Gorrengourt (CVP) schliesst sich den Ausführungen der SP und der FDP an. Für die Aufsicht im Bereich Strafverfolgung soll die Fachkommission zuständig sein, im Bereich der Verwaltungstätigkeit die landrätliche GPK.
Marie-Theres Beeler (Grüne) stellt nun doch einen eigenen Antrag auf eine Neuformulierung von § 9:
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Bereich von Strafverfolgung und Strafvollzug zieht sie dafür die Fachkommission gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bei.
Es wäre wesentlich, dass der Strafvollzug genauso unter Beizug der Fachkommission kontrolliert würde wie die Strafverfolgung.
Regula Meschberger (SP) betont, damit würde ebenfalls ein Unterschied zu den Abläufen bei der Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft geschaffen. Für die Aufsicht über den (Erwachsenen-)Strafvollzug ist die Fachkommission nicht zuständig, sondern der Regierungsrat. Es gibt keinen plausiblen Grund, dies bei der Jugendanwaltschaft anders zu handhaben.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) glaubt, die SVP-Fraktion begehe einen Überlegungsfehler und erklärt, das Jugend-Strafprozessrecht sei nicht gleichzustellen mit dem Erwachsenen-Strafprozessrecht. Die Fachkommission hat im Erwachsenen-Strafprozessrecht die Aufgabe, die Strafverfolgung bzw. -untersuchung fachlich zu beaufsichtigen.
Im Jugend-Strafprozessrecht hat die Jugendanwaltschaft drei Funktionen: Einerseits die Strafuntersuchung inkl. Urteilsfällung, andererseits die Prävention und zudem noch den Strafvollzug. Im Erwachsenenstrafrecht ist die Staatsanwaltschaft nicht für den Vollzug zuständig, sondern das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion.
Vollzug und Prävention sind Verwaltungstätigkeiten. Sie werden von bei der Jugendanwaltschaft angestellten Sozialarbeitern durchgeführt, die abklären, welche Massnahmen die richtigen sind. Um sie zu beaufsichtigen, braucht es keine Fachkommission.
Sonst müssten ihr ja auch jede Menge polizeilicher Tätigkeiten unterstellt werden.
://: In der Eventualabstimmung entfallen auf den Antrag der SVP-Fraktion 42 Stimmen und auf den Antrag der grünen Fraktion 18 Stimmen, bei 15 Enthaltungen. [ Namenliste ]
://: Der Antrag der SVP-Fraktion wird mit 57:21 Stimmen bei vier Enthaltungen abgelehnt. [ Namenliste ]
§ 10 Gebühren keine Wortbegehren
§ 11 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen
Thomas de Courten (SVP) ist aufgefallen, dass der in der der Vorlage beigefügten Synopse enthaltene Absatz 2 Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der Jugendanwältinnen und der Jugendanwälte
offenbar irgendwo verloren gegangen sei. Dabei ist diese Frage nicht ganz unwesentlich: Wer soll die Anzahl der Jugendanwälte/-anwältinnen bestimmen? Es wurde eben darüber gesprochen, dass der Landrat keine Kompetenzen weggeben solle, und nun tut er dies offenbar doch. Ist das ein Versehen? Jedenfalls beantragt die SVP-Fraktion, die obige Bestimmung als neuen Absatz 2 in § 11 aufzunehmen.
Siro Imber (FDP) berichtet, die Kommission habe diese Frage diskutiert. Es ist sogar vorgeschlagen worden, dass Stellenprozente im Gesetz festgeschrieben werden sollen statt einer Personen-Anzahl. Letztlich wurde aber darauf verzichtet, weil die Jugendanwaltschaft - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - ein derart kleiner Betrieb ist, dass eine solche Bestimmung nicht notwendig ist, zumal der Landrat den Personalbestand ja auch übers Budget steuern kann.
Klaus Kirchmayr (Grüne) erklärt, dass die Grünen den Antrag der SVP-Fraktion unterstützen würden.
Christoph Hänggi (SP) hält den Antrag für nicht nötig. Die Juga ist ein kleiner Betrieb, und der Regierungsrat stellt die weiteren Jugendanwältinnen/-anwälte an. Näheres kann übers Budget gesteuert werden.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bittet um Ablehnung des Antrags. Die Jugendanwaltschaft umfasst mit den administrativen Mitarbeitenden nur rund 15 Personen. Wenn der Landrat das Gefühl hat, etwas steuern zu müssen, kann er das übers Budget tun.
Christine Gorrengourt (CVP) schliesst sich dem Votum Siro Imbers an. Wenn schon, hätte man Stellenprozente statt Anzahl Personen angeben müssen. Sonst könnte die vom Landrat formulierte Zielgrösse umgangen werden. So etwas in Gesetzesform detailliert festlegen zu wollen, ist nicht sinnvoll.
