Obergericht 1999-2

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)


Art. 8 a Einer Person, die prüft, ob sie an den zur Konkursmasse gezogenen Aktien einer Gesellschaft eine Drittansprache anmelden will, steht das Recht auf Einsicht in die Konkursakten, die sich auf die betreffende Gesellschaft beziehen, zu. Dieses Akteneinsichtsrecht unterliegt den gleichen Schranken, wie das Akteneinsichtsrecht des Gläubigers (vgl. dazu BGE 93 III 4 ff., bes. 7), d.h. die Akteneinsicht darf dann verweigert werden, wenn die betreffende Person sie aus Gründen verlangt, die mit der zu prüfenden Drittansprache nichts zu tun haben, wenn sie keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung entgegensteht. An der Einsichtnahme in die Bilanz und Erfolgsrechnungen der betreffenden Gesellschaft hat die Person, die eine Drittansprache an deren Aktien prüft, ein legitimes Interesse, da es für sie wesentlich ist, sich selber über den Wert der zur Konkursmasse gezogenen Aktien ein Bild zu machen, und dieser Wert wesentlich vom Wert des Vermögens der betreffenden Gesellschaft und von ihrem Geschäftserfolg abhängt. Ein die Akteneinsicht ausschliessendes Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft kann in bezug auf deren Akten höchstens dann anerkannt werden, wenn diese Fakten offenbaren, deren Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer die erfolgreiche Weiterführung der Geschäfte der betreffenden Gesellschaft beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzung ist in bezug auf die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen nicht erfüllt. Zu vermerken ist zunächst, dass den Bilanzen und Erfolgsrechnungen nicht entnommen werden kann, wer Kunde und wer Lieferant der betreffenden Gesellschaft ist. Ebensowenig werden dort die Gesellschaftsgläubiger namentlich aufgeführt. Richtig ist, dass sie Aufschluss über den Wert des Anlagevermögens geben. Dieser Wert stellt einen wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Wertes der zur Konkursmasse gezogenen Aktien der Gesellschaft dar und die potentielle Drittansprecherin hat daher ein Interesse, ihn zu kennen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft an ihren Bilanzen und Erfolgsrechnungen ist auch deswegen zu verneinen, weil Unterlagen dieser Art im Geschäftsverkehr regelmässig dafür gebraucht werden, um Dritten gegenüber die eigene Kreditwürdigkeit zu belegen. Es handelt sich also hierbei auch bei Aktiengesellschaften, die nicht zu den Publikumsgesellschaften gehören, nicht um eigentliche Interna.


ABSchKG vom 6.7.1999



Art. 8 a Abs. 3 lit. c Vorweg ist festzustellen, dass es für die Erwirkung der Löschung einer Betreibung aufgrund von Art. 8 Abs. 3 lit. c SchKG grundsätzlich angemessen erscheint, dass der Gläubiger diesbezüglich eine klare Erklärung, wonach die Betreibung zurückgezogen wird, zuhanden des Betreibungsamtes abgibt. Nur ausnahmsweise kann eine Löschung aufgrund der Auslegung von verschiedenen Erklärungen erfolgen, nämlich dann, wenn der entsprechende Sinn sich diesen klar entnehmen lässt. Da einem die Rechtsöffnung ausschliessenden Entscheid des Rechtsöffnungsrichters Rechtskraft in bezug auf die betreffende Betreibung zukommt (vgl. BK-SchKG, Staehelin, Art. 84 N 80 = S. 813, Fischer, BJM 1998, 119 f.) und der Betreibungsgläubiger eine Betreibung, in der ihm keine Rechtsöffnung erteilt wurde und keine mehr erteilt werden kann, nicht fortsetzen kann, ist anzunehmen, dass ein bedingungsloser Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens einen Rückzug der Betreibung mit umfasst. Aufgrund eines die Fortsetzung der Betreibung ausschliessenden Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens des Gläubigers ist daher die betreffende Betreibung im Betreibungsregister zu löschen.

