Kantonsgericht 2002-1

Bundesverfassung (BV)


Art. 29 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich grundsätzlich gegen die verfügende oder entscheidende Behörde (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 291), allerdings besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf mündliche Äusserung (BGE 103 Ib 195). Wird der Betroffene zu mündlicher Äusserung vor einem Sachbearbeiter oder vor der antragstellenden (nicht der entscheidenden) Instanz zugelassen, so muss ein Protokoll erstellt werden, damit seine Äusserungen der entscheidenden Behörde vorliegen (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O. N 307). Wird somit die schriftliche oder mündliche Anhörung nicht direkt von der entscheidenden Instanz selbst vorgenommen, so müssen zumindest die Äusserungen der betroffenen Partei in eine Form vorliegen, welche ein grösstmögliches Mass an Unmittelbarkeit, Vollständigkeit und Authentizität garantiert. Diesen Anforderungen vermag nur einer von der betroffenen Partei selbst verfasste schriftliche Stellungnahme oder ein (unterzeichnetes) Wortprotokoll über deren Aussagen zu genügen, nicht jedoch bloss zusammenfassende Aktennotizen über deren Äusserungen.


OG vom 29.1.2002




Art. 29 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor erster Instanz zustehen (BGE 122 III 74 Erw. 6). Gelegentlich verlangt das Bundesgericht zusätzlich, dass der betroffenen Partei auch sonst kein weiterer Nachteil entstehen dürfe (BGE 111 Ib 188 Erw. 5). Die überwiegende Lehre und verschiedene kantonale Gerichte haben sich von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewandt. Begründet wird dieses Abweichen mit dem menschenrechtlichen Gehalt des Gehörsanspruchs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, mit Zweifel am prozessökonomischen Nutzen und mit der schlechteren prozessualen Situation der Betroffenen. Die Prüfung, ob eine festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden soll oder nicht, hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Vorab ist zu prüfen, ob die Gehörsverletzung schwer wiegt, ob sie in einem Verfahren erfolgt, welches einen empfindlichen Eingriff in eine Grundrechtsposition des Betroffenen bewirken kann und ob seitens der Vorinstanz eine Tendenz zu regelmässigen Gehörsverletzung besteht. Trifft einer dieser Fälle zu, sollte die angerufene Instanz den angefochtenen Entscheid ohne materielle Prüfung aufheben. Auch wenn keiner dieser Spezialfälle vorliegt, ist auf eine Heilung zu verzichten, wenn sich die Gehörsverletzung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Entscheidfindung der Vorinstanz ausgewirkt hat. Die Heilung sollte aber immer im Interesse der in ihrem Gehörsanspruch verletzten Person liegen. Ist diese mehr an einem raschen Abschluss des Verfahrens interessiert, kann die Rechtsmittelbehörde auch in den vorne genannten Fällen heilen (vgl. Kneubühler, ZBl, Bd. 99, 1998, S. 112 ff.). Eine rechtsungenügliche Vorladung stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da eine ordnungsgemässe Vorladung die wichtigste Voraussetzung überhaupt darstellt, um alle prozessualen Mitwirkungsrechte in einem Verfahren auszuüben. Dies gilt insbesondere auch für den Zivilkläger im Strafverfahren, der ausdrücklich den Willen zur Teilnahme an der strafgerichtlichen Verhandlung bekundet hat. Eine Heilung der Gehörsverweigerung durch Anhörung im zweitinstanzlichen Verfahren ist daher in einem solchen Fall zu verneinen, sofern die von ihr betroffene Partei nicht selber auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens verzichtet.


KGZS vom 28.5.2002


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