Kantonsgericht 2002-6
Rechtsprechung des Kantonsgericht 2002 |
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Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 61 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist als Halter eines Fahrzeugs derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 117 II 609 ff., 101 II 136, 92 II 42, Oftinger/Stark, Haftpflichtrecht, Bd. III/2, S. 59 f., Rz 90, Giger, Strassenverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 167, Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz 871, Bussy/Rusconi, Commentaire CS/TR, S. 324, Ziff. 2.3, Deschenaux/Tercier, La responsabilité civile, 1. Aufl., S. 52 = Rz 65 ff. ). Bei mehreren Personen ist die Mithalterschaft nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft (BGE 99 II 319). Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Deschenaux/Tercier, a.a.O., Rz 73 unter Hinweis auf BGE 101 II 36). Unter Verfügungsmacht ist insbesondere die Bestimmung darüber zu verstehen, ob ein Motorfahrzeug in den Verkehr gesetzt, darin belassen oder daraus zurückgezogen werden soll, ferner, wie, von wem und wozu es verwendet wird, wie es ausgestattet, unterhalten und verwahrt wird (vgl. Oftinger, Schweiz. Haftpflichtrecht, 1. Band: BT, 4. Auflage, Zürich 1989, § 25 Rz 89 ff., Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz 1306 ff.). Die verschiedenen Elemente des Halterbegriffs können auf verschiedene Personen aufgeteilt sein. Die eine trägt das finanzielle Risiko, die andere kann über das Auto tatsächlich verfügen. Diese Konstellation liegt beispielsweise bei einem Geschäftsauto vor, welches vom Arbeitgeber finanziert, aber vom Arbeitnehmer für geschäftliche und private Fahrten genutzt wird. In solchen Situation erscheint es angemessen die Haltereigenschaft danach zu bestimmen, wer die freie faktische Verfügung über das Auto hat (vgl. Oftinger Karl, Schweizerisches Haftpflichtrecht, a.a.O., § 25 Rz 89 ff.). Ein Arbeitnehmer, der ein Geschäftsauto fährt, ist dann nicht als dessen Halter zu qualifizieren, wenn nicht nur die finanzielle Belastung vom Arbeitgeber getragen wird, sondern er auch bei dessen Benützung strengen Weisungen von dieser Seite zu beachten und ihm diesem gegenüber Informationspflichten im Fall eines Unfalles obliegen.
OG vom 22.1.2002
Europäische Menschenrechtskonvention ( EMRK )
Art. 6 Abs. 3 lit. d Eine einmalige Gelegenheit zur Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Belastungszeugen genügt. Erforderlich ist hierbei nur, dass die Befragung wirksam ausgeübt wird (BGE 125 I 127, 133 Erw. 6b). Auch ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden. Auf das Recht, Zeugen zu befragen, kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden; ein solcher Verzicht macht die Zeugenaussage weder nichtig noch lässt er einen Anspruch auf Wiederholung entstehen (BGE 121 Ia 306, 309 Erw. 1b = Pra Bd. 85 Nr. 143, S. 488). Reagiert ein Angeschuldigter nicht auf ihm zugestellte Vorladungen der Belastungszeugen in der Voruntersuchung, so liegt ein stillschweigender Verzicht auf das Konfrontationsrecht vor.
KGZS vom 16.9.2002
Lugano Übereinkommen ( Lug Ü)
Art. 27 Ziff. 1 Die Anwendung der Zustellvorschriften gemäss § 176 der deutschen ZPO, wonach Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den betreffenden Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, auf das Kostenfestsetzungsverfahren gemäss Art. 103 ff. der deutschen ZPO widerspricht nicht dem schweizerischen ordre public. Aus den materiellen Urteilen des Landgerichts F. und des Oberlandesgerichts K. war die Ergänzungsbedürftigkeit der Kostenregelung erkennbar, d.h. der Einsprecher musste mit einem weiteren Verfahren betreffend die Kostenfestsetzung rechnen. Es oblag daher ihm, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um seine Anhörung in diesem Verfahren sicherzustellen, insbesondere die Vertretungsfrage zu klären und allenfalls die bisherige Vollmacht zu widerrufen oder den bisherigen Vertreter zu instruieren. Das Kantonsgericht gelangt somit im Übereinstimmung mit dem Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim zur Überzeugung, dass die Zustellung des Kostenantrags an die Bevollmächtigten im materiellen Verfahren rechtswirksam war, die Anforderungen von Art. 46 Ziff. 2 LugUe erfüllt und damit das rechtliche Gehör des Einsprechers hinreichend gewahrt war.
Ebenso ist die Festsetzung des Beginns der Zinspflicht für eine Kostenforderung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenerstattungsantrags beim Gericht mit dem schweizerischen ordre public vereinbar. Diese Regelung des Beginns der Zinspflicht stützt sich auf § 104 Abs. 1 der deutschen ZPO. Gemäss dieser Bestimmung sind die festgesetzten Kosten von der Anbringung des Gesuchs an und, sofern die anspruchsberechtigte Partei bereits vor Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat (vgl. § 105 Abs. 2 deutsche ZPO), sogar schon von der Verkündung des Urteils an zu verzinsen. Bei der Beurteilung dieser Zinsregelung ist zu beachten, dass es sich beim Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten um einen Anspruch auf Ersatz von entstandenen Aufwendungen handelt. Auch das schweizerische Recht kennt beim Aufwandersatz die Zinspflicht ab Entstehung des Aufwandes (vgl. Art. 402 Abs. 2 OR). Es handelt sich bei diesem Zins nicht um einen Verzugszins, sondern wie bei der Verzinsung des Schadens um einen Teil des Ersatzanspruchs (vgl. dazu Berner Kommentar zum Auftragsrecht, Bern 1971, Gautschi, Art. 402 OR N 14a = S. 595). Umsomehr ist eine Zinspflicht des Kostenerstattungsanspruchs erst ab Eingang des Kostenerstattungsantrags bei dem für die Kostenfestsetzung zuständigen Gericht mit dem schweizerischen ordre public vereinbar.
KGZS vom 30.4. 2002
Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der
Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT)
§ 5 Abs. 2 Die materielle Bedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind.
KGZSP vom 31.7.2002
Dekret zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung
§ 13 Gemäss dieser Bestimmung können Noven im zweitinstanzlichen Verfahren zur ersten Rechtsschrift eingebracht werden. Sie bezieht sich primär auf unechte Noven, die Geltendmachung echter Noven, welche nach Einreichung der vorerwähnten Rechtsschriften eintreten bzw. entdeckt werden, ist auch danach noch zulässig. Im weiteren gilt die in der vorerwähnten Bestimmung festgehaltene zeitliche Grenze für die Geltendmachung echter Noven auch für die Einreichung von Rechtsbegehren, welche sich auf solche stützen. Ebenso kann von den Parteien verlangt werden, dass sie die Punkte, die sie am erstinstanzlichen Urteil beanstanden, bereits in ihrer ersten Rechtsschrift vorbringen.
KGZS vom 26.11.2002 (nicht rechtskräftig)
§ 16 Die Nichtgenehmigung einer von den Parteien ausgearbeiteten Scheidungskonvention stellt ein appellabler Zwischenentscheid im Sinn dieser Bestimmung dar.
KGZS vom 3.9.2002
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