ABSchKG vom 16.3.1999



Art. 33 Abs. 2 Ein Konkursgläubiger mit Wohnsitz im Ausland, dem mitgeteilt wurde, dass gemäss Art. 232 Ziff. 6 SchKG für im Ausland wohnhafte Beteiligte das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen, hat keinen Anspruch auf Ansetzung einer längeren Frist gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG, denn es ist ihm zumutbar, durch Bestellung eines Zustelldomizils in der Schweiz und eines Vertreters dafür zu sorgen, dass er seine Interessen fristgemäss wahren kann.

ABSchKG vom 28.9.1999



Art. 33 Abs. 4 Im Fall der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist im Anschluss an die gesetzlich zulässige Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Hausgenossen des Schuldners wird in der Literatur ein unverschuldetes Hindernis dann angenommen, wenn der Hausgenosse den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt hat (Jaeger, Kommentar zum SchKG, Zürich 1911, Art. 77 N. 2 = S. 174, vgl. auch Brügger, SchKG Schweizerische Gerichtspraxis 1946-84, Adligenswil 1984, Art. 77 N 19 = S. 242, Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, Art. 77 N. 2 = S. 108). Die Aufsichtsbehörde ist allerdings der Ansicht, dass eine blosse entsprechende Behauptung nicht genügt, sondern durch Indizien dargetan werden muss, dass der Schuldner wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft.

ABSchKG vom 7.12.1999



Art. 38 Abs. 1 Ein Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Sicherheitsleistung hat anstelle der Aufforderung, die Betreibung samt Betreibungskosten zu befriedigen, eine solche auf Sicherstellung der betreffenden Forderung zu enthalten. Eine Betreibung auf Sicherheitsleistung kann nur für Sicherheiten, die in Geld geleistet werden können, verlangt werden (vgl. BK-SchKG, Acocella, Art. 38 N 17). Hierbei genügt es, wenn die Leistung von Geld eine mögliche Form der Sicherheit darstellt, zu deren Leistung der Schuldner verpflichtet ist, was auch angenommen wird, wenn die Form der geschuldeten Sicherheitsleistung unbestimmt ist (BGE 110 III 1 ff. = Pra 1984, 513 ff.). Leistet der Schuldner aufgrund einer Betreibung auf Sicherheitsleistung die Sicherheit in einer anderen Form als in Geld, so ist die Betreibung dann erledigt, wenn der Gläubiger die Sicherheit annimmt. Sofern er sie nicht annimmt, so kann nicht das Betreibungsamt darüber befinden, ob sie genügend ist, sondern dieser Entscheid muss vom Richter im Rechtsöffnungsverfahren oder im ordentlichen Prozessverfahren, allenfalls auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG getroffen werden (BGE 110 III 1 ff., bes. 4). Der Unterschied der Betreibung auf Sicherheitsleistung zu derjenigen auf Befriedigung des Gläubigers liegt darin, dass der Betreibungserlös nicht dem Gläubiger herausgegeben, sondern bei der Depositenanstalt hinterlegt wird und die Forderung, für welche Sicherheit geleistet wird, weiterhin bestehen bleibt (BK-SchKG, Acocella, Art. 38 N 19, Wüthrich/Schoch Art. 69 N 23, Aufsichtsbehörde BL, BlSchK 1960, 176 f.).

ABSchKG vom 9.8.1999



Art. 40 Abs. 2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG unterliegen im Handelsregister eingetragene Personen noch während sechs Monaten nach Bekanntmachung ihrer Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt der Konkursbetreibung. Die Betreibung wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn das Fortsetzungsbegehren vor Ablauf dieser Frist gestellt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 42 IIII 39, 51 III 64 ff.) und der Rechtslehre (BK-SchKG, Acocella, Art. 40 N 4 = S. 316) ist diese Bestimmung auf juristische Personen nicht anwendbar. BGE 53 III 187 ff. schliesst die Durchführung einer Betreibung gegen eine zufolge Konkurses im Handelsregister gelöschte Aktiengesellschaft generell aus. Das gleiche muss auch für die GmbH gelten. Im weiteren kann gemäss BGE 51 III 64 ff. eine Betreibung gegen eine Zweigniederlassung einer juristischen Person ohnehin nur dann durchgeführt werden, wenn die Muttergesellschaft noch existiert.

