Kantonsgericht 2002-5

Strafgesetzbuch (StGB)


Art. 59 Bei einer Einziehung, die in Konnex mit einem Strafverfahren gegen eine oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Personen erfolgt (sog. akzessorische Einziehung) richtet sich der Gerichtsstand nach dem Ort der Zuständigkeit der Strafsache, also nach Art. 346 ff. StGB. Bei selbständigen Einziehungen bestimmt er sich hingegen grundsätzlich nach dem Ort, an dem sich der einzuziehende Gegenstand befindet, es sei denn, es werde einem früheren Strafverfahren ein Einziehungsverfahren nachgeschoben (N. Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 1 Rz 81).


Der Einziehung unterliegt nicht nur der unmittelbar in Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge, also beispielsweise die auf den Kapitalien erzielten Zinsen.


Eine Vermögenseinziehung bei Straftaten gegen Individualinteressen, wie vor allem bei Vermögensdelikten, ist trotz deren Subsidiarität in jenen Fällen denkbar, in denen eine Zusprechung des fraglichen Vermögenswertes an den ursprünglich daran Berechtigten definitiv oder mindestens zur Zeit nicht möglich ist, z.B. wenn der Geschädigte nicht bekannt oder unbekannten Aufenthalts ist vgl. N. Schmid, a.a.O. § 2 zu Art. 59 StGB N 67)


KGZS vom 19.11.2002




Art. 59/60 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Aushändigung von Beschlagnahmegut an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vor einer allfälligen Einziehung und nachfolgenden Zuweisung an einen Geschädigten als Schadenersatz zu erfolgen hat. Sie beziehen sich nicht nur auf Gegenstände, sondern auf Vermögenswerte allgemein. Dazu können insbesondere auch Geldbeträge sowie nach der Lehre unechte Surrogate (im Fall der Umtausch oder Vermischung von Geld) gehören. Die Zuweisung kann nicht nur durch den Strafrichter, sondern unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche Behörde bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Zuweisung - ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte - tatsächlich vorzunehmen.


KG GL vom 23.9.2002




Art. 63 Gemäss einem Teil der Lehre kann das wirklich spontane, nicht durch starke Indizien herbeigeführte Geständnis einen ersten Schritt zur Reue bilden. In gleicher Weise als entlastender Umstand gilt in der Praxis auch die bereitwillige Mitwirkung bei den behördlichen Ermittlungen (BGE 71 IV 217, 96 IV 179). Diese entlastenden Umstände rechtfertigen eine Strafminderung. In Anbetracht dessen, dass die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass sie nicht nur auf Berechnung beruhen, sich kaum überprüfen lässt, hat sie sich allerdings in engen Grenzen zu halten (vgl. Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht. Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 49, Dubs, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, Basel 1963, S. 18). Der andere Teil der Lehre postuliert, dass ein Geständnis aus rechtsstaatlichen Gründen als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden dürfe, weil eine solche Praxis die Entscheidung auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen könne (Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 63 N 14b). Keine Strafminderung beanspruchen kann ein Angeschuldigter, der sich hinter Schutzbehauptungen versteckte, sich inkooperativ, widersprüchlich und uneinsichtig zeigte und dem seine Tathandlungen ohne seine geringste Mithilfe lückenlos nachgewiesen wurden, und der erst in der Appellationsbegründung ein Geständnis ablegte.


KGZS vom 19.11.2002 (nicht rechtskräftig)




Art. 68 Ziff. 1 Das in dieser Bestimmung festgehaltene Prinzip der Gesamtstrafe ist auch bei der Bemessung der Landesverweisung zu beachten, da der Umstand, dass mehrere in einem bestimmten Zeitraum begangene Delikte in mehreren statt in einem Verfahren beurteilt wurden, sich auch bei dieser Nebenstrafe nicht zum Nachteil des Beurteilten auswirken soll.


KGZS vom 26.11.2002




Art. 240 Abs. 2 Ein besonders leichter Fall von Geldfälschung im Sinn dieser Bestimmung kann dann angenommen werden, wenn die Fälschung aufgrund des angewandten Fälschungsmodus (Kopieren mittels eines Computerprogramms) und des für die Falsifikate verwendeten Papiers als solche leicht erkennbar war und daher keine ernsthafte Gefährdung des Geldverkehrs bewirkte, die Täter nur bescheidene Anstrengungen unternommen haben, das Geld in Umlauf zu setzen, sie auch keinerlei Überlegungen betreffend eine allfällige Verbesserung der Falsifikate für den Fall des Scheiterns eines Versuchs der Verwendung des Geldes an einem Automaten angestellt hatten und die Gesamtdeliktssumme nur Fr. 1'500.-- betrug.


