Kantonsgericht 2002-8
Rechtsprechung des Kantonsgericht 2002 |
|
Strafprozessordnung (StPO)
§ 136 Abs. 1 lit. c Es geht nicht an, gestützt auf den in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz, wonach wegen Geringfügigkeit des Verschuldens von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, generell auf die Verfolgung von Bagatelldelikten zu verzichten. Vielmehr ist der Entscheid betreffend Verzicht auf Strafverfolgung gemäss dieser Norm aufgrund bestimmter Kriterien, deren Entwicklung der Staatsanwaltschaft obliegt, zu treffen.
OG vom 5. 2. 2002
§ 171 Der Richter ist nicht zuständig, eine Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens anzuordnen. Die Kompetenz zur Nichtanhandnahme eines Verfahrens, welche gemäss § 128 i.V. mit § 7 lit. a StPO dem Statthalteramt bzw. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt (vgl. § 8 Abs. 4 StPO) zusteht, und diejenige zur Einstellung des Verfahrens, welche gemäss § 136 StPO der Staatsanwaltschaft bzw. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt (vgl. § 8 Abs. 4 StPO) zugewiesen wird, sind nach Ansicht des Obergerichts in diesen Bestimmungen abschliessend geregelt. Für eine entsprechende Kompetenz des Richters bleibt kein Raum. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Entscheide je für ein bestimmtes Verfahrensstadium vorgesehen sind, die Nichtanhandnahme bzw. der Verzicht auf die Eröffnung zu Beginn des Verfahrens und die Einstellung nach Abschluss der Strafuntersuchung. Auch die Materialien zu StPO-Revision enthalten keine Anhaltspunkte für eine richterliche Kompetenz zur Anordnung der Nichtanhandnahme oder der Einstellung eines Verfahrens. Vielmehr ist in § 171 StPO abschliessend umschrieben, welche Art von Entscheiden der Richter treffen kann, nämlich einen Freispruch oder einen Schuldspruch oder den Entscheid, einem Verfahren keine Folge zu geben, letzteres dann, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen. Es besteht auch kein zwingendes Bedürfnis für eine Nichtanhandnahme- oder Einstellkompetenz des Strafrichters, welches die Annahme einer Lücke in der StPO gebietet.
OG vom 5.2.2002
§ 177 Gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums gemäss § 3 Abs. 4 lit. d Abs. 2 StPO (d.h. Appellationsentscheid über angefochtene gemeinderätliche Urteile gemäss § 75 EGzStGB und § 82 Gemeindegesetz) ist die Appellation an das Obergericht grundsätzlich möglich, dies entgegen der früheren Regelung, welche gegen Urteile der früheren Polizeigerichte als Appellationsinstanzen gegen gemeinderätliche Urteile keine ordentlichen Rechtsmittel an das Obergericht zuliess.
OG vom 18.3.2002
Advokaturgesetz vom 6.12.1976 ( AdvG )
§ 9 Abs. 2 Das Doppelvertretungsverbot untersagt einem Anwalt, in derselben Streitsache Parteien mit widerstreitenden Interessen gegeneinander zu vertreten. Ein Auftrag ist indessen auch dann abzulehnen, wenn der Anwalt mit seiner Annahme Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits vertritt, zu verletzen. Das Doppelvertretungsverbot gilt also nicht nur hinsichtlich der Parteien derselben Streitsache, sondern ist als allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen aufzufassen (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 183 f.). Bei der Beurteilung, ob ein Anwalt durch die Übernahme eines Mandates widerstreitende Interessen vertritt, erscheint es nicht nur im Interesse der vertretenen Parteien, sondern auch im Interesse des Ansehens des Anwaltsstandes gerechtfertigt, die für die Befangenheit eines Richters geltenden Kriterien analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Anwalt ein eine Interessenkollision begründendes Mandat unabhängig vom Wissen und Willen des betroffenen Mandanten abzulehnen bzw. abzulegen hat. Auch ist für die Anwendung des Doppelvertretungsverbotes nicht erforderlich, dass die Interessenkollision bereits virulent ist oder sich der betreffende Anwalt (oder der potentielle Gegner) einer möglichen Interessenkollision bewusst ist. Andererseits reicht aber die rein theoretische Möglichkeit einer Interessenkollision nicht aus für die Anwendbarkeit des Doppelvertretungsverbotes. Erforderlich ist, dass aufgrund der konkreten Umstände objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche es als praktisch wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich im Lauf der Mandatsführung eine Interessenkollision realisieren wird. Eine unzulässige Doppelvertretung ist dann anzunehmen, wenn ein Anwalt gleichzeitig eine des Kokainhandels angeklagte Person verteidigt und ein Opfer eines Tötungsdelikts, in bezug auf welches die Täterschaft und das Motiv mit grösster Wahrscheinlichkeit im Umfeld des Kokainhandels zu finden sind, vertritt.
