Obergericht 1999-1
Rechtsprechung des Obergerichts 1999 |
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Bundesverfassung
Art. 4 Verletzung durch Verweigerung eines vom Angeklagten verlangten Wechsel des Offizialverteidigers. Siehe § 17 StPO.
Persönliche Freiheit Anders als die Anordnung des Einsatzes von Lügendetektoren, der Narkoseanalyse oder von Wahrheitsseren als Methode der Wahrheitsermittlung durch die Strafverfolgungsbehörde, welche vom Bundesgericht als verfassungsrechtlich unzulässige Eingriffe in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit des Menschen bewertet werden (BGE 109 Ia 289 f.) ist die Frage der Zulassung eines im Auftrag des Beschuldigten durchgeführten Testes bzw. des Gutachtens über einen solchen Test zu beurteilen. Die persönliche Freiheit wird durch die Zulassung eines solchen im Auftrag der Verteidigung durchgeführten Testes nicht betroffen. Vielmehr stand es dem Beschuldigten frei, den Test durchzuführen und ihn bei einem für ihn negativen Ausgang nicht einzureichen. Ein solcher Lügendetektor-Test kann als Parteigutachten zugelassen werden.
OG vom 31.8.1999
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 8 Beweislastverteilung in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mietzinsherabsetzung gemäss Art. 259 d OR. Siehe Art. 259 d OR.
Art. 8 Beweislast für Pauschalpreisvereinbarung beim Werkvertrag. Siehe Art. 373 Abs. 1 OR.
Art. 145 Bei Verfügungen nach Art. 145 ZGB ist zu beachten, dass diese vorsorglicher Natur sind. Die Art des Verfahrens ist dabei stets summarisch, da die Dringlichkeit der Sache eine rasche Entscheidung verlangt. Von weitläufiger, die Erledigung verzögernder Beweisabnahme, insbesondere von Expertisen und ausgedehnten Zeugeneinvernahmen, ist nach Möglichkeit abzusehen. Der Massnahmerichter soll die vorsorglichen Massnahmen anordnen, sobald ihm die nächstliegenden Auskunftsmittel (Parteibefragung, Amtsberichte, Urkunden) nach seinem Ermessen die sachgerechte Entscheidung ermöglichen (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N. 429 zu Art. 145 ZGB mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Frauge, ob der als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft tätige unterhaltspflichtige Ehegatte geleistete Lohnverzicht sachgerecht war oder zum Zweck der Schmälerung der Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten, aufgrund des Revisionsberichtes des Vorjahres der Gesellschaft beurteilt und auf die Einholung eines Zwischenabschlusses für das laufende Jahr verzichtet.
OG vom 24.8.1999
Art. 163 Für die Annahme eines Verzichtseinkommens des unterhaltspflichten Ehegatten ist erforderlich, dass eine qualifizierte Berufsperson ohne zwingenden äusseren Anlass eine andere, klar schlechter bezahlte Tätigkeit ausübt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die betreffende Person eine eher gut bezahlte Stelle wegen Streitigkeiten am Arbeitsplatz - vielleicht leichtfertig - gekündigt hat und danach zu ihrem eigenen Bedauern nur noch Temporärstellen mit deutlich geringerem Lohn gefunden hat.