ABSchKG vom 13.4.1999



Art. 40 Abs. 2 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob gegen eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte Kollektivgesellschaft noch eine Betreibung auf Konkurs durchgeführt werden kann. Die Rechtslehre ist bezüglich der Möglichkeit der Weiterführung der Betreibung auf Konkurs gegenüber Kollektivgesellschaften nach der Liquidation und Löschung der Gesellschaft geteilt. BK-SchKG, Acocella, Art. 40 N 7 = S. 317, erachtet bei Kollektivgesellschaften anders als bei juristischen Personen die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs auch nach deren Liquidation und Löschung im Handelsregister als zulässig mit der Begründung, dass die Eintragung der Beendigung der Liquidation ins Ermessen der Liquidatoren gestellt sei und Dritte im Gegensatz zur Zwangsliquidation im Konkurs keine Garantie dafür haben, dass sie auch der Wirklichkeit entspreche. Demgegenüber erklären Jaeger/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 40 N 3 = S. 177, dass Art. 40 Abs. 2 SchKG gegenstandslos sei, da keine Schuldnerschaft bestehe. Allerdings verweisen sie gleichzeitig auf die Möglichkeit der Wiedereintragung.

Die Aufsichtsbehörde hält dafür, dass Art. 40 Abs. 2 SchKG auf die nach Durchführung der Liquidation gelöschte Kollektivgesellschaften nicht anwendbar ist. Zwar besitzt die Kollektivgesellschaft anders als die juristische Person keine eigene Rechtspersönlichkeit und beruht die selbständige Betreibbarkeit der Kollektivgesellschaft darauf, dass das Gesellschaftsvermögen ein Sondervermögen darstellt, dass den Gläubigern als selbständiges Haftungs- und Vollstreckungssubstrat zur Verfügung steht (Acocella, a.a.o., Art. 40 N 7, BGE 42 III 39). Es darf aber im Fall einer Löschung nach durchgeführter Liquidation davon ausgegangen werden, dass kein Sondervermögen mehr vorhanden ist, dies umso mehr, als die Gläubiger die Möglichkeit haben, gegen eine Löschung, die trotz Vorhandenseins von Gesellschaftsvermögen veranlasst wird, gemäss Art. 32 Handelsregisterverordnung (= HRegV) Einsprache zu erheben (vgl. Basler Kommentar zum OR, Basel/Frankfurt a.M. 1994, D. Staehelin, Art. 590 N 5 = S. 180). Es besteht nach durchgeführter Liquidation bei Kollektivgesellschaften auch kein grösserer Bedarf, durch Durchführung eines Konkursverfahrens nach eventuellen verbliebenen, der Gesellschaft zuzuordnenden Vermögenswerten zu forschen als bei gelöschten juristischen Personen. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften bezüglich der Auflösung und des Eintritts des Liquidationsstadiums unterscheiden sich bei der Kollektivgesellschaft namentlich bezüglich der Publikationsfolgen nicht wesentlich von denjenigen bei der Aktiengesellschaft (vgl. Art. 574 Abs. 2, 583 Abs. 3 und 589 OR einerseits und Art. 737, 740 Abs. 2 und Art. 746 OR). Lediglich die Publikation des Schuldenrufs ist bei der Aktiengesellschaft zusätzlich vorgesehen (Art. 742 OR). Dies allein reicht jedoch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht aus, die Betreibungsfähigkeit der Kollektivgesellschaft auch nach Löschung aufgrund durchgeführter Liquidation zu bejahen, sind doch die Gläubiger anders als bei der Aktiengesellschaft nicht auf das Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat beschränkt. Vielmehr können sie bei Erfolglosigkeit bzw. Unmöglichkeit einer Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR auch gegen die Gesellschafter, die ihnen unbeschränkt haften, vorgehen.