Thomas de Courten (SVP) betont, er halte am Antrag fest. Da diese Bestimmung schon in der Vorlage - zumindest in der Synopse - vom Regierungsrat vorgeschlagen war, kann es kein ganz unwesentlicher Punkt sein. Auch die Jugendanwaltschaft hat das Potenzial zu einem relativ raschen Stellenwachstum mit der entsprechenden Kostenfolge. Es muss Kompetenz des Landrates sein, die Stellenzahl festzulegen.
://: Der Antrag der SVP-Fraktion wird mit 48:32 Stimmen abgelehnt. [ Namenliste ]
§ 12 Voraussetzungen für Anstellungen
Thomas de Courten (SVP) beantragt Rückweisung des Paragraphen an die Kommission. Es reicht nicht, dass die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nur gerade «über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen [müssen]». Das bedeutet konkret, dass ein Jurist frisch ab Uni direkt Jugendanwalt werden könnte. Das reicht aber für diese Aufgabe ganz klar nicht.
Die Kommission sollte sich zu dieser Bestimmung nochmals Gedanken machen. Wer das Amt eines Jugendanwalts mit seiner grossen Verantwortung ausübt, muss a) über eine ausreichende mehrjährige berufliche Qualifikation in einem juristischen Umfeld und b) über eine mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen - am besten als erziehendes Elternteil - verfügen, damit er der Jugend adäquat begegnen kann.
Siro Imber (FDP) betont, der Landrat wähle die Jugendanwälte auf Vorschlag der Regierung. Das Parlament hat es in der Hand, einen Wahlvorschlag zurückzuweisen. So viel Verantwortung kann man dem Landrat überlassen. Man kann sich sogar fragen, ob er sich derart stark einschränken will, dass er nur Juristen zulässt. Vielleicht gibt es ja auch andere geeignete Leute für diese Aufgabe.
Christoph Hänggi (SP) meint, ein abgeschlossenes Jurastudium wäre gut. Es würde gar nicht schaden, wenn diese Stelle von relativ jungen Juristen besetzt wäre, die selber noch relativ nahe an der Zielgruppe sind.
Der Antrag ist abzulehnen; die im Entwurf enthaltene Formulierung genügt.
Daniele Ceccarelli (FDP) gibt zu bedenken, dass bei den Gerichtspräsidien ja auch nur ein rechtswissenschaftliches Studium vorausgesetzt werde und keine weiteren Voraussetzungen im Gesetz genannt würden.
Regula Meschberger (SP) versteht zwar das Anliegen des Antragsstellers, betont aber, dass in ein Gesetz kein Stellenprofil aufgenommen werden sollte, sondern nur die Wählbarkeitsvoraussetzung.
Thomas de Courten (SVP) fände es besonders wichtig, in diesem Gesetz festzuhalten, dass es für diese sehr spezielle und verantwortungsvolle Aufgabe eine hohe Qualifikation braucht. Dazu gehören Berufserfahrung und der Umgang mit Jugendlichen.
Landratsvizepräsident Urs Hess (SVP) erlaubt sich die Bemerkung, es sei eine Art Kommissionsberatung im Gang.
Werner Rufi (FDP) möchte die im Entwurf enthaltene Grundvoraussetzung als Basiserfordernis beibehalten. Ob es darüber hinaus noch zusätzliche Kriterien gäbe, die bei der Anstelle ausschlaggebend sind, sollte im Ermessen des Regierungsrates liegen, der die Stelle ausschreibt, die Bewerber prüft und einen Wahlvorschlag abgibt. Ein wichtiges Element ist dabei sicher die Berufserfahrung. Allerdings stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt viele Personen zur Verfügung, die sich für eine solche Aufgabe interessieren. Der Landrat sollte also nicht die Auswahl künstlich einschränken. Liegen mehrere gute Bewerbungen vor, wird sich am Schluss bestimmt jene Person durchsetzen, die über mehr Berufserfahrung verfügt.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) mahnt, der Landrat solle keine Ungleichbehandlung schaffen zu anderen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Minimalanforderung einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung als Wählbarkeitsvoraussetzung festlegt. In Bezug auf die weiteren Qualifikationen sollte der Landrat die Auswahl nicht noch mittels weiterer Kriterien einschränken. Die Bewerber/innen werden genau geprüft, und dabei sind Sozialkompetenz sowie Bezug zu bzw. Umgang mit Jugendlichen sehr wichtig. Sollte es sich einmal ergeben, dass ein Studienabgänger solche Kriterien erfüllt - z.B. aufgrund einer entsprechenden Erstausbildung -, spricht nichts dagegen, ihn anzustellen. Deshalb sollte der Antrag abgelehnt werden.
