Kantonsgericht 2002-2

Zivilgesetzbuch (ZGB)


Art. 2 Abs. 2 Der Vermieter ist befugt, während der grundsätzlich anwendbaren dreijährigen Sperrfrist das Mietverhältnis zu kündigen, wenn das Verhalten des Mieters zwar keinen Tatbestand im Sinn von Art. 271a Abs. 3 erfüllt, aber trotzdem rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Vermieter im Anfechtungsverfahren mit dem Mieter, der einen ausserordentlichen Kündigungsgrund gesetzt hat, einen Vergleich über die Fortsetzung es Mietverhältnisses schliesst und letzterer sich danach erhebliche Vertragsverletzungen zu Schulden kommen lässt, die aber nicht zu einer weiteren ausserordentlichen Kündigung berechtigen (Basler Kommentar zum OR, Basel/Frankfurt 1996, Weber/Zihlmann, Art. 271a N 27). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinn stellt die regelmässig verspätete Überweisung der Mietzinsen in Verbindung mit weiteren Vertragsverletzungen dar.


KGZS vom 13.8.2002




Art. 2 Abs. 2 siehe Art. 22 SchKG


Art. 111 Abs. 2 Die Ansetzung einer Bedenkfrist gemäss dieser Bestimmung ist nicht notwendig, wenn eine Partei erst im zweitinstanzlichen Verfahren im Rahmen einer Vereinbarung mit der Gegenpartei der Scheidung der Ehe zustimmt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die sich der Scheidung widersetzende Partei es in der Hand hat, eine erstinstanzlich ausgesprochene Scheidung durch Rückzug der Appellation ohne Bedenkfrist rechtskräftig werden zu lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass in Fällen, in denen die Scheidung als solche nicht umstritten war, wohl aber über die Nebenfolgen prozessiert wurde, bei einer nachträglichen Einigung über die Nebenfolgen im Verfahren die Einräumung einer Bedenkfrist nach richterlicher Anhörung nicht erforderlich ist, da davon ausgegangen werden kann, dass die Einigung in Kenntnis der im Lauf des Verfahrens erörterten Streitpunkte nach reiflicher Überlegung abgeschlossen wurde.


OG vom 8.1.2002




Art. 114 Ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung ist dann anzunehmen, wenn dargetan ist, dass die Parteien in der gleichen Wohnung je über ihren eigenen Lebensbereich verfügen und beziehungslos nebeneinander leben.


KGZS vom 11.6.2002




Art. 123 Diese Bestimmung zählt die Möglichkeiten, unter welchen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beidseitigen Vorsorge ausnahmsweise abgewichen werden kann, abschliessend auf. Nur in krassen Fällen kann eine Verweigerung der Teilung über die in Art. 123 Abs. 2 ZGB genannten Gründe hinaus gerechtfertigt werden, z.B. bei Verübung einer schweren Straftat des einen gegen den anderen Ehegatten oder bei Nichtaufnahme der ehelichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1996, N 22 ff. zu Art. 122/141-142 ZGB). Klarerweise unzulässig ist eine Lösung, wonach einem Ehegatten mehr als die Hälfte des Vorsorgeguthabens des anderen zugewiesen wird.


KGZS vom 19.11.2002




Art. 123 Abs. 2 In einem Fall, in dem der Ehemann sein Freizügigkeitsguthaben bereits bezogen hat und die bezogenen Vorsorgegelder, da die Ehegatten zufolge der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung in Gütertrennung leben, Eigengut des Ehemannes darstellen, wäre es stossend und offensichtlich unbillig, wenn die Ehefrau ihr Freizügigkeitsguthaben vollständig teilen müsste. Die vom Ehemann bezogenen Vorsorgegelder müssten bei einer allfälligen Teilung sicher berücksichtigt werden ebenso wie eine allenfalls nach dem Bezug des Vorsorgeguthabens als Eigengut aufgebaute 3. Säule, die der Altersvorsorge dient. Der Ehemann ist gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig dafür, dass die von ihm bezogenen Vorsorgegelder weniger betrugen als ein gegenüber der Ehefrau geltend gemachter hälftiger Anspruch an ihrem Pensionskassenguthaben. Legt er die notwendigen Entscheidgrundlagen nicht offen, so ist sein Begehren auf Zuweisung der Hälfte des Pensionskassenguthabens der Ehefrau abzuweisen.


KGZS vom 10.12.2002




Art. 137 siehe Art. 95 SchKG


Art. 138 Gemäss dieser Bestimmung müssen neue Tatsachen und Beweismittel und sich hieraus ergebende Rechtsbegehren zugelassen werden. Dies gilt auch für unechte Noven, hingegen ist der kantonale Gesetzgeber frei bezüglich der Regelung des Zeitpunktes, bis zu welchem im zweitinstanzlichen Verfahren unechte Noven zugelassen werden können.