ABSchKG vom 22.6.1999



Art. 57 Abs. 1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SchKG besteht für einen Schuldner, der sich im Militär- oder Schutzdienst befindet, während der Dauer des Dienstes Rechtsstilstand. Das Abverdienen eines militärischen Grades, das unter die Kategorie der Ausbildungsdienste im Sinn von Art. 55 ff. des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (= MG, SR 510.10) fällt, wird klarerweise durch den Begriff des "Militärdienstes" mit erfasst (vgl. BK-SchKG, Th. Bauer, Art. 57 N 5).

Gemäss einem älteren, während der Aktivdienstzeit im 2. Weltkrieg ergangenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 67 III 69 f.) und der überwiegenden Rechtslehre (vgl. Fritzsche/Walder, Bd. I, Zürich 1984, § 13 N 23 = S. 132, Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 57 N 7, Wyssen Hugo, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel 1995, S. 130 f., Killer BlSchK 1996, 15 f.), hat die Zustellung des Zahlungsbefehls während des Militärdienstes dessen Nichtigkeit zur Folge. Die Angemessenheit dieser Rechtsfolge wird freilich mit Hinweis auf die aktuelle, im Vergleich zum Aktivdienst wesentlich kürzere Dauer der in Betracht fallenden Militärdienste in Frage gestellt von Th. Bauer, a.a.O., N 14, der ausführt, dass den Interessen des Schuldners an der Schonung während dieser Zeit ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die allgemeinen Folgen der aufgeschobenen Wirkung der betreffenden Betreibungshandlung bzw. deren Anfechtbarkeit Platz greifen. Aufgeschobene Wirkung bedeutet, dass die Zustellung eines betreibungsrechtlichen Aktes erst als am ersten Tag nach Ablauf des Rechtsstillstandes erfolgt gilt (vgl. Bauer, a.a.O. Art. 56 N 54). Die Aufsichtsbehörde schliesst sich der in der neueren Lehre vertretenen Auffassung an, wonach bei Zustellungen von Zahlungsbefehlen und anderen lediglich fristauslösenden Betreibungshandlungen während des Rechtsstillstandes wegen Militärdienstes wie auch während des Rechtsstillstandes aus andern Gründen die schwerwiegende Nichtigkeitsfolge (vgl. dazu Bauer, a.a.O, Art. 56 N 59) nicht angebracht ist, da höchstens ein persönliches Interesse des Schuldners, nicht jedoch ein öffentliches Interesse an deren Ungültigkeit besteht. Immerhin ist zu beachten, dass der Rechtsstillstand (vgl. Art. 57 - 62 SchKG) sich insofern von den Betreibungsferien und anderen geschlossenen Zeiten unterscheidet, als das Verbot der Betreibungshandlungen nicht einfach für eine hierfür generell als nicht geeignet erscheinende Zeitspanne erfolgt, sondern auf konkreten, in der Person des betreffenden Schuldners oder seiner Umgebung liegenden Umständen, die dessen Verschonung fordern, beruht. In diesem Fall erachtet es die Aufsichtsbehörde als angebracht, dass nicht nur ein Aufschub der Wirksamkeit der nur fristauslösenden Betreibungshandlungen eintreten soll, sondern dass sie anfechtbar sein sollen, d.h. der Schuldner auch die Möglichkeit haben soll, sich gegen die Vornahme der betreffenden Betreibungshandlung in der kritischen Zeit zur Wehr zu setzen und deren Aufhebung zu verlangen. Da, wie erwähnt, beim Rechtsstillstand die Schonung des Schuldners aus konkreten bei ihm oder in seiner Umgebung vorliegenden Gründen erfolgt, sind anders als bei den Betreibungsferien und den geschlossenen Zeiten auch nur fristauslösende Betreibungshandlungen als anfechtbar zu betrachten, wobei die Anfechtungsfrist nach Beendigung des Rechtsstillstandes zu laufen beginnt.


