Kantonsgericht 2002-7

Zivilprozessordnung


§ 64 Eine innert der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. d und e Verordnung I zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) nicht abgeholte Sendung gilt als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 117 III 4 E.2, 117 V 132 E. 4a, 116 Ia 91 E. 2 = Pra 80 Nr. 83, 116 III 61 E. Ib, 111 V 101 E. 2b = Pra 75 Nr. 21 mit Hinweisen). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 132 E. 4a mit Hinweisen) und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Sendungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Pra 82 Nr. 131 mit Verweisen auf BGE 115 Ia 15 E. 3a = Pra 78 Nr. 156 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 116 Ia 92 E. 2a = Pra 80 Nr. 83). Eine betriebene Person, die Rechtsvorschlag erhoben hat, muss mit einem unmittelbar darauf folgenden Rechtsöffnungsverfahren rechnen, wenn im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund "diverse Bezüge von Bank, Kasse und mit EC-Karte" aufgeführt sind und damit klar ist, dass die Betreibung zur Vollstreckung und nicht etwa bloss zur Verjährungsunterbrechung dient.


OG vom 12.3.2002




§ 71 Eine Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ist gerechtfertigt, wenn ein vor Ablauf der Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB eingereichtes Scheidungsbegehren von der Gegenpartei bestritten wird und aufgrund der bekannten Tatsachen offensichtlich ist, dass keine schwerwiegenden Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Einreichung eines Scheidungsbegehrens vor Ablauf der Vierjahresfrist aufgrund von Art. 115 ZGB rechtfertigen, vorliegen. Ist eine aussagekräftige Prozessprognose noch nicht möglich, so ist eine einstweilige Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Neubeurteilung aufgrund des in der Klagbegründung präsentierten Tatsachenmaterials angebracht, wobei es sich in einem solchen Fall aufdrängt, die Klagbegründung vorab auf die Frage des Scheidungsanspruchs zu beschränken und eine angemessene Kostenbegrenzung für die entsprechenden Bemühungen des klägerischen Rechtsvertreters festzusetzen.


KGZS vom 27.8.2002




§ 73 Abs. 2 Eine Partei, der eine Parteientschädigung zu Lasten der nicht sehr bemittelten Gegenpartei zugesprochen und der die unentgeltliche Prozessführung verweigert wurde, ist durch diesen Entscheid beschwert und zur Beschwerde gemäss § 73 Abs. 2 ZPO legitimiert, da ihr Rechtsvertreter im Fall der Uneinbringlichkeit des Honorars bei der Gegenpartei auf sie greifen kann und sie somit ein schützenswertes Interesse an der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung hat.


KGZS vom 8.4.2002




§§ 98 ff. Die basellandschaftliche ZPO enthält im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen keine Bestimmungen darüber, ob und gegebenenfalls welche prozessuale Folge eintritt, wenn eine Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Streitobjekt (darunter ist ganz allgemein das vom Kläger geltend gemachte Recht, die eingeklagte Forderung oder das Eigentum an der vindizierten Sache zu verstehen) veräussert oder abtritt. Das Schweigen des Gesetzes rechtfertigt die Annahme, dass bei einer Singularsukzession der Veräusserer die Befugnis zur Fortführung des Prozesses in eigenem Namen nicht verliert (vgl. für die ZPO BS: BJM 1984, S. 211 f.). Diese Annahme entspricht der Regelung des Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZPO). Die ZPO BL geht ihrerseits ebenfalls davon aus, dass der einmal angehobene Prozess grundsätzlich von den ursprünglichen Parteien durchzuführen ist. Einzig gestützt auf das Klagänderungsrecht des § 99 ZPO ist ein Parteiwechsel unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn entweder die Gegenpartei zugestimmt hat oder aber ein Novum vorliegt und durch die Klagänderung weder die rechtliche Stellung der anderen Partei beeinträchtigt noch das Prozessverfahren übermässig erschwert wird (OG vom 30.1.2001, AB 2001, S. 78).


KGZS vom 7.5.2002




§ 99 Eine nach Klaganhebung erfolgte Zession, welche zur Begründung der Sachlegitimation einer Partei führt, kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Die basellandschaftliche ZPO enthält keine Bestimmung, die verlangt, dass die Klaglegitimation zu Beginn des Prozesses gegeben sein muss und nicht nachträglich noch herbeigeführt werden kann. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen von Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995 N 3b zu Art. 160 BE ZPO = S. 335 verwiesen werden, wonach der für die Beurteilung des Rechtsstreites massgebende Sachverhalt nicht durch die Sachlage bei Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert wird (OG vom 16.11.1999, AB 1999, S. 63). Vielmehr sollte das Urteil der wirklichen Rechtslage entsprechen, wie sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Deshalb hat das Gericht nach den meisten Prozessordnungen dem Urteil - unter dem Vorbehalt rechtzeitiger bzw. rechtsgültiger nachträglicher Geltendmachung - den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, Bern 2001, Kap. 7 N 101 f.). Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist die Aktivlegitimation daher spätestens am Ende des Prozesses von Amtes wegen zu prüfen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997 §§27/28 N 65).