OG vom 2.3.1999
Art. 292 Gemäss Art. 292 ZGB verpflichtet der Richter den Alimentenschuldner, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. Wie diese Sicherheit zu leisten ist, bestimmt das Gesetz nicht näher. Der Richter kann entweder nur anordnen, es sei Sicherheit zu leisten, ohne diese weiter zu bezeichnen oder im Urteil bestimmen, wie die Sicherheit zu leisten sei. Allerdings kann er damit nicht in Rechte Dritter eingreifen (Thomas Geiser, Die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung, ZVW 1991, S. 15). Die Verpflichtung zur Sicherstellung kann vom Richter somit mit oder ohne Angabe der Sicherheit angeordnet werden. Der besondere Zweck verlangt aber, dass die zu leistende Sicherheit so festgelegt wird, dass sie die pünktliche und regelmässige Zahlung der Beiträge in einfacher und rascher Weise zu gewährleisten vermag. Im Vordergrund steht dabei die Barhinterlage bei der kantonalen Depositenstelle (Berner Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, Hegnauer, N. 13 ff. zu Art. 292 ZGB). Es kommen aber auch andere geeignete Massnahmen wie z.B. Verfügungsbeschränkungen, Sperre von Bankkonten und -depots, Errichtung von Schuldbriefen oder Bürgschaften in Betracht (Basler Kommentar zum ZGB, Breitschmid, Art. 292 N 3). Ist die Sperre von Bankkonten möglich, so muss es auch zulässig sein, Guthaben, die der Unterhaltspflichtige bei anderen Dritten hat, zu sperren, sofern dies ein angemessenes Mittel darstellt.
OG vom 9.11.1999
Obligationenrecht (OR)
Art. 1 Nach Ansicht des Obergerichts müssen geschäftliche Usanzen, Handelsbräuche und Verkehrsübungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr in der Regel bewiesen werden, denn es kommt ihnen Geltung nur aufgrund einer Abrede zu (BGE 94 II 1 59). Nur in denjenigen Fällen, wo das Gesetz selbst auf die Uebung oder den Ortsgebrauch verweist, handelt es sich nicht mehr um rechtsgeschäftlich begründete Uebung, sondern um eine nähere Bestimmung des Gesetzesinhalts, welcher grundsätzlich nicht bewiesen werden muss, sondern vom Richter von Amtes wegen anzuwenden ist. Allerdings ist es auch möglich, dass eine bestimmte rechtsgeschäftliche Usanz gerichtsnotorisch ist, so dass sie ebenfalls keines Beweises bedarf. Tatsachen gelten als gerichtsnotorisch, wenn sie allgemein oder dem Richter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sind. Derartige Tatsachen sind vom Richter bei der Entscheidung von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 Rz 6 f.). Nicht gerichtsnotorisch ist nach Auffassung des Obergerichts die Marge im Kleiderhandel, weshalb eine entsprechende rechtsgeschäftliche Usanz bewiesen werden muss.
OG vom 5.10.1999
Art. 1, 363 ff. Hat ein Bauherr eine Planungsfirma zusammen mit anderen zur Einreichung von zunächst klar unentgeltlich zu erfolgenden Planungsofferten für sein geplantes Mehrfamilienhaus eingeladen, und hat die betreffende Planungsfirma entgegen der branchenüblichen, in Art. 5.1 der SIA-Norm 102 für Architekten festgehaltenen Verpflichtung zur Aufklärung über die Honorarpflicht und mutmassliche Höhe des Architektenhonorars weit über blosse Studien hinausreichende Projekte ausgearbeitet, ohne je die Frage der Honorierung zu erörtern, so geht es nicht an, eine stillschweigende Vergütungsabrede anzunehmen und auf diese Weise dem Vertragsgegner, dem kein böser Glaube nachgewiesen werden kann, Kosten zu überbinden, deren Uebernahme nicht ausdrücklich vereinbart war. Auch eine stillschweigende Vergütungsabrede erfordert nämlich grundsätzlich einen Konsens über die Vergütungspflicht, wobei der Konsens hierbei durch Indizien zu beweisen ist, d.h. es muss aus dem Verhalten der Parteien auf ihren inneren Willen und auf ihr Wissen geschlossen werden. In nicht liquiden Fällen ist Zurückhaltung bezüglich der Annahme eines stillschweigenden Konsenses geboten, damit nicht im Vorfeld eines grösseren Auftrags erbrachte kostenlose Arbeit bei Scheitern der Vertragsverhandlungen im Nachhinein durch eine vage Annahme als kostenpflichtig erklärt wird.
