Obergericht 1999-4

Strafprozessordnung vom 30.10.1941/21.12.1959 (StPO)


§ 16 Abs. 1 Ziff. 3 Gemäss dieser Bestimmung ist eine Verteidigung notwendig, wenn der wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verfolgte wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht fähig ist, seine Rechte zu wahren, und er durch seinen gesetzlichen Vertreter nicht genügend verbeiständet ist. Ist der Beschuldigte also ausserstande, seine Rechte selbständig zu wahren, so ist zu versuchen, den Mangel durch Bestellung eines Verteidigers zu beheben. Ist auf diese Weise keine geeignete Wahrung der Rechte zu erreichen, so muss der Prozess eingestellt werden (vgl. R. Hauser/E. Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 139 ff.). Der Mangel der Vernehmungsfähigkeit kann nicht durch die Bestellung eines Verteidigers behoben werden. Dieser kann lediglich die prozessualen Rechte des Angeschuldigten stellvertretend wahren. Es ist der Verteidigung jedoch nicht möglich, Angaben über den Sachverhalt oder Motive des Täters zu machen. Ausserdem fehlt es im Fall der Urteilsunfähigkeit des Angeschuldigten auch an einer geeigneten Instruktion der Verteidigung. Das Obergericht gelangt somit zum Schluss, dass die Rechte eines prozessunfähigen Angeschuldigten nicht durch die Bestellung eines Verteidigers gewahrt werden können, was für die Einstellung des Verfahrens im Fall der Prozessunfähigkeit spricht.


OG vom 9.3.1999



§§ 16, 178 ff. Trotz der im Privatklageverfahren gemäss §§ 178 ff. StPO enthaltenen zivilprozessualen Elementen handele es sich hierbei um einen Strafprozess mit Geltung der Offizialmaxime. Darauf weist schon der Umstand, dass das Privatklageverfahren wie das Verfahren auf öffentliche Klage im zweiten Teil der kantonalen Strafprozessordnung unter den einzelnen Verfahrensarten geregelt ist. Ein Verweis auf die zivilrechtlichen Bestimmungen fehlt. Ferner bestehen in der Verfahrensleitung keine Differenzen zwischen dem Verfahren auf Privatklage und demjenigen auf öffentliche Klage, zumal § 194 Satz 1 StPO für die Durchführung der Hauptverhandlung und die Beweiserhebung sinngemäss auf die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens auf öffentliche Klage verweist. Auch sind gemäss Satz 2 derselben Bestimmung gerichtskundige Tatsachen zu berücksichtigen, auch wenn sie von den Parteien nicht angerufen wurden. Das bedeutet namentlich, dass die informatorische Befragung der Parteien ohne Bindung an die förmlichen Beweisanträge der Parteien auch im Privatklageverfahren gewährleistet ist. Schliesslich werden nicht nur im Privatklageverfahren, sondern auch im Verfahren auf öffentliche Klage die Parteien aufgefordert, die Beweismittel zu ihren Angaben zu nennen (vgl. §§ 57 Abs. 2 und 61 StPO). Daraus folgt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Privatklageverfahren nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO zu verurteilen ist. § 71 ZPO ist aus diesem Grund nicht anwendbar.