KGZS vom 14.5.2002




§ 104 Abs. 2 lit. b Gemäss dieser Bestimmung muss die Klagpartei ein vollständiges und bestimmtes Rechtsbegehren stellen und den Rechtsanspruch, den sie gegenüber dem Beklagten erhebt, genau bezeichnen. Das Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Dispositiv des Urteils erhoben werden kann. Dies erheischt schon der Grundsatz des rechtlichen Gehörs: der Beklagte muss genau wissen, wogegen er sich zu verteidigen hat (M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193). Die zumindest ungefähre Bezifferung der Klagsumme ist auch im Hinblick auf den Kostenentscheid, der sich am Mass des Unterliegens bzw. Obsiegens orientiert, unerlässlich Ein Rechtsbegehren, das auch von einer approximativen Bezifferung der verlangten Unterhaltsbeiträge absieht, genügt der erforderlichen Substantiierungspflicht nicht.


KGZS vom 10.9.2002




§ 106 Abs. 4 Es geht nicht an, einer beklagten Partei in einer Aufforderung zur Stellungnahme zu einer nicht begründeten Klage für den Fall des Stillschweigens eine Abschreibung des Verfahrens zufolge Klaganerkennung anzudrohen.


KGZS vom 28.5.2002




§ 216 Abs. 1 und 2 Der appellationsbegründende Vorschuss ist in jedem Fall innert der Frist gemäss § 216 Abs. 1 ZPO zu leisten. Bei dieser Frist handelt es um eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Die Nachfristregelung gemäss § 216 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für die vom Kantonsgerichtspräsidium während der Dauer eines Verfahrens zusätzlich verfügten Kostenvorschüsse.


KGZS vom 11.6.2002, 19. und 27.8.2002 und 8.10.2002 (Änderung der Rechtsprechung im Vergleich zu AB 1997, S. 56).




§ 233 Abs. 1 und 6 Eine Kostenvorschussverfügung gemäss §§ 69/100 ZPO stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die nicht selbständig beschwerdefähig ist. Durch die Bezahlung eines Kostenvorschusses entsteht einer Partei auch nicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Vielmehr wird erst mit dem erstinstanzlichen Kostenentscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist, darüber befunden, welche Partei die Kosten definitiv zu ragen hat.


KGZS vom 8.10.2002




§ 280 Auch bei der Vollstreckung innerkantonaler Urteile, welche eine persönliche Leistung des Beklagten zum Gegenstand haben, muss nach Meinung der Mehrheit des Gerichts vor der Vollstreckung ein Vollstreckbarkeitsverfahren mit Mitwirkungsmöglichkeit des Beklagten durchgeführt werden, dies in Analogie zur definitiven Rechtsöffnung bei Verpflichtung auf Geldzahlungen, wo das materiell urteilende Gericht nur in einer bereits hängigen Betreibung einen Rechtsvorschlag im materiellen Urteil selber beseitigen kann, wobei diese unmittelbare Vollstreckbarerklärung zeitlich auf die Gültigkeit des Zahlungsbefehls beschränkt ist, und in den anderen Fällen ein separates Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden muss, in welchem der Schuldner auch gegenüber einem rechtskräftigen materiellen Urteil durch Rechtsvorschlag beschränkt Einwendungen erheben kann.


Eine Minderheit des Gerichts erachtet bei innerkantonalen Urteilen, die zu einer persönlichen Leistung verpflichten, die Durchführung eines separaten Vollstreckungsverfahrens als unnötig, da in solchen Verhältnissen über Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ohnehin Klarheit herrsche und die Prüfung der weiteren materiellen Voraussetzungen (im hier in Frage stehenden Fall Prüfung der Heckenhöhe als Vollzugsvoraussetzung) nicht beim Gericht, sondern beim Vollzug selbst vor Ort geschehe.


OG vom 26.2.2002 (Zu beachten ist, dass am 1.4.2002 die Verordnung über den Vollzug von Zivilurteilen, welche neu die Modalitäten des Vollzugsverfahrens in bezug auf Zivilurteile, die Private zu einem bestimmten Verhalten ausgenommen Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, detailliert regelt, in Kraft getreten ist.)


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