Protokoll der Landratssitzung vom 8. September 2016

Landratspräsident Philipp Schoch (Grüne) erklärt, der Kommissionsantrag sei einstimmig.

Laut JSK-Präsident Andreas Dürr (FDP) handelt es sich um ein sehr technisches Gesetz, er wolle sich daher kurz halten. Gemäss Bundesrecht müssen Fälle aus der medizinischen Staatshaftung einen doppelten Instanzenzug durchlaufen, d.h. bevor man ans Bundesgericht gelangen kann, muss ein Fall zweimalig im Kanton verhandelt worden sein. Dies war bisher im Kanton BL nicht so vorgesehen, weil das Kantonsgericht hier als erste und einzige Instanz geregelt hat. Soll dies geändert werden, muss eine zweite kantonale Instanz einbezogen werden. Es stellte sich die Frage, ob dies auf zivilrechtlichem Weg – Bezirksgericht, Kantonsgericht – erfolgen soll oder auf öffentlich-rechtlichem Weg in der Verwaltung. Bei der Prüfung kam man zum Schluss, dies auf verwaltungsrechtlicher Schiene zu machen. Das heisst, letztlich ist es für den betroffenen Patienten, der klagen will, kostengünstiger, weil der Sachverhalt eher amtlich erhoben wird und er so keine Kostenvorschuss- und Gerichtsgebührenproblematikhat. Dann stellte sich die Frage, wer als zweite Instanz zu installieren sei.  Als erste Instanz entschied man sich dabei für die Institutionen Kantonsspital  oder Psychiatrie BL – als Verursacher –, die den Fall einmalig mit einer Verfügung behandelt, und danach folgt als zweite Instanz das Kantonsgericht als verwaltungsinterne Stelle. Die Idee, das Departement oder die Direktion einzuschalten, wurde verworfen, da diese auch nur wieder das Spital gefragt hätte. Diese relativ einfache Lösung ist auch ziemlich kostengünstig. Da sie aber auch Auswirkungen auf die  Verwaltungsprozessordnung hat, musste dort eine Änderung vorgenommen werden. Normalerweise hat man beim verwaltungsrechtlichen Instanzenweg nicht mehr die volle Kognition am Kantonsgericht. Diesbezüglich war man der Ansicht, dass das Kantonsgericht die volle Kognition haben müsste, d.h. die Berechtigung zur vollständige Überprüfung des Sachverhaltes. Denn ansonsten hätte nur das Spital oder die Psychiatrie die vollständige Überprüfung durchführen dürfen, was sehr stossend gewesen wäre. Daher wurde auch noch Paragraf 45 der Verwaltungsprozessordnung geändert und damit die volle Kognition hergestellt.

Das Gesetz kommt sehr technisch daher und ist gesetzgeberisch ein bisschen ein «Knorz». Es sind sehr einzelne und seltene Fälle. Entscheidend wird sein, dass es von den Juristen gut angewendet wird und die Rechtsmittelbelehrung stimmt. Andreas Dürr bittet, über die grässliche Technik hinwegzuschauen und den guten Inhalt zu geniessen.

Eintretensdebatte

Marc Schinzel (FDP) macht es kurz, der Präsident habe  alles gesagt. Ihm gebührt ein Lob für die klare Darstellung. Seine Fraktion unterstützt das Gesetz, welches bundesrechtliche Notwendigkeit ist.

Andreas Bammatter und die SP werden dem Gesetz einstimmig zustimmen.

://: Eintreten ist unbestritten.

– 1. Lesung Haftungsgesetz

Keine Wortbegehren.

://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.

Die zweite Lesung und Schlussabstimmung findet an der nächsten Landratssitzung statt, informiert Landratspräsident  Philipp Schoch (Grüne).

 

Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei