Protokoll der Landratssitzung vom 24. Februar 2011
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2011-046 vom 22. Februar 2011 Vorlage: Mündliche Anfragen für die Landratssitzung vom 24. Februar 2011 - Beschluss des Landrats vom 24. Februar 2011: < alle Fragen beantwortet (4) > |
1. Franz Hartmann: Drug'On Pharma Switzerland AG
Der Regierungsrat hat an der Landratssitzung vom 27. Januar 2011 seinen Vorgehensplan und seine bisherigen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Produktionsstopp des Pharmaunternehmens Drug'On Pharma Switzerland AG (DPS) am Standort Liestal dargelegt (u.a. schriftliche Kontaktaufnahme mit der Unternehmerschaft, Einschaltung des Wirtschaftsdelegierten, Betreuung des von Arbeitsplatzverlust bedrohten Personals durch das KIGA, Einrichtung einer Job-Börse). Der Präsident der Personalkommission des Unternehmens kritisiert die regierungsrätlichen Bemühungen öffentlich als ungenügend und bezeichnet sie als «Wahlpropaganda».
Die folgenden Fragen werden von Regierungsrat Peter Zwick (CVP) beantwortet.
Frage 1
Wie reagiert der Regierungsrat auf den Vorwurf der ungenügenden Unterstützung durch den Kanton seitens der Personalvertretung der Firma Drug'On?
Antwort
Der Regierungsrat hat Verständnis dafür, dass die Arbeitnehmenden der Drug'On in der gegenwärtigen Situation eine gewisse Hilflosigkeit verspüren.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion hat die Firma Drug'On von Beginn an unterstützt, soweit sie das im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann. Sie hat unter anderem schriftlichen Kontakt aufgenommen mit dem Eigentümer der Drug'On, Ernesto Orofino mit Wohnsitz in Rom. Der Empfang des Schreibens wurde von ihm Mitte Dezember 2010 bestätigt. Er wurde darin aufgefordert, seine unternehmerische und soziale Verantwortung als Unternehmer am Standort Liestal wahrzunehmen.
Auch der Regierungsrat ist befremdet darüber, dass der Eigentümer und Entscheidungsträger nie vor Ort in Erscheinung getreten ist, nie zurückgeschrieben hat und dass bis anhin kein Sozialplan für die betroffenen Mitarbeitenden besteht.
Die Möglichkeiten der Regierung sind über die bisherigen Massnahmen hinaus beschränkt. Vor allem darf und will die Regierung weder in die Besitzverhältnisse noch in die Entscheidungen privater Unternehmungen eingreifen.
Frage 2
Hat das Unternehmen zwischenzeitlich auf die regierungsrätlichen Massnahmen und Interventionen reagiert?
Antwort
Eine Reaktion auf das Schreiben des Regierungsrates ist bis anhin weder in mündlicher noch in schriftliche Form erfolgt.
Die VGD hat dagegen seit Anfang Februar 2011 mit Beat Mathys Kontakt, der seit Ende November 2010 die Drug'On als Geschäftsführer leitet. Dabei wurde ihm die Unterstützung im Rahmen der VGD-Wirtschaftsdienste und des Wirtschaftsdelegierten erneut zugesichert. Die Regierung ist daran interessiert, dass die vielen Gebäude auf dem Firmengelände sinnvoll weiter genutzt werden können.
Weitere Reaktionen des Unternehmens hat es bisher nicht gegeben.
Frage 3
Wie beurteilt der Regierungsrat die konkreten Forderungen der Personalkommission nach einem Sozialplan und Abgangsentschädigungen?
Antwort
Das schweizerische Recht kennt keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans. Im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages können die Sozialpartner eine Verhandlungspflicht für einen Sozialplan, eventuell sogar eine Abschlusspflicht festlegen. Ein Sozialplan wird entsprechend zwischen der Arbeitgeberschaft und den Arbeitnehmenden oder deren Vertretungen vereinbart.
Bei fehlender Verpflichtung in einem GAV besteht kein genereller Anspruch auf einen Sozialplan. Ein Arbeitgeber kann aber freiwillig einen Sozialplan von sich aus erklären. Bei der Drug'On besteht ein Kollektivarbeitsvertrag, und zwar noch aus der Zeit der Knoll AG. Dieser sieht aber keine Sozialplanpflicht vor.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Regierung darauf hinzuweisen, dass es die Personalkommission bei früheren Gelegenheiten versäumt hat, den bestehenden Kollektivarbeitsvertrag im Rahmen von Verhandlungen um eine Verpflichtung für einen Sozialplan zu erweitern.
