Kantonsgericht 2002-9

Tarifordnung für die Advokaten (TO)


§ 4 Abs. 2 Im Verfahren betreffend Bestätigung einer superprovisorischen Verfügung ist ein Zuschlag wegen eines Interessenwertes nicht zulässig. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich hierbei um ein Verfahren vor dem Hauptprozess handelt und in diesem nach Streitwert abgerechnet werden kann. Da der Streitwert in diesem Fall mit dem Interessenwert identisch und die daraus resultierende Verantwortung des Anwalts durch die nach dem Streitwerttarif erfolgende Honorierung des Hauptverfahrens ausreichend abgegolten ist, ist ein Zuschlag nach § 4 Abs. 2 TO nicht zulässig (AB 1988, S. 62).


KGZS vom 16.9.2002




§ 5 Abs. 1 Unter Monatseinkommen im Sinn dieser Bestimmung ist das Jahreseinkommen inkl. Gratifikation und 13. Monatslohn dividiert durch zwölf zu verstehen. Massgeblich ist das Erwerbseinkommen, also inkl. allfälligen Nebenerwerb, aber exklusive Einkommen aus Vermögensertrag. Einnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft sind daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. J. Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokat und ihre Praxis seit Inkrafttreten (1978), in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1985, S. 220) .


KGZS vom 22.4.2002




§ 5 Abs. 3 Ist im Zeitpunkt der Mandatsbeendigung noch unklar, ob die Scheidung im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren durchgeführt wird, und noch kein Schriftenwechsel angeordnet worden, darf der Anwalt auf eine Reduktion des Honorars wegen Anwendbarkeit des mündlichen Verfahrens gemäss dieser Bestimmung verzichten, wenn er bereits zahlreiche Eingaben eingereicht hat und insbesondere ein Schriftenwechsel im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt worden ist.


KGZS vom 22.4.2002




§§ 7 Abs. 1, 8 In Übereinstimmung mit der Basler Praxis vertritt das Kantonsgericht gestützt auf den Wortlaut von § 7 Abs. 1 TO die Auffassung, dass aufwands- und komplexitätsbedingte Zuschläge in Anwendung von § 8 TO erst dann fakturiert werden dürfen, wenn die "Honorarreserve" des jeweiligen Tarifrahmens bis zum oberen Rand ausgeschöpft wurde.


KGZS vom 9.10.2002




§ 11 Die Honorarreduktion bei vorzeitiger Beendigung eines Mandats in einem Scheidungsprozess ist in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung auf 1/2 bis 3/4 des für den durchgeführten Prozess berechneten Honorars zu reduzieren. Massgebend für die Höhe des geschuldeten Honorars im vorerwähnten Rahmen ist der Stand der Verfahrensentwicklung. Je weiter das Verfahren im Moment der Mandatsbeendigung fortgeschritten ist, desto eher ist ein Honorar im Umfang von 3/4 des Normalhonorars gerechtfertigt. Im weiteren ist auch die Vergleichsrechnung mit dem Zeitaufwand ein taugliches Kriterium für die Honorarbemessung (vgl. J. Lutz, Die Baselbieter Tarifordnung für die Advokaten und ihre Praxis seit Inkrafttreten (1978), in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1985, S. 219). Führt ein disproportionales Verhältnis zwischen Verfahrensstand und Zeitaufwand zu einem Honorar an der oberen Grenze des Rahmens, so sind in diesem Honorar auch die Weiterungen, die zu diesem Missverhältnis geführt haben, enthalten.


KGZS vom 22.4.2002


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