OG vom 12.10.1999



§ 17 Die StPO gewährt kein Recht auf freien Wechsel des Offizialverteidigers. Denn ein solcher verursacht in der Regel erhebliche Mehrkosten, zumal sich der neue Offizialverteidiger in den Fall einarbeiten und dokumentieren muss. Aus diesem Grund bewirkt ein Verteidigerwechsel zudem regelmässig eine Verzögerung des Verfahrens, was dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot zuwiderläuft. Ebensowenig folgt aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 4 BV ein Anspruch auf freien Offizialverteidigerwechsel, räumen diese Bestimmungen dem Angeschuldigten doch nicht einmal ein freies Wahlrecht bezüglich des Offizialverteidigers ein (vgl. BGE 113 I a 70, A. Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 188). Ein Wechsel des Offizialverteidigers wird daher nur bewillligt, wenn hinlängliche Gründe ihn erheischen. Ein solcher Grund ist namentlich dann zu bejahen, wenn der ernannte Offizialverteidiger seiner Aufgabe nicht oder nur unzureichend nachkommt, denn Art 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 4 BV gewähren dem mittellosen Angeschuldigten nicht nur ein Recht auf Ernennung eines amtlichen Verteidigers, sondern auch einen Anspruch darauf, dass der ernannte Offizialverteidiger die Verteidigung engagiert, sachkundig und effektiv wahrnimmt (BGE 120 Ia 51 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Offizialverteidiger und dem Angeschuldigten ist - wenn immer möglich - ein Vertrauensverhältnis anzustreben; doch ist der Begriff des Vertrauens ein vager und subjektiver Begriff, der ebenso wohl auf beachtenswerten Umständen als auch auf unbestimmten, schwer fassbaren, ja sogar mit der Einrichtung der amtlichen Verteidigung unvereinbaren Faktoren beruhen kann. Es wäre daher abwegig, wenn man einen allgemeinen Grundsatz hierüber aufstellen und die Garantie eines Mindestmasses an Vertrauen aus Art. 4 BV ableiten wollte, die dem Angeschuldigten das Recht geben würde, die Auswechslung jedes amtlichen Verteidigers zu erwirken, der sein Vertrauen aus rein subjektiven Gründen verloren hat (vgl. BGE 105 Ia 302 = Praxis Bd. 69, 1980, Nr. 85, S. 231). Die Zustimmung zum Wechsel eines amtlichen Verteidigers kann somit nur dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Umstände eine erhebliche und irreversible Beeinträchtigung des Vertrauens nachvollziehbar ist (vgl. N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 490 mit weiteren Hinweisen).

OG vom 12.1.1999



§ 115 Abs. 2 Die Ablehnung eines Wechsels der Verteidigung ist gleichermassen anfechtbar wie diejenige eines bestimmten Ernennungswunsches (AB 1990, S. 61), da sie ebenfalls die Person des Verteidigers bzw. der Verteidigerin betrifft (vgl. AB 1994, S. 64),

OG vom 12.1.1999



§ 123 Abs. 3 Das Unmittelbarkeitsprinzip, welches sich aus dieser Bestimmung ergibt, welche festhält, dass der Gerichtspräsident den Angeklagten in der Hauptverhandlung einlässlich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen anhört, gewährleistet, dass das Gericht bei der Urteilsfindung nur berücksichtigen darf, was ihm mündlich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. R. Hauser/E. Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 197 ff.). Nach Auffassung des Obergericht ist das Unmittelbarkeitsprinzip im Kanton Basel-Landschaft streng anzuwenden, weshalb in einem Verfahren nicht einzig auf die Ergebnisse der Voruntersuchung abgestellt und darauf verzichtet werden darf, den Angeschuldigten in der Hauptverhandlung persönlich anzuhören. Die Aussagen in der Voruntersuchung werden insofern berücksichtigt, als diese nicht mit den Aussagen während der Hauptverhandlung übereinstimmen. Der Angeschuldigte muss somit in der Hauptverhandlung die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen und den früheren Aussagen zu äussern. Ausserdem betont das Obergericht, dass auch der persönliche Eindruck, den die Richter vom Angeschuldigten haben, wichtig sei. Im Fall der Prozessunfähigkeit des Angeschuldigten ist das Verfahren einzustellen, da eine Befragung in diesem Sinn nicht möglich ist. Eine Fortführung des Verfahrens in einem solchen Fall würde das Unmittelbarkeitsprinzip verletzen.