KGZS vom 26.11.2002




Art. 140 Eine offensichtliche Unangemessenheit einer Vereinbarung im Sinn dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn diese in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht im Streitfall anders entscheiden würde (BGE 99 II 362, Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 140 N 71 ff.). Eine Parteivereinbarung zwischen einer älteren Ehefrau, die während der ganzen Ehe vom Ehemann finanziell unabhängig war, vorher während langer Zeit voll berufstätig war und Wert auf ihre Selbständigkeit legt, und ihrem jungen Ehemann, in welcher die Parteien gegenseitig auf jeglichen finanziellen Anspruch, namentlich auf die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrags und den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Guthaben bei der beruflichen Vorsorge verzichten, ist nicht offensichtlich unangemessen.


KGZS vom 3.9.2002




Art. 148 In einem Fall, in dem die Scheidung im zweitinstanzlichen Verfahren noch umstritten ist und daher auch deren Nebenfolgen noch offen sind, kommt die Teilrechtskraft nicht zur Anwendung, da in diesem Fall die im erstinstanzlichen Verfahren festgelegten, nicht angefochtenen Nebenfolgen während des Appellationsverfahren noch gar nicht wirksam werden. Dies gilt nicht nur für die die Scheidung bestreitende Partei, sondern auch für diejenige Partei, welche die Scheidung verlangt und gegen die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Urteils nicht appelliert hat. Die die Scheidung bestreitende Partei hat kein schützenswertes Interesse daran, dass die Gegenpartei in Zusammenhang mit einer während des zweitinstanzlichen Verfahrens eintretenden Änderung der Verhältnisse auf den Weg des Prozesses zur Abänderung des Scheidungsurteils verwiesen wird.


KGZS vom 11.6.2002




Art. 163 Ein vor kurzem arbeitslos gewordener Ehemann, der noch keine Arbeitslosengelder erhält, ist verpflichtet zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter und der Ehefrau, die aus ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf und denjenigen der Tochter nicht decken kann, auf sein Vermögen in der Höhe von Fr. 56'000.-- zu greifen.


OG vom 29.1.2002




Art. 163 Gemäss ständiger Praxis wird in der Grundbedarfsberechnung - begründete Ausnahmefälle bei älteren oder chronisch kranken Versicherten oder solchen mit vorbestandenen Krankheiten und Rückfallgefahr vorbehalten (BlSchK 2001, 15), bei der Krankenversicherung nur die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt, sodass für Zusatzversicherungen im Normalfall kein Raum bleibt.


OG vom 19.2.2002




Art. 163 Bei einem im AHV-Alter stehenden Ehepaar ist in einem Fall, in dem die Ehegatten nur über ein tiefes Einkommen verfügen, in Analogie zur Regelung von Art. 3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (SR 831.30 = ELG) beim vermögenden Ehemann 1/10 seines den Freibetrag von Fr. 25'000.-- übersteigenden Vermögens zu dem für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau massgebenden Einkommen hinzuzurechnen.


OG vom 19.3.2002




Art. 163 Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Betracht, selbst dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige absichtlich oder fahrlässig seine Leistungskapazität verringert hat (BGE 119 II 17). Bei leichtfertiger, verschuldeter Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist indes diesem unbefriedigenden Ergebnis zumindest dadurch zu begegnen, dass die Unmöglichkeit der Wiederherstellung der bisherigen Verhältnisse nicht leichthin angenommen werden darf. Es ist Sache des Schuldners, sie zu beweisen (H. Hausheer/A. Spycher, Handbuch des Unterhaltsrecht, Bern 1997, N 01.63).


KGZS vom 10.9.2002




Art. 172 ff. Der Grundsatz, wonach Eheschutzmassnahmen mit Ausnahme von Anordnungen, die sich auf die Zeit vor Anhebung der Scheidungsklage beziehen, nicht mehr angeordnet werden können, sobald die Scheidungsklage rechtshängig ist (BGE 114 II 396 ff., bes. 400 ff., 101 III 1 ff.), gilt auch, wenn die Scheidungsklage während eines hängigen Appellationsverfahrens im Eheschutzverfahren eingereicht wird. Dies bedeutet, dass in diesem Fall die Zuständigkeit der Appellationsinstanz zur Beurteilung der Appellation gegen ein Eheschutzurteil nach Einreichung der Scheidungsklage entfällt, soweit sie sich nicht auf Massnahmen bezieht, in bezug auf welche in diesem Zeitpunkt noch ein Regelungsbedarf für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses besteht. Im Fall von Beschränkungen der Verfügungsmacht eines Ehegatten, die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung mangels Rechtskraft des sie aufhebenden erstinstanzlichen Urteils vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Scheidungsrichters während des Appellationsverfahrens weiterhin wirksam sind, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse der appellierenden Partei, die Rechtmässigkeit dieser Massnahmen für die Vergangenheit zu überprüfen.