OG vom 4.5.1999
Art. 24 Ziff. 4 Ein Auftraggeber eines Architekten kann sich auf Grundlagenirrtum berufen und eine bereits erbrachte Anzahlung zurückfordern, wenn entgegen der Annahme beider Parteien die Baubewilligung für ein in Aussicht genommenes Projekt nicht erteilt wurde. Ein solcher Irrtum ist, obwohl er sich auf einen künftigen Sachverhalt bezogen hat, erheblich, da beide Parteien diesen als sicher angenommen haben und es sich hierbei nicht um ein grundsätzlich risikoreiches oder spekulatives Geschäft gehandelt hat (vgl. Schwenzer, Schweiz. Obligationenrecht, allg. Teil, Bern 1998, S. 228 f., Rz. 37.29-37). Hierbei durften sich die Kläger als Bauinteressenten auf die Zusicherung des Beklagten als Architekt und Projektverfasser verlassen, ohne dass ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, während dem Beklagten der gleichartige Irrtum als Pflichtverletzung zuzuschreiben ist, da er es entgegen von Art. 4.2.1. der SIA-Norm 102 unterlassen hat, das fragliche Projekt frühzeitig mit den Baubehörden vorzubesprechen.
OG vom 12.1.1999
Art. 259 d Anders als bei einem Schadenersatzanspruch des Mieters, gegen den sich der Vermieter mit dem Nachweis fehlenden eigenen Verschuldens wehren kann, ist bei einem Mietzinsherabsetzungsanspruch des Mieters nach Art. 259 d OR eine Befreiung des Vermieters nur dann möglich, wenn er nachweist, dass der Mangel vom Mieter selber verursacht wurde (vgl. Trachsel, Leitfaden zum Mietrecht, Zürich 1991, S. 117 mit weiteren Hinweisen). Die rechtserzeugende Tatsache, der Mangel an der Mietsache und die daraus folgende Beeinträchtigung, ist also vom Mieter nachzuweisen, währenddem die rechtshindernde Tatsache, die Verursachung des Mangels durch den Mieter selbst, vom Vermieter nachzuweisen ist. Diese Beweislastverteilung ergibt sich unter anderem aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis und der dem OR zugrundeliegenden Grundregel, dass diejenige Partei Fehlverhalten nachweisen muss, welche dieses behauptet. Sie nimmt Rücksicht auf die (objektiven) Beweismöglichkeiten (vgl. I. Meier, Das Beweismass - ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989, S. 69) und entspricht auch der Regelung der Schadenshaftung des Mieters bei Rückgabe der Mietsache, bei der es ebenso Sache des Vermieters ist, die adaequat kausale Verursachung des Schadens durch das (Fehl-)verhalten des Mieters nachzuweisen (vgl. Basler Kommentar zum OR, Weber/Zihlmann, Art. 267 N 5).
OG vom 2.3.1999
Art. 274 f Abs. 1 Bei der dreissigtägigen Frist von Art. 274 f Abs. 1 OR handelt es sich nicht um eine bundesrechtliche Verwirkungsfrist, sondern um eine bundesrechtliche Klagfrist prozessualer Natur, deren Versäumnis nicht zwangsläufig zu einem Rechtsverlust führt. Die Nichtbeachtung der an das Schlichtungsverfahren anschliessenden Klagfrist hat nur dort einen Rechtsverlust zur Folge, wo materiellrechtlich für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Verwirkungsfrist vorgesehen ist, wie z.B. bei Art. 259 h OR (Zürcher Kommentar, P.Higi, Art. 274 f N 53). In den übrigen Fällen hat das ungenützte Verstreichen der Frist gemäss Art. 274 f Abs. 1 OR nur zur Folge, dass einem allfälligen Gerichtsverfahren ein neues Schlichtungsverfahren voranzugehen hat.