Auf freiwilliger Basis kann die Drug'On gegenüber der Arbeitnehmerschaft einen Sozialplan aussprechen, der auch Abgangsentschädigungen vorsieht. Dass die Regierung einen solchen Sozialplan erwartet, hat sie in ihrem Schreiben an die Eigentümerschaft klar zum Ausdruck gebracht.
Frage 4
Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, damit DPS auch die Verpflichtungen gegenüber der früheren Besitzerfirma Abbott AG Liestal einhalten wird?
Antwort
Die Regierung hat keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen auf private Unternehmen und auf Vertragsverhältnisse, die auf privatrechtlicher Basis abgeschlossen worden sind. Ihr fehlt dazu die rechtliche Grundlage. Die Erfüllung der Vertragsverhältnisse muss auf zivilrechtlichem Wege eingefordert werden.
Franz Hartmann (SVP) war am Vortag bei einer Besprechung mit dem KIGA und einer Personaldelegation der Drug'On zugegen; er betont, die Regierung habe getan, was sie tun könne, wofür sie Dank verdient, und stellt, ohne eine Antwort zu erwarten, folgende - rhetorische -
Zusatzfrage
Wie kann eine Journalistin ungestraft Artikel veröffentlichen, die offensichtlich massive Fehler enthalten und deshalb bei den betroffenen Drug'On-Mitarbeitenden, die einer ungewissen Zukunft entgegenblicken, eigentliche Wellen der Entrüstung auslösen, wofür der Urheberin ein klares «Schäm' dich» gebührt?
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2. Patrick Schäfli: Deponien Muttenz
Die Frage werden von Regierungspräsident Jörg Krähenbühl (SVP) beantwortet.
Frage 1
Wie ist der Stand in Sachen Beschwerde der Einwohnergemeinde Muttenz gegen den Kanton Basel-Landschaft und das Bundesamt für Umwelt (Bundesverwaltungsgericht) in Sachen Zusicherungsverfügung im Abgeltungsverfahren Deponie Margelacker?
Antwort
Das AUE hatte am Runden Tisch vom 10. Februar 2010 über die Verfügungen des Bundesamtes für Umweltschutz BAFU informiert. Es hat am gleichen Tag über die Umsetzung der Überwachungskonzepte und die Übernahme der Zusatzkosten die Medien und die Öffentlichkeit mit folgendem Inhalt informiert:
«Das BAFU erachtet die Grundwasserüberwachungskonzepte für die ehemaligen Deponiestandorte Rothausstrasse und Margelacker in Muttenz für die nächsten drei Jahren als sinnvoll. Doch nur ein Teil davon ist gemäss BAFU altlastenrechtlich abgeltungsberechtigt und nur für diesen Teil kann der Bund Beiträge gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) bewilligen. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich bereit erklärt, diese Kosten von CHF 30'000 für die Deponie Margelacker und von CHF 270'000 für die Deponie Rothausstrasse zu übernehmen.»
Die Kosten betreffen in erster Linie die sogenannten Screenings, eine Analysenmethode, die 1998 bei der Inkraftsetzung der eidgenössischen Altlastenverordnung noch nicht angewandt wurde. Eine rechtliche Grundlage für die Anerkennung ist heute nicht gegeben. Dennoch erachtet der gesamte Runde Tisch diesen zusätzlichen Analyseaufwand als sinnvoll, weil dadurch die Überwachungsmethodik optimiert werden kann und Vertrauen geschaffen wird.
Bei den Kosten von CHF 30'000 für den Margelacker handelt es sich um einen einmaligen Zusatzaufwand für die nächsten drei Jahre. Meldungen der letzten Tage, der Kanton würde Millionen zahlen für die Überwachung in den kommenden Jahrzehnten, sind deshalb völlig falsch und irreführend.
Festzuhalten ist, dass das AUE am 16. März 2010 ohne jegliche Vorankündigung Kenntnis über die Beschwerde der Gemeinde Muttenz vom 12. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erhielt.
Die Gemeinde Muttenz hatte durch ein Zürcher Anwaltsbüro eine gegen 50 Seiten und zahlreiche Beilagen umfassende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Bundesamt für Umwelt eingereicht, weil dieses in seiner Verfügung vom 7. Februar 2010 nicht sämtliche Untersuchungskosten für die Deponie Margelacker als altlastenrechtlich abgeltungsberechtigt qualifiziert hatte, mithin für solche Untersuchungskosten keine Bundesbeiträge gesprochen wurden. Nach mehreren Schriftenwechseln hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde Muttenz am 31. Januar 2011 abgeschrieben mit der Begründung, die Gemeinde Muttenz sei durch den BAFU-Entscheid gar nicht beschwert. Die in der Zwischenzeit von allen Parteien im November 2010 unterzeichnete Kooperationsvereinbarung sieht nämlich vor, dass auch die nicht VASA-abgeltungsberechtigten Untersuchungen, also auch die Screenings, durchgeführt werden und daraus der Gemeinde Muttenz keine Kosten erwachsen.