OG vom 26.2.2002
§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 Die Vertretung eines Ehegatten, der zuvor bei einem Bürokollegen des betreffenden Anwalts gemeinsam mit der Ehefrau eine Mediation durchgeführt hat, verstösst gegen das Doppelvertretungsverbot, dies auch dann, wenn die Mediation vor Aufnahme der Bürogemeinschaft mit dem Mediator stattgefunden hat.
KGZS vom 11.6.2002
§ 10 Nach Abs. 1 dieser Bestimmung obliegt den Parteivertretern eine pflichtgemässe und gewissenhafte Berufsausübung. Die Auslegung dieser Bestimmung erfolgt auch unter Beizug der Standesregeln. Gemäss § 3 der Standesregeln des Basellandschaftlichen Anwaltsverbandes vom 9. Juni 1970 bedient sich der Anwalt bei der Ausübung des Berufs nur derjenigen Mittel, die nach dem Gesetz und den guten Sitten zulässig sind.
OG vom 26.3.2002
§ 10 Die Kontaktaufnahme mit potentiellen Auskunftspersonen durch einen Anwalt unter unrichtigem Namen ist mit dem Gebot der pflichtgemässen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss dieser Bestimmung selbst dann nicht vereinbar, wenn dieses Vorgehen der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient. Insbesondere darf das Zeugnisverweigerungsrecht einer Auskunftsperson nicht dadurch umgangen werden, dass eine Auskunft ausserhalb des geordneten Verfahrens durch verdeckte Ermittlung erschlichen wird. Zur beweismässigen Ermittlung des Sachverhalts im Prozess stehen vielmehr die in der ZPO geregelten Mittel zur Verfügung.
OG vom 26.3.2002
§ 27 Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme in Zusammenhang mit der Verletzung von Berufspflichten durch einen Advokat ist dann angebracht, wenn eine schuldhafte Verletzung von einer gewissen Schwere vorliegt (vgl. F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 178). Von einer gewissen Schwere des Verstosses gegen die Pflichten ist z.B. dann die Rede, wenn durch eine krasse offensichtliche Missachtung der beruflichen Ordnung der Leumund des fehlbaren Anwalts tangiert wird. Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme drängt sich insbesondere da auf, wo eigentliche Kernpflichten des Berufsrechts missachtet werden. Derartige Pflichten sind in der Regel explizit erwähnt. Ausserdem muss dem Parteivertreter ein Verschulden vorgeworfen werden, sei es, dass er in fahrlässiger Weise eine Berufspflichtverletzung verursacht hat, welche er bei der gebotenen Sorgfalt hätte voraussehen und vermeiden können, sei es, dass er vorsätzlich dagegen verstossen hat (F. Wolffers, a.a.O., S. 183 f.)
OG vom 26.3.2002
§ 27 Abs. 2 In Zusammenhang mit der Weitergabe der ihm überlassenen schriftlichen Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft durch einen Anwalt des Opfers einer Straftat an andere Amtsstellen kann von einer Disziplinarmassnahme abgesehen werden, da dieses keine Verletzung einer Kernpflicht des Anwalts darstellt. Dem betreffenden Anwalt ist zugute zu halten, dass er als Motivation für sein Tun primär sicherlich das Wohl des Opfers im Auge hatte und sich bei der betreffenden Staatsanwältin umgehend entschuldigt hat. Diese Entschuldigung war aber in Anbetracht dessen, dass die Weitergabe ohne Wissen und Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgte, durchaus angebracht.
OG vom 26.3.2002
§ 27 Abs. 2 Von einer Disziplinarmassnahme gemäss dieser Bestimmung wurde abgesehen in einem Fall der Belästigung einer Auskunftsperson mit der Begründung, dass die gerügte Vorgehensweise die Vertrauensstellung des betreffenden Anwalts zu seiner Klientschaft nicht beeinträchtigte und diesem zugute zu halten war, dass es sich um eine einmalige Belästigung, begangen aus Übereifer und dem Motiv, dem wahren Sachverhalt auf den Grund zu gehen, handelte. Im Wiederholungsfall ist ein derartiger Vorfall nicht zwingend mehr als blosse Bagatelle anzusehen.
OG vom 26.3.2002
Back to Top