ABSchKG vom 6.7.1999



Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Vermögenswerte des Schuldners einschliesslich Forderungen, auch solche auf periodische Leistungen, wie Lohn- oder Rentenforderungen. Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die nötigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, d.h. insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen (vgl. BK-SchKG, Lebrecht, Art. 91 N 9/10 = S. 889 f., vgl. auch BGE 117 III 61 ff.). Die Mitwirkungspflicht des Schuldners in Form der Beibringung der für die Berechnung des Existenzminimums und des pfändbaren Einkommens erforderlichen Unterlagen wird auch in BGE 119 III 70 ff. hervorgehoben. Sofern dies zur Schätzung unbekannten künftigen Einkommens erforderlich ist, darf das Betreibungsamt auch Auskunft über das in unmittelbarer Vergangenheit erzielte Einkommen verlangen, da dies durch den Pfändungszweck gedeckt ist. Die Auskunftspflicht des Schuldners umfasst auch die Beibringung von Belegen betreffend Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, Mietzins und Krankenkassen, da gemäss bundesgerichtlicher Praxis Unterhaltsbeiträge, Mietzinse und Krankenkassenbeiträge, die nicht bezahlt werden, nicht in das Existenzminimum einbezogen werden (BGE 121 III 20 ff. und bezüglich der Unterhaltsbeiträge auch die dort zit. frühere Rechtsprechung). Das Betreibungsamt ist auch befugt, bei Nichtbefolgung einer Aufforderung, solche Belege beizubringen, den Einbezug der Unterhaltsverpflichtungen, des Mietzinses und der Krankenkassenprämien etc. mangels entsprechenden Zahlungsnachweises zu verweigern.

ABSchKG vom 25.5.1999



Art. 92 WIR-Guthaben sind pfändbar. Zwar schliessen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIR-Bank Art. 3.1.2 die Abtretung und Verpfändbarkeit von WIR-Guthaben aus und verbieten in Art. 7 und 8 den Handel mit solchen. Solche Vorschriften vermögen jedoch die Normen des Zwangsvollstreckungsrechtes nicht ausser Kraft zu setzen, vielmehr treten sie, wenn sie diesen widersprechen, hinter diesen zurück. Richtig ist freilich, dass das SchKG keine ausdrücklichen Normen darüber enthält, wie dieser Vorrang durchzusetzen ist. Massgebend sind diesbezüglich die allgemeinen Normen über die Verwertung. Das Betreibungsamt kann gestützt auf Art. 100 SchKG den Einzug gepfändeter WIR-Guthaben bei der WIR-Bank versuchen. Widersetzt sich die WIR-Bank der Auszahlung des Betrags mit der Berufung auf das Barauszahlungsverbot gemäss Art. 3.1.1. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, so steht dem Betreibungsamt die Möglichkeit offen, den Gläubigern eine Forderungsüberweisung im Sinn von Art. 131 Abs. 1 oder 2 SchKG anzubieten. Die Anwendbarkeit dieser Norm in bezug auf WIR-Guthaben ist zu bejahen, da deren Wert in einem Geldbetrag umschrieben wird. In letzter Linie fällt auch die Zwangsversteigerung solcher Guthaben in Betracht, die auch durch das in Ziff. 7.1 lit. a. der allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verbot des Erwerbs von WIR-Guthaben an amtlichen Versteigerungen nicht ausgeschlossen werden kann.

ABSchKG vom 5.1.1999



Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 Ein Blutanalysegerät stellt für den allgemein praktizierenden Arzt ein Berufswerkzeug im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG dar. Nach den Kenntnissen der Aufsichtsbehörde handelt es sich hierbei um einen wesentlichen Ausrüstungsgegenstand der Allgemeinpraxis eines Arztes, auf das er verhältnismässig häufig zurückgreifen muss. Der Allgemeinpraktiker ist in vielen Fällen darauf angewiesen, die betreffenden Untersuchungen sofort durchzuführen und die Patienten rasch über deren Ergebnis aufzuklären. Zu beachten ist namentlich, dass Blutanalysen mit einem solchen Gerät bei Tumorpatienten durchgeführt werden müssen und es gerade bei solchen Patienten aus psychologischen Gründen wichtig ist, dass sie rasch über das Ergebnis der Blutuntersuchung ins Bild gesetzt werden können. Es kann dem Arzt daher nicht zugemutet werden, diese Analysen an Dritte zu vergeben. Das Gerät kann auch ohne weiteres durch den Arzt selber bedient werden. Es ist auch klar festzuhalten, dass die Tätigkeit des Arztes durch seine eigene Arbeit geprägt und nicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, bei dem der Kapitaleinsatz im Vordergrund steht.