Frage 2
Welche Kosten müssen die Parteien nach dem Gerichtsurteil tragen?
Antwort
Das Gericht hat für seinen Beschluss keine Kosten erhoben, und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Für den Kanton ist dies der nicht unerhebliche eigene Aufwand der eigenen Juristen, für das BAFU dürfte es ähnlich sein. Der Gemeinde Muttenz dürften zusätzlich hohe eigene Anwaltskosten erwachsen sein, denn das Beschwerdeverfahren wurde sehr aufwändig geführt.
Die BUD ist erleichtert über den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, da sie sonst als Beschwerdegegnerin im Verfahren riskiert hätte, die sicher nicht unerheblichen Anwaltskosten der Gemeinde Muttenz tragen zu müssen.
Frage 3
Welche Auswirkungen hat der Entscheid auf die Überwachung der Deponie Margelacker?
Antwort
Der Entscheid hat gar keine Auswirkungen, sämtliche Überwachungsmassnahmen sind planmässig in der Umsetzung, auch die Finanzierung war schon vor dem Gerichtsverfahren abschliessend geklärt. Man kann es auf einen kurzen Nenner bringen: Ausser Spesen nichts gewesen!
Der Kanton hat die einmalige Übernahme der Screening-Kosten zugesichert, damit es in Muttenz zügig vorangeht. Er erachtet dies auch als vertrauensbildende Massnahme. Das war auch die Zielsetzung der Runden Tische und der Kooperationsvereinbarungen, die im November 2010 von allen Parteien und für alle drei Deponien unterzeichnet werden konnten.
Frage 4
Hat der Entscheid auch Auswirkungen auf die laufenden Verfahren bei den anderen beiden Deponien?
Antwort
Nein, die Altlastenbearbeitung der ehemaligen Deponien läuft, wie bereits erwähnt, planmässig.
Patrick Schäfli (FDP) dankt dem Bau- und Umweltschutzdirektor für seine ausführlichen Antworten, wirft der Gemeinde Muttenz mangelnde Kooperationsbereitschaft vor, die zu hohen Kosten für den Steuerzahler führe, stellt aber keine Zusatzfrage.
Landratspräsidentin Beatrice Fuchs (SP) warnt, wenn noch jemand die regierungsrätlichen Antworten kommentieren statt eine Zusatzfrage stellen wolle, werde der Landratsvizepräsident eigenmächtig das Mikrofon abschalten. [Heiterkeit]
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3. Elisabeth Augstburger: Psychomotorik und Logopädie an Privatschulen
Gemäss Verordnung steht Psychomotorik-Therapie (640.71, §11) und Logopädie (640.81, § 1) nur Kindern aus der Volksschule zu. Es wäre wünschenswert, wenn in der Verordnung der Wohnort und nicht die Schule entscheidend wäre.
Die Beantwortung der folgenden Fragen übernimmt Regierungsrat Urs Wüthrich (SP).
Frage 1
Warum wird das so gehandhabt?
Antwort
Sowohl die Bestimmungen des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes als auch des Konkordates Sonderpädagogik gehen vom öffentlichen Bildungsauftrag an die Volksschule aus. Die kantonale Gesetzgebung entspricht dieser Grundhaltung: Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden wie bereits erwähnt sind sowohl der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarstufe ll als auch die Sonderschulung unentgeltlich.
Spezielle Förderung und Sonderschulung unterstützen Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Förderbedarf innerhalb der öffentlichen Schulen. Partielle, individuelle Ansprüche für Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen auf einzelne Angebote der Volksschule sind im Bildungsgesetz ausdrücklich nicht definiert.
Entscheiden die Eltern, dass ihr Kind eine Privatschule besucht, entscheiden sie sich freiwillig für das Gesamtangebot der Privatschule und damit halt gegen das Angebot der öffentlichen Schule. Sie verzichten damit auf das Schulangebot, das die öffentliche Schule bereitstellt, und dieser Verzicht umfasst somit auch Logopädie und Psychomotorik.
Frage 2
Gibt es die Möglichkeit, die Verordnung entsprechend anzupassen?
Antwort
Der gesetzgeberische Wille kann auf Verordnungsstufe nicht ausgeweitet werden, es sei denn, es bestehe eine Rechtssetzungsdelegation durch das Bildungsgesetz. In vorliegendem Fall liegt keine solche vor.
Ein individueller Anspruch auf Einzelmassnahmen aus dem Angebot der Volksschule für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule widerspricht den Intentionen des Bildungsgesetz.
