Begasungsmittel

Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird hauptsächlich in Betrieben der Nahrungs- oder Futtermittel verarbeitenden Industrie und bei der Lagerung von Lebensmitteln, Erntegütern oder Saatgut eingesetzt. Weiter werden Begasungen auch bei Schädlingsbefall in Gebäuden und an Kulturgütern durchgeführt. 

Fachbewilligungspflicht

Gemäss den Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) über die Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ist die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln nur Personen erlaubt, die im Besitz der entsprechenden Fachbewilligung oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises sind. 

Die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird benötigt für die Verwendung von :
Übersicht erlaubte Begasungsmittel
  • Blausäure (wird in der Praxis kaum mehr verwendet)
  • Phosphorwasserstoff
  • Sulfuryldifluorid
  • Ethylenoxid
  • Kohlendioxid

Methylbromid darf nicht mehr verwendet werden.

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Begasungsmitteln dürfen Begasungen nicht delegiert werden, d.h. jede Person, die eines der oben aufgeführten Begasungsmittel anwendet , muss im Besitz der erforderlichen Fachbewilligung sein.

Eingeschränkte Fachbewilligung :
Personen, die nur bestimmte Begasungsmittel verwenden, benötigen eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung. Diese Fachbewilligung gilt ausschliesslich für die in der Bewilligung erwähnten Begasungsmittel.

Die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird befristet für fünf Jahre erteilt und muss nach Ablauf dieser Zeit bei einer anerkannten Prüfungsstelle erneuert werden.
Ausnahme: Die auf die Verwendung von Kohlendioxid (CO2) in Anlagen beschränkte Fachbewilligung ist unbeschränkt gültig.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung ist verantwortlich für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und haftet auch für allfällige Schäden infolge unsachgemässer Behandlung.

Pflicht zur Weiterbildung :
Wer im Besitz einer Fachbewilligung ist, muss sich regelmässig über die beste fachliche Praxis informieren und sich weiterbilden.

Mit der Fachbewilligung soll sichergestellt werden, dass der Einsatz von Begasungsmitteln nur von Fachpersonen erfolgt und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Anwenderinnen und Anwendern sowie auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
Die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B, SR 814.812.33).

Die Fachbewilligung für Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln kann erworben werden:
Durch Kursbesuch mit Prüfung. 
Liste der Prüfungsstellen und Kursangebot für Fachbewilligungen (Downlaod)

Durch Nachweis von Berufserfahrung:
Nur für die Verwendung von Kohlendioxid (CO2) in Anlagen 
Gesuchsformular zur Anerkennung von Berufserfahrung (Download)

Weitere Informationen über die Fachbewilligungspflicht für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln:

Betriebe, die eine Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln benötigen, müssen der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson" .

Allgemeine Hinweise zum Umgang und zur Lagerung von Begasungsmitteln:
  • Der Umgang mit hochgiftigen Gasen ist ausschliesslich Inhaberinnen oder Inhabern der Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln vorbehalten.
  • Die in der Kennzeichnung aufgeführten Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sowie die in den Sicherheitsdatenblättern angegebenen Hinweise bezüglich Aufbewahrung und Umgang sind strikte einzuhalten.
  • Die Sicherheitsdatenblätter sind aufzubewahren und müssen für die mit der Lagerung, dem Umgang und Transport beauftragten Fachpersonen jederzeit verfügbar sein.
  • Nicht mehr benötigte Begasungsmittelmittel sowie Gebinde, Druckgaspackungen und Druckgasflaschen mit fehlender oder unleserlicher Kennzeichnung sind einem autorisierten Sonderabfall-Annahmebetrieb zu übergeben.
  • Produkte mit der alten Giftkennzeichnung (Giftklasse mit Giftband und BAG-T-Nr.) dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen über einen autorisierten Sonderabfall-Annahmebetrieb entsorgt werden.
Vorschriften zur Lagerung beachten:
  • Es ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte keinen Zutritt zu den gelagerten Begasungsmitteln haben.
  • Begasungsmittel sind in einem abschliessbaren, belüfteten Raum mit Gasüberwachung aufzubewahren. Nicht in der Nähe von Lebensmitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln aufbewahren.
  • Der Lagerraum ist von aussen zu kennzeichnen. Im Innern sind Erste Hilfe-Massnahmen, Notrufnummern und Tel. 145 (Schweiz. Toxikologisches Informationszentrum STIZ) an gut sichtbarer Stelle oder an der Türe zum Lagerraum anzubringen, ebenso der Hinweis zum Rauchverbot.
  • Die Anforderungen an den Brandschutz und an die Chemiesicherheit (z.B. Löschwasserrückhalt) richten sich nach der Menge und den gefährlichen Eigenschaften der gelagerten Chemikalien und bedürfen der Abklärung durch die zuständigen Stellen Brandschutzinspektorat Baselland und Sicherheitsinspektorat Baselland .
Zusammenlagerungsgebote innerhalb des Lagerraums beachten:
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
4410 Liestal
T 061 552 51 11
F 061 552 69 84