ABSchKG vom 14.9.1999



Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind AHV-Renten unpfändbar und auch nicht verarrestierbar. Nach der Rechtslehre gilt die Unpfändbarkeit aber nicht für Sparguthaben, die aus solchen Renten geäufnet werden (vgl. BK-SchKG, von der Mühll, Art. 92 N 59 = S. 925). Dient aber ein Bankkonto bezüglich der AHV-Renten nicht als Sparkonto, sondern als Durchgangskonto, von welchem der Schuldner die eingehenden Renten regelmässig wieder abhebt, so ist die Unpfändbarkeit der auf das betreffende Konto überwiesenen AHV-Renten zu anerkennen.

ABSchKG vom 12.10.1999



Art. 199 Abs. 2 Zuständig zum Entscheid, ob Vermögenswerte gemäss Art. 199 Abs. 2 SchKG unter die Pfändungsgläubiger zu verteilen sind oder ob sie in die Konkursmasse fallen, ist im Streitfall die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt, bei dem die betreffenden Vermögenswerte eingegangen sind (vgl. BK-SchKG), Handschin/ Hunkeler, Art. 199 N 12 = S. 1916).

Bei Eingängen aus Verdienstpfändungen und Forderungspfändungen ist für die Frage, ob der betreffende Betrag unter den Pfändungsgläubigern zu verteilen ist oder in die Konkursmasse fällt, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Zahlungen beim Betreibungsamt abzustellen, d.h. eine Verteilung unter die Pfändungsgläubiger hat nur dann zu erfolgen, wenn die betreffenden Geldmittel vor Konkurseröffnung beim Betreibungsamt eingetroffen sind.


ABSchKG vom 10.8.1999



Art. 279 Abs. 3 Gemäss Art. 169 Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (= DBG) kann die kantonale Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer einen Steuerpflichtigen durch Sicherstellungsverfügung auffordern, eine Sicherstellung in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften oder Bankbürgschaft zu leisten, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Diese Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und gilt gemäss Art. 170 DBG als Arrestbefehl. Der Arrest ist durch das zuständige Betreibungsamt zu vollziehen. Beim Arrestbeschlag aufgrund einer solchen Sicherstellungsverfügung handelt es sich um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Sicherungsmassnahme, welche gemäss Art. 279 Abs. 3 Satz 2 SchKG durch eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs prosequiert werden muss.

ABSchKG vom 9.8.1999



Art. 283 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Aufnahme der Retentionsurkunde für den laufenden Halbjahreszins nur erfolgen, wenn der Vermieter eine unmittelbare Gefahr für sein Recht glaubhaft macht (BGE 97 III 43 ff.). Im vorerwähnten Entscheid hat das Bundesgericht eine solche unmittelbare Gefahr bejaht in einem Fall, indem der Mieter die Gültigkeit des Mietvertrages bestritten, die Mieträumlichkeiten geschlossen und erklärt hat, dass er sich demnächst einer anderen Tätigkeit widmen werde. In der Praxis wird eine solche unmittelbare Gefahr auch angenommen wenn der Mieter (ausserterminlich) gekündigt hat (Basler Kommentar zum SchKG, Basel/Genf/München 1998, Schnyder/Wiede, Art. 283 N 54). Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde kann eine unmittelbare Gefahr für das Retentionsrecht auch aufgrund eines Schreibens des Mieters, in dem dieser Bemühungen um den Verkauf der Einrichtung und des Inventars der von ihm geführten Garage angekündigt hat, bejaht werden.

ABSchKG vom 29.6.1999



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