OG vom 9.3.1999



§ 138 Nach dieser Bestimmung hat das Gericht die vom Zivilkläger geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen, sofern sich die Beurteilungsgrundlagen aus dem Beweisverfahren einwandfrei ergeben oder ihre Feststellung das Verfahren nicht erheblich verzögert. Es ist demnach eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Zivilklägers an der gleichzeitigen Beurteilung seiner Ansprüche (vgl. Pfenninger, Problem des schweiz. Strafprozessrechtes, Zürich 1966, S. 101) und dem Beschleunigungsgebot bezüglich des Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. dazu Oberholzer, Grundzüge des Prozessrechts, Bern 1994, S. 159; Hauser, in Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 345). Die Verweisung einer Forderung auf den Zivilweg ist gerechtfertigt in einem Fall, in dem zahlreiche Diebstähle, Sachbeschädigungen etc. gegenüber mehreren Personen zu beurteilen waren, und wenn wie im Fall des hier in Frage stehenden Geschädigten für die Beurteilung von dessen Zivilforderung nur dessen Anzeige und Rechnung und die Aussagen des Angeklagten zur Verfügung standen, die Aussagen des Geschädigten und des Täters bezüglich Anzahl und Wert der gestohlenen Ware nicht übereinstimmten und sich auch aus den übrigen Akten keine eindeutigen Schlussfolgerungen ziehen liessen.

OG vom 9.2.1999



§ 140 Abs. 3 Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. Soweit durch ein solches gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen Kosten entstehen, können sie dem Beschuldigten auferlegt werden. Dabei ist festzuhalten, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechtes des Angeschuldigten, für eine Kostenauflage nicht genügt. Vielmehr muss der Angeschuldigte in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können. Dies trifft zu, wenn der Angeschuldigte in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht, z.B. durch Unterlassen der zumutbaren Aufklärung der Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente (BGE 116 Ia 172).

OG vom 9.8. 1999



§ 144 Abs. 4 Gemäss § 144 Abs. 4 StPO steht dem Zivilkläger das Recht zur Appellation nur dann zu, wenn ein verurteilendes Erkenntnis erfolgt ist oder wenn auch die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch die Appellation erklärt hat oder wenn er im Sinn von § 140 StPO mit Prozesskosten belastet wurde. Daraus ist abzuleiten, dass ein solches Appellationsrecht dann zu verneinen ist, wenn ein strafrechtlicher Freispruch erfolgt ist und dieser nicht von der Staatsanwaltschaft angefochten wird und zwar nicht nur dann, wenn das Strafgericht in einem solchen Fall die Zivilforderung materiell abweist, sondern auch und gerade dann wenn es sie auf den Zivilweg verweist. Im Fall der materiellen Abweisung der Zivilforderung in Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Freispruch, die in der Praxis kaum vorkommt, wäre das Bedürfnis nach einem Appellationsrecht sogar stärker als bei deren Verweisung auf den Zivilweg, da in jenem Fall endgültig über die Zivilforderung entschieden wird, während im Fall der Verweisung auf den Zivilweg immerhin die Möglichkeit der Anrufung des Zivilrichters noch offen bleibt.

OG vom 19.12.1999



Advokaturgesetz (AdvG)

§ 9 Es liegt keine Interessenkollision im Sinn von § 9 AdvG vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig zwei verschiedene Personen, zwischen denen keine widersprechenden Interessen vorliegen, in verschiedenen unterschiedlich weit fortgeschrittenen Strafverfahren verteidigt, wenn in diesen beiden Verfahren auch die gleiche Drittperson als weiterer Angeschuldigter ins Recht gefasst wird. Zu beachten ist diesbezüglich, dass nicht nur der betreffende Verteidiger sondern auch die mitangeschuldigte Drittperson und womöglich auch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht oder Teile davon über dieselben Kenntnisse aus dem früheren Verfahren verfügt.