OG vom 18.5.1999
Art. 324 a Gemäss Art. 324 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, welcher ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie z.B. Krankheit oder Unfall, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Hiervon kann gemäss Art. 362 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Insbesondere gilt es bei gleitender Arbeitszeit zu beachten, dass keine Pflicht des Arbeitnehmers besteht, die unverschuldet fehlende Arbeitszeit auszugleichen, andernfalls wäre der Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit gegenüber jenem mit fester Arbeitszeit benachteiligt, wozu kein ersichtlicher Anlass besteht (vgl. Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 1996, Schönenberger/Staehelin, Art. 324 a N 6). Wer eine Körperverletzung gegenüber einem Arbeitnehmer begangen hat, kann daher nicht zu einer Schadenersatzzahlung an den Verletzten für von ihm wegen der Verletzung nicht geleistete Arbeitszeit verpflichtet werden.
OG vom 14.12.1999
Art. 373 Abs. 1 Gemäss Art. 373 Abs. 1 OR ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zum voraus genau bestimmten Preis fertigzustellen, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. Ein Pauschalpreis liegt vor, wenn der Unternehmer das Werk zu einer im voraus genau bestimmten Geldsumme herzustellen hat. Er ist von den tatsächlichen Erstellungskosten unabhängig und - von aussserordentlichen Umständen abgesehen - unabänderlich. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vereinbarung der Pauschale auf grober Schätzung oder auf genauer Kostenanalyse beruhte und ob der Besteller die Kostenvorstellung des Unternehmers kannte. Pauschaliert ist die Vergütung, nicht die Gesamtleistung des Unternehmers; bei Bestellungsänderungen hat der Unternehmer Anspruch auf Mehrvergütung (Basler Kommentar zum OR, 2. Aufl., Basel 1996, Art. 373 N 6). Wer eine Pauschalpreisvereinbarung im Sinn von Art. 373 Abs. 1 behauptet, trägt dafür unabhängig von der Parteistellung die Beweislast.
OG vom 6.4.1999
Urheberrechtsgesetz (URG)
Art. 2 lit. f Für Artistenvelos, die lediglich zum äussersten getriebene und nur in den Händen von Artisten noch irgendwie fahrbare Verkleinerungen herkömmlicher Fahrräder mit weitgehend herkömmlichen Rahmenformen sind, kann kein urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden. Das gleiche gilt auch für sog. Tridems, die nichts weiter darstellen als eine Fortentwicklung der Idee des Tandemvelos für drei Personen unter weitestgehender Verkleinerung, die zur Folge hat, dass auch ein solches Fahrzeug nur noch von Artisten bewegt werden kann. Eine besonders originelle, aesthetisch und sachlich befriedigende und damit als künstlerisch zu wertende Gestaltung geht diesen Artistenwerkzeugen ab. Aufgrund ihrer geringen Dimensionen treten ohnehin nicht die Fahrräder selbst, sondern die Kunst der Artisten, auch auf solchen Fahrrädern zu fahren, in Erscheinung.
OGP vom 18.5.1999
Markenschutzgesetz (MSchG)
Art. 55 Herauszugeben ist gemäss dieser Bestimmung der Nettogewinn. Darunter ist die Bruttogewinnmarge abzüglich eines angemessenen Anteils der fixen Kosten zu verstehen (Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf /München 1999, David, Art. 55 N 44 = S.349). Der Abzug eines Anteils der Fixkosten rechtfertigt sich, da diese unerlässlich sind für den Vertrieb des Produktes und damit auch für die Erzielung eines Erlöses aus diesem.
OG vom 16.11.1999
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG)
Art. 5 Weder das eidgenössische Enteignungsgesetz (SR 711) noch das Eisenbahngesetz (SR 742.101) enthalten Bestimmungen, welche die Unterstellung von Streitigkeiten über die vom Bahnunternehmen zu leistende Enteignungsentschädigung oder andere mit der Enteignung zusammenhängende Geldforderungen unter die Schiedsgerichtsbarkeit durch Parteivereinbarung verbieten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetze lässt sich ein derartiges Verbot nicht ableiten. Es ist daher zulässig, den Entscheid über die Höhe derartiger Forderungen aus Enteignung durch Schiedsklausel einem Schiedsgericht zu übertragen.
OG vom 29.6.1999
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