KGZS vom 2.7.2002




Art. 176 Der Umstand, dass der Gerichtspräsident in einem Eheschutzverfahren Sicherungsmassnahmen in der Form von Verboten, über Vermögenswerte zu verfügen, erlassen hat, schliesst die Annahme eines die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigenden Gefährdungstatbestandes nicht von vorneherein aus. Ein solcher kann z.B. auch in der Begründung von Schulden zu Lasten der Errungenschaft oder in der Veräusserung von Vermögenswerten, welche dem Gericht nicht bekannt sind und daher auch keiner Verfügungssperre unterliegen, bestehen.


KGZS vom 3.12.2002




Art. 178 siehe Art. 95 SchKG


Art. 274 Abs. 2 Nur schwerwiegende und substantiierte Befürchtungen um das Kindeswohl, wie z.B. konkrete Gefahr der Entführung ins Ausland, dringender Verdacht des Kindsmissbrauchs, dürfen dazu führen, dass einem Elternteil das Besuchsrecht verweigert wird. Der persönliche Verkehr darf im Sinn einer ultima ratio erst dann verweigert oder entzogen werden, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt (Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel 2002, Leuenberger, Art. 137 N 22 und Wirz, Art. 274 N 5).


OG vom 26.2.2002




Art. 641 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Eigentümer seine Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herausverlangen. Mit dieser Eigentumsklage verlangt der Eigentümer die ihm gehörende Sache von einem Dritten heraus, der sie ihm vorenthält, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Kläger kann die Klage nur erheben, wenn er Eigentümer der Sache ist und diese nicht unmittelbar besitzt. Er muss sein Eigentum behaupten und beweisen (Basler Kommentar zum ZGB Bd. II, Basel/Genf/München 1998 = BK-ZGB Wiegand, Art. 641 N 42 ff.) Der Kläger hat somit sein gegenwärtiges Eigentum, d.h. einen gültigen Erwerbsgrund seines Eigentums und bei einem derivativen Eigentumserwerb auch das Eigentum seines Vormannes darzutun. Dieser Beweis ist allerdings nicht notwendig, wenn sich der Kläger bei Fahrnis auf die Eigentumsvermutungen der Art. 930 ff. ZGB berufen kann (Berner Kommentar, Sachenrecht, Meier-Hayoz, Art. 641 N 67, BK-ZGB, Art. 930 N 1).


OG vom 26.3.2002




Art. 648 Abs. 2 Eine Änderung der Zweckbestimmung, welche gemäss dieser Gesetzesnorm der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben, liegt bereits dann vor, wenn der Charakter der Sache sich in einschneidender Weise ändert; gleichgültig, ob im Sinn einer Verschlechterung oder einer Verbesserung. Eine völlige Umwandlung des Zwecks ist nicht erforderlich. Es genügt schon, dass der bisherige Zweck durch tatsächliche oder rechtliche Massnahmen umgestaltet werden soll, wie z.B. bei der Umwandlung eines landwirtschaftlichen Grundstückes in Bauland, eines Ackers in eine Kiesgrube oder einen Teich, der Verwendung von Luxuspferden als Arbeitspferde oder beim Einbezug von bis anhin dem landwirtschaftlichen Verkehr dienenden Wegparzellen in einen Flugplatz (vgl. Berner Kommentar, Meier-Hayoz, Bern 1981 Art. 648 N 51). Wenn eine Korporationsparzelle, die zum Zweck der Schaffung eines Wegs ausgeschieden wurde, in eine fahrbare Strasse umgebaut werden soll, ohne dass hierfür eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, stellt dies eine Zweckänderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.


KGZS vom 20.8.2002 (nicht rechtskräftig)




Art. 930 ff. Die Rechtsvermutungen der Art. 930 ff. ZGB führen nicht zur Umkehr der Beweislast, sondern auch zu einer Änderung des Beweisthemas. Zu beweisen ist nicht direkt die Berechtigung, sondern die Eindeutigkeit des Besitzes. Primär beweist die Partei, die ihr Recht an der Sache behauptet, ihre direkte oder indirekte Sachherrschaft. Die Gegenpartei kann den behaupteten Besitz bestreiten, d.h. den Gegenbeweis gegen die behauptete Sachherrschaft antreten oder die Zweideutigkeit des Besitzes beweisen. Bei unklaren und zweideutigen Verhältnissen genügen je nach den Umständen ein schwacher Gegenbeweis oder sogar erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzes, um die Rechtsvermutung umzustossen (BK-ZGB, Stark, Art. 930 N 4 und 7)


OG vom 26.3.2002


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