Die Frage stellt sich, ob Privatschulen verpflichtet werden müssten, gleichwertige Förderangebote wie die Volksschule anzubieten, oder ob sie verpflichtet werden sollten, transparent zu machen, was sie nicht anbieten. Das sollten die Eltern wissen, wenn sie sich pro oder contra Privat- bzw. öffentliche Schule entscheiden.
Im jetzigen Zeitpunkt möchte der Regierungsrat, auch aus finanziellen Fragen, auf eine solche Angebotsausweitung verzichten und sich auf die Umsetzung der integrativen Schulungsformen und der Strukturierung optimierter Förderangbote innerhalb der Volksschule konzentrieren.
Marie-Theres Beeler (Grüne) zeigt sich einigermassen verwirrt von dieser Antwort und stellt folgende
Zusatzfrage
Psychomotorik und Logopädie sind nicht Nachhilfeunterricht, sondern ein therapeutisches Angebot. Oder ist der Regierungsrat der Auffassung, diese Therapien seien als Nachhilfeunterricht zu qualifizieren.
Antwort
Es geht nicht um Nachhilfeunterricht, sondern gemäss Gesetz um spezielle Förderung. Diese speziellen Förderungseinheiten sind Teil des Volksschulangebots.
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4. Elisabeth Augstburger: Übertritt von einer Privatschule in andere Schulen, Sek und FMS
Die SchülerInnen der Privatschule werden nur provisorisch in die jeweilige Stufe der Sekundarschule aufgenommen. Beispiel: Wenn eine Schülerin in die 1. Sek, Niveau P wechselt, wird sie provisorisch mit einem halben Jahr Probezeit aufgenommen. Die Kinder der Staatsschule haben ein Jahr Zeit, um sich einzugewöhnen. Anscheinend verhält es sich auch so, wenn Kinder aus anderen Kantonen die Schule wechseln. Ein Beispiel: Ein Schülerin, welche in die FMS übertreten will, muss eine Aufnahmeprüfung ablegen (VO 640.22) obwohl sie die Bedingungen (VO BBZ 640.21, § 41) erfüllt. Die Privatschule erfüllt den Lehrplan des Kantons und schickt auch die Orientierungsarbeit ein, wie alle Volksschulen auch. Die Zeugnis- und Beförderungs-Reglemente sind sogar etwas strenger wie diejenigen der Volksschule.
Regierungsrat Urs Wüthrich (SP) beantwortet die folgende Frage - die ihm auch bei seinen jährlichen Aussprachen mit den Privatschulen immer wieder gestellt wird -, macht aber zuerst eine Vorbemerkung:
Die heutigen Regelungen sind fair, denn sie geben allen Schülerinnen und Schülern, die von aussen - also von einem anderen Kanton oder von einer Privatschule - an die Baselbieter Volksschule übertreten, die Chance, im Rahmen einer Bewährungsfrist zu zeigen, dass sie in der richtigen Schule unterrichtet werden. Der Regierungsrat kann sich durchaus vorstellen, dass mittelfristig - auch im Zusammenhang mit den Leistungs-Checks im Rahmen des Bildungsraums Nordwestschweiz - die Durchlässigkeit weiterentwickelt werden könnte.
Frage
Warum wird hier ein Unterschied gemacht?
Antwort
Das heutige Vorgehen entspricht den geltenden Rechtsgrundlagen. Diese Regelung zielt darauf ab, dass bei einem Übertritt aus einer ausserkantonalen Schule oder aus einer kantonalen oder ausserkantonalen Schule in privater Trägerschaft individuelle Abklärungen erforderlich sind. Ziel ist dabei immer, dass die Aufnahme fair aufgrund der schulischen Leistungen bzw. des Leistungsvermögens und ohne jede Benachteiligung erfolgt.
Die Ausgangssituation kann dabei aber sehr unterschiedlich sein: Es gibt verschiedene Schulen in privater Trägerschaft innerhalb und ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, so dass eine generelle Regelung in der Verordnung der Situation nicht immer angemessen ist. Gibt es gehäuft Übertritte von einer Schule z. B. in die Fachmittelschule oder die Gymnasien, so kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, so dass die Planungssicherheit für alle Beteiligten erhöht wird.
Heute vertreten die abnehmenden Schulen den Standpunkt - worin ihnen die Rechtsgrundlagen Recht geben -, dass sie zusätzliche Möglichkeiten für Standortbestimmungen wollen und den nötigen Beobachtungszeitraum brauchen, damit eingeschätzt werden kann, ob die Schülerinnen und Schüler am richtigen Ort sind.
Falls Fragestellerin Elisabeth Augstburger ein konkretes Problem sieht, kann dieses gerne im Hinblick auf eine Lösung besprochen werden.
Elisabeth Augstburger (EVP) dankt für die Antwort auf ihre Frage.
://: Damit sind alle Fragen beantwortet.
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
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