OG vom 15.1.2002




Art. 260bis Diese Bestimmung erfasst nur "planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen eines Täters, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt", eine der in dieser Bestimmung aufgezählten strafbaren Handlungen auszuführen. Als Beispiele technischer Vorkehren werden in der Rechtslehre Vorkehren, die der Beschaffung und Bereitstellung von Deliktswerkzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung dienen, und die Herbeiführung der Funktionsuntüchtigkeit von Apparaturen, die einem deliktischen Vorgehen im Weg stehen könnten, genannt (vgl. Rehberg, Strafrecht IV, 1. Aufl., Zürich 1996, S. 164). Stratenwerth definiert die tatbestandsmässigen technischen Vorkehren als "Vorkehren, welche die instrumentelle Seite der Vorbereitung betreffen, wie die Herstellung von Zündsätzen oder Sprengkörpern, das "Frisieren" von Fahrzeugen, die Bereitstellung von Spezialwerkzeugen usw." (Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 40 Rz 8 = S. 194). Das Bundesgericht hat in BGE 111 IV 144 ff., bes. 150, die Zurverfügungstellung des eigenen Wagens durch den Täter, dessen Beteiligung an einer mit zwei Fahrzeugen ausgeführten Fahrt zu einer Autobahnraststätte und das Umladen der Tatwerkzeuge und Waffen in das eigene Fahrzeug als technische Vorkehren zu einer bereits geplanten Entführung qualifiziert. Als organisatorische Vorkehren fallen die Rollenverteilung unter den Mittätern, Instruktion von Gehilfen, organisierte Fernhaltung von Personen vom in Aussicht genommenen Tatort, probeweise Durchspielung des Tatplanes in Betracht (Rehberg, a.a.O., S. 164, vgl. auch BGE 111 IV 144 ff., bes. 150). Nach Stratenwerth, a.a.O., § 40 Rz. 8 (= S.194), können unter dem Titel "organisatorische Vorkehren" nur Massnahmen erfasst werden, welche die reibungslose Verwirklichung des Deliktsplanes sicherstellen sollen, wie insbesondere die Koordination der dazu nötigen Teilakte vor allem beim Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, unter Umständen auch bei einem Einzeltäter. Gemäss der Rechtslehre bedarf es für die Verwirklichung des Tatbestandes auch einer Mehrzahl von unter sich zusammenhängenden, regelmässig über einige Zeit fortgeführten Handlungen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sein können (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 40 Rz. 6 = S. 193, sinngemäss auch Rehberg, a.a.O., S. 165). Verlangt wird von der Rechtslehre weiter eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Tat (Stratenwerth, a.a.O., § 40 Rz 7 = S. 193 und dort zitierte weitere Literatur). Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist zwar nicht erforderlich, dass die Vorkehren bereits auf ein bestimmtes nach Ort, Zeit und Begehungsweise konkretisiertes Delikt gerichtet sind, jedoch müssen sie soweit gediehen sind, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 ff., bes. 157 f., zustimmend Rehberg, a.a.0, S. 164). Ausgeschlossen wird die Anwendung des Tatbestandes durch Stratenwerth, a.a.O, § 40 Rz. 7 = S. 193, bei Schiessübungen oder bei der bloss "ideologischen" Vorbereitung auf terroristische Anschläge.


Im weiteren stellt sich ein wesentlicher Teil der Rechtslehre mit Recht auf den Standpunkt, dass Art. 260bis die strafbaren Vorbereitungshandlungen abschliessend umschreibe, d.h. keine weitere Ausdehnung der Strafbarkeit zulasse, und daher die blosse Teilnahme an solchen (Anstiftung und Gehilfenschaft) und erst der Anstiftungsversuch als entferntere Form der Mitwirkung von diesem Tatbestand nicht erfasst werden (vgl. Stratenwerth, a.a.o., § 40 Rz 14 = S. 196, Schultz, ZStR. Bd. 107 (1990), S. 83, in Korrektur seiner früheren Ansicht in ZStR. 101 (1984), S. 135, Arzt, ZStR. 100 (1983), S. 274 f., anderer Ansicht Rehberg, a.a.O., S. 168, Trechsel, Kommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997 Art. 260 bis N 8 = S. 850).


KGZS vom 20.8.2002


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