://: Der Antrag der SVP-Fraktion auf Rückweisung an die Kommission wird mit 59:20 Stimmen bei drei Enthaltungen abgelehnt. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
Klaus Kirchmayr (Grüne) liest den Antrag der Grünen zu § 13 Abs. 2 vor:
«Sie können im Rahmen von Einsätzen ausserhalb der Bürozeiten (Piketteinsätze) Zwangsmassnahmen anordnen. Bei Anordnung von Haft sind die betroffenen Jugendlichen spätestens am nächstfolgenden Werktag von der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt persönlich anzuhören.»
Entscheidend ist, dass in einer solch kritischen Situation - wobei solche Fälle von Haft für Jugendliche relativ selten vorkommen - die Eltern und die betroffene jugendliche Person vom Jugendanwalt direkt angehört werden und das so schnell wie praktisch möglich. Dieser Antrag ist also eine logische Präzisierung des Systems von Bezugspersonen, welches ja eigentlich das Hauptziel der Jugendstrafprozessordnung ist.
Der Redner selbst hat relativ intensive Abklärungen bzgl. möglicherweise entstehendem Zusatzaufwand angestellt. Und gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Informationen entstünde damit ein vernachlässigbarer Aufwand, wenn man bei den ca. 30 bis 50 Fällen von Jugendhaft und den 3 Jugendanwälten von ca. 12 bis 15 Fällen pro Jahr und Anwalt ausgeht bei Anhörungen von ca. 2 Stunden Dauer. Sehr wichtig ist, wie gesagt, der direkte Kontakt zwischen den Eltern und dem mit Haft konfrontierten Jugendlichen einerseits und dem Jugendanwalt anderseits.
Siro Imber (FDP) vermerkt einleitend, dieses Anliegen sei in der FDP diskutiert worden. Dieses könnte aber zusätzlichen Aufwand generieren. Um dies auf die zweite Lesung hin genauer abzuklären, und da dieser Vorschlag noch nie in der JSK besprochen worden ist, schlägt er vor, diesen Teil an die JSK zurückzuweisen und mit dem Jugendanwalt zu diskutieren. Grundsätzlich ist der Votant der Meinung, dass ein Anwalt anwesend sein sollte, wenn ein Untersuchungsbeamter Haft anordnet, um z.B. Jugendliche über deren Rechte und Pflichten zu informieren. Ob der Vorschlag hier aber ein grosser Gewinn ist, müsste nochmals untersucht werden.
Christoph Hänggi (SP) spricht sich gegen die eben vorgeschlagene Rückweisung an die JSK aus und unterstützt namens seiner Fraktion den Antrag der Grünen. Bis zur zweiten Lesung können die von Siro Imber erwähnten Fragen auch so geklärt werden, um diese dann nochmals im Landrat zu diskutieren.
Thomas de Courten (SVP) unterstützt den Antrag der Grünen, weil dieser einem Anliegen der SVP aus der Vernehmlassung entspreche.
Christine Gorrengourt (CVP) unterstützt im Namen ihrer Fraktion den Antrag der Grünen ebenfalls.
Landratspräsidentin Beatrice Fuchs (SP) teilt mit, dass Siro Imber seinen Rückweisungsantrag zurückgezogen hat.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) findet es schade, dass diese Anträge erst jetzt kommen und nicht schon in der JSK vorgebracht worden seien. Denn dann hätte der Leitende Jugendanwalt dazu Stellung nehmen können und erklären können, was dieser Vorschlag bedeute.
Wenn ein Jugendlicher in Haft kommt, wird dieser nicht gleich wie eine erwachsene Person behandelt. Vielmehr findet vorgängig - zusammen mit den Eltern und dem Anwalt des Jugendlichen - eine Anhörung durch den betreffenden Untersuchungsbeamten oder durch den die Haft anordnenden Jugendanwalt statt. Das rechtliche Gehör ist also gewährleistet.
Deshalb wäre es ausreichend, wenn der Leitende Jugendanwalt am ersten, darauffolgenden Werktag die Haftanordnung genehmigt, da er dann die vorgebrachten Argumente nochmals begutachtet, um zu beurteilen, ob die Haft gerechtfertigt ist. Die Jugendanwaltschaft ist der Ansicht, mit dem Antrag entstehe ein zusätzlicher, unnötiger Aufwand, und diese Meinung teilt die Regierung. Deshalb ist der Antrag der Grünen abzulehnen oder gegebenenfalls nochmals in der JSK zusammen mit dem Leitenden Jugendanwalt zu diskutieren.
://: Der Landrat stimmt dem Antrag der Grünen mit 66:16 Stimmen bei 0 Enthaltungen zu.
[ Namenliste ]
§ 14, Buchstaben C., D., E., F. (alle Paragrafen)
Keine Wortbegehren.
://: Somit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei
Back to Top