Kantonsgericht 2002-3
Rechtsprechung des Kantonsgericht 2002 |
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Obligationenrecht
Art. 115 Für die Annahme eines Erlasswillens des Gläubigers genügt nicht das blosse Verjährenlassen einer Forderung, die gelegentliche Nichtausübung eines Rechts (BGE 59 II 303), die blosse Nichtgeltendmachung einer Forderung über längere Zeit (BGE 54 II 202) oder das Absehen von Betreibungshandlungen (BGE 119 II 6). Die Unterlassung der Einforderung von Unterhaltsbeiträgen während 16 Jahren genügt nicht, um einen Vertrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht anzunehmen.
KGZS vom 26.11.2002
Art. 266n Eine Kündigung betreffend eine von einem unverheirateten Paar gemietete Wohnung ist gültig zugestellt, wenn sie den beiden Mietern in einem an beide gerichteten Schreiben an der Adresse der Mietwohnung zugestellt wird, dies auch dann, wenn einer der Mieter geltend macht, an der Adresse seiner Eltern zu wohnen, dies aber vorher nie dem Vermieter mitgeteilt hat.
OG vom 29.1.2002
Art. 271a siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB
Art . 318 Ein Darlehen, das zwar in jährlichen Raten zurückbezahlt werden soll, wobei aber für die Rückzahlung weder des Gesamtbetrages noch der einzelnen Raten ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch auch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, stellt ein unbefristetes Darlehen dar, das somit auf sechs Wochen gekündigt werden kann. Der Umstand, dass das Darlehen in jährlichen Raten zurückzuzahlen ist, ändert nichts an der fehlenden Befristung des Darlehens, weil auch dieser Wortlaut keine Angabe eines bestimmten oder auch nur bestimmbaren Rückzahlungstermins enthält. Aus einer Amortisationsklausel mit bestimmten Amortisationsraten und sogar mit bestimmten Amortisationszeiten lässt sich nicht die Terminierung der Forderung bis zur gänzlichen Bezahlung durch Amortisationen bzw. die Unkündbarkeit bis zu diesem Zeitpunkt ableiten (vgl. zum Ganzen ZBJV 1970, S. 35 f.).
KGZS vom 25.6.2002
Art. 323b Abs. 3 Eine Vereinbarung, wonach vom Lohn jeweils ein bestimmter Betrag zur Sicherung künftiger Kosten für die Entsorgung von durch private Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachten Abfällen auf dem Gelände des Arbeitgebers abgezogen wird, ist zulässig. Sie stellt keine von dieser Bestimmung verbotene Verwendung des Lohnes im Sinn des Arbeitgebers dar. Der zurückbehaltene Lohn wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Beweispflichtig für die Höhe der durch den Lohnrückbehalt gesicherten durch private Tätigkeit verursachten Entsorgungskosten ist der Arbeitgeber.
KGZS vom 15.10.2002
Art. 337 Klar diffamierende und kreditschädigende Äusserungen über die Arbeitgeberin gegenüber deren Lizenzgeberin stellen eine krasse Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten eines Arbeitnehmers dar, welche dessen fristlose Entlassung rechtfertigen, dies besonders dann, wenn die Arbeitgeberin aufgrund des Vorgefallenen ähnlich kreditschädigendes Verhalten auch gegenüber weiteren Geschäftspartnern befürchten muss.
OG vom 7.5.2002
Art. 337c Abs. 3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 116 II 300 ff.) hat eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung regelmässig eine Entschädigung nach dieser Bestimmung zur Folge. Ausnahmen können sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben und lassen sich nicht generell umschreiben, setzen jedoch zumindest Umstände voraus, die ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausschliessen oder ihm aus anderen Gründen nicht anzulasten sind. Auch bei Haushaltsarbeit ist ungeachtet dessen, dass die Reizschwelle für eine fristlose Entlassung bei Unstimmigkeiten im Arbeitsverhältnissen tiefer liegt, da der Arbeitnehmer seine Arbeit im Privatbereich des Arbeitgebers zu verrichten hat, nach diesen Regeln der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verfahren, d.h. die gesetzlichen Ansprüche von Hausangestellten dürfen im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern nicht vermindert werden.
KGZS vom 24.9.2003
Art. 400 Die Ablieferungspflicht des Beauftragten gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf Sachen, die diesem im Zug der Auftragserfüllung zukommen, sondern auch auf Vermögenswerte, die er nachträglich wegen eines im Auftrag abgeschlossenen Vertrages geschenkt erhält. Der Beauftragte darf aufgrund der Auftragsausführung nicht bereichert sein und hat seinem Auftraggeber sämtlichen Nutzen abzuliefern. Demgemäss hat eine Stiftung Aktien einer Versicherungsgesellschaft, die ihr diese in Zusammenhang mit einem im Auftrag eines Dritten abgeschlossenen Leibrentenversicherungsvertrags geschenkt hat, dem Auftraggeber abzuliefern.
OG vom 19.1.2002
Art. 418u Abs. 1 Gemäss dieser Bestimmung hat der Agent einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert hat und dem Auftraggeber aus den vom Agenten geschaffenen Geschäftsverbindungen mit der angeworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile erwachsen. Diese Bestimmung ist insofern einmalig, als eine Partei, die alle ihre Vertragspflichten erfüllt hat, den anderen Vertragspartner für Vorteile entschädigen muss, welche ihr aus der Erfüllung des Vertragsverhältnisses in einem Zeitpunkt zufliessen, in welchem das Vertragsverhältnis bereits erloschen ist. Eine wesentliche Erweiterung des Kundenkreises und ein erheblicher Vorteil im Sinn dieser Bestimmung sind zu verneinen, wenn der Agent beim Wechsel von seiner früheren zur jetzigen Auftraggeberin seinen früheren Kundenstamm eingebracht und weiter bearbeitet, aber während der Tätigkeit für die neue Auftraggeberin nicht erweitert hat und nach seinem Austritt bei dieser wieder eine Vertretung in der gleichen Branche übernommen und dort die Möglichkeit hat, seinen bisherigen Kundenstamm weiterhin selbst zu nutzen.
KGZS vom 16.9.2002