OG vom 3.8.1999



§ 10 Abs. 1 Es liegt eine Pflichtverletzung im Sinn von § 10 Abs. 1 AdvG vor, wenn ein Advokat kurz vor der gerichtlichen Hauptverhandlung unter Hinweis auf kurz zuvor getroffene mündliche Vereinbarung eine Schuldanerkennung für die ausstehenden Honorare verlangt und hierbei daran erinnert, dass deren Unterzeichnung die Voraussetzung dafür sei, dass er künftig noch für den betreffenden Mandanten tätig sein könne, und anschliessend tatsächlich einen Tag vor der Hauptverhandlung mit Schreiben an das Gericht das Mandat niederlegt, ohne den betreffenden Klienten direkt hiervon zu benachrichtigen.

OG vom 22.6.1999



§ 15 Abs. 3 Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die Aufsichtsbehörde in ausserordentlichen Fällen auf Begehren des Advokaten diesen von der Schweigepflicht befreien kann, regelt indessen nicht explizit die Kriterien, an welche die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde anknüpft. Während die Praxis des Kantons Zürich sowie ein Teil der Doktrin die vorgesetzte Behörde am Geschäftssitz des Anwaltes für örtlich zuständig erachtet (BlZR Bd. 50 Nr. 201, J. Boll, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, Diss. Zürich 1983, S. 55), geht die bernische Praxis davon aus, dass die Zuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons liegt, in welchem die konkrete Mandatstätigkeit stattgefunden hat, für die um Entbindung von der Schweigepflicht ersucht wird. Auf diese Weite kann die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auch gegenüber Anwälten mit ausserkantonalem Geschäftssitz begründet werden (vgl. M. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, zu Art. 141, S. 145). Nachdem das Obergericht die Disziplinarbefugnis der Baselbieter Aufsichtsbehörde gegenüber Anwälten, die zwar ausserhalb des Kantons ansässig, aber im Kanton Basel-Landschaft tätig sind, bereits mehrfach bejaht hat, erscheint dem Obergericht auch im Fall der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis der Ort der Mandatstätigkeit als taugliches Kriterium zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Als weiteren Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde anerkennt das Obergericht im vorliegenden Fall, in dem die zum Entbindungsgesuch Anlass gebende Mandatsführung des Anwalts zwar vorwiegend im Kanton Basel-Stadt erfolgte, aber in ihren Auswirkungen direkte Bezüge zum Kanton Basel-Landschaft aufwies, die Tatsache, dass der Gesuchsteller sein Advokaturexamen vor der Prüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft abgelegt und somit sein Stammpatent im Kanton Basel-Landschaft erworben hat.

Nur ein deutlich höheres öffentliches oder privates Interesse rechtfertigt eine Befreiung des Advokaten von seiner Schweigepflicht (vgl. F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Zürich 1986, S. 140; J. Boll, a.a.O, S. 57; S. Trechsel, Schweiz. Strafgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 311 N. 32). Gemäss einhelliger Praxis ist ein Offenbarungsgesuch regelmässig zu bewilligen, wenn ein Anwalt im Zusammenhang mit seiner Mandatsführung einer Straftat beschuldigt wird. In diesem Fall gehen das private Interesse des in eine Strafuntersuchung gezogenen Rechtsanwaltes am Beweis seiner Schuldlosigkeit und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafgerichtlichen Fehlurteilen dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, dass Verbrechen eines Anwaltes, die zu dessen Ausschaltung aus dem Anwaltsstand führen können, genau untersucht werden (vgl. J. Boll, a.a..O., S. 70; F. Wolffers, a.a.O., S. 140; BlZR Bd. 76 N. 11, Bd. 78 N. 112). Hingegen ist eine rückwirkende Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde im Fall eines in Strafuntersuchung gezogenen Anwalts, auch wenn grundsätzlich anzunehmen ist, dass bereits im Zeitpunkt der im Rahmen des Strafverfahrens erfolgten Aussagen die Voraussetzungen für eine Entbindung von der Schweigepflicht erfüllt waren, nach Dafürhalten des Obergerichts nicht möglich, besonders dann nicht, wenn auf Antrag des betroffenen Klienten bereits ein Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eingeleitet wurde, da in diesem Fall durch eine rückwirkende Entbindung vom Berufsgeheimnis dieses Strafverfahren in unzulässiger Weise präjudiziert würde. Es ist in einem solchen Fall Sache der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller - wie er geltend macht - bei seinen vor Einholung der Entbindung gemachten Aussagen in einer rechtfertigenden Notlage befand (vgl. S. Trechsel, a.a.O., Art. 312 N 30).


OG vom 26.1.1999



§ 22 Da gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei den richterlich zu beurteilenden betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, für die Festlegung der angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV zum SchKG die Anwendung kantonaler Anwaltstarife ausgeschlossen ist, ist das Obergericht als Moderationsinstanz zur Ueberprüfung von Anwaltsrechnungen für solche Verfahren nicht zuständig.

OG vom 7.9.1999



§ 32 Die Verwendung der Bezeichnungen "Büro für Recht und Finanz" und "Dienststelle für Recht und Finanz" durch eine Person, die nicht im Besitz eines Advokaturpatentes ist, verletzt objektiv klar § 32 AdvG. Diese Bezeichnungen enthalten Begriffskombinationen, die eine Abwandlung des in § 32 aufgeführten Begriffs" Rechtsbüro und dergleichen" darstellen. Ein entsprechendes Verhalten ist auch schuldhaft, wenn der nicht im Besitz des Advokaturpatentes befindliche Leiter des betreffenden Büros bzw. der betreffenden Dienststelle bereits früher durch ein Schreiben des Obergerichts ausdrücklich dazu angehalten worden war, die Bestimmungen des Advokaturgesetzes genau zu befolgen.

OG vom 14.9.1999



TO für die Advokaten

§§ 1 ff. Die TO für die Advokaten vom 1.9.1977 ist im Gegensatz zum früheren Konventionaltarif grundsätzlich ein Zwangstarif, dessen Rahmen bei durchgeführten Prozessen - besondere Kostenverteilungen im Sinn von § 210 ZPO vorbehalten - weder unter- noch überschritten werden darf. Daraus resultiert, dass für jeden Prozess sowohl ein absolutes Höchst- wie auch ein absolutes Mindesthonorar bestimmbar sind. Eine Honorarkürzung unter das absolute Mindesthonorar gemäss TO ist nur ganz ausnahmsweise dort angezeigt, wo das tarifordnungskonform ermittelte Resultat jenseits von Gut und Böse zu liegen kommt. Eine solche Limite ist in der basellandschaftlichen TO nicht fixiert. Jedoch hat das Obergericht sich in einem früheren Fall (OG vom 26.2.1991 i.S. B.) nach der Empfehlung der Erläuterungen des Moderationsausschusses der Advokatenkammer Basel-Stadt (Ziff. 2.3.5., zit. nach Jakob Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel/Frankfurt a.M. 1985, S. 86) gerichtet, wonach auch bei höchsten Streitwerten das Achtfache des höchsten Stundenansatzes nicht zu überschreiten ist.


OG vom 6.7.1999



§ 7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 86 II 451 ff.) ist bei einem Erbteilungsprozesse dann der Wert des gesamten Nachlasses als Streitwert zu betrachten, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, d.h. es darum geht, ob überhaupt eine Teilung zulässig sei. Sofern im Erbteilungsprozess nicht die Zulässigkeit der Teilung, sondern die Erbberechtigung des Klägers und die Höhe seines Anspruchs umstritten sind, erscheint es nach Ansicht des Obergerichts angemessen, den für die Berechnung des Advokatenhonorars massgebenden Streitwert aufgrund des Wertes des beanspruchten Erbanteils zu bemessen.

OG vom 20.4.1999



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