Kantonsgericht 2003-08

Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Art. 90 Ziff. 2 Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49 ff.). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 165 Erw. 4). Mit dem Begriff "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sichhinwegsetzen", sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Da das Ueberholen auf Strassen mit Gegenverkehr zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt gehört, erscheint das Nichtbedenken dieser möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteil-nehmer als rücksichtslos und besonders vorwerfbar, sodass der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln objektiv und subjektiv erfüllt erscheint (vgl. BGE 92 IV 105, bes. S. 107).


KGZS vom 8.4.2003



Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

Art. 19 Ziff. 2 lit. b Erfolgt die gemeinsame Deliktsbegehung mehrerer Personen bandenmässig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, d.h. wenn bei diesen Personen Mindestansätze einer Organisation, wie etwa Rollen- oder Arbeitsteilung vorhanden sind und die Zusammenarbeit mindestens so intensiv ist, dass von einem relativ fest verbunden und stabilen Team gesprochen werden kann (vgl. zuletzt BGE 124 IV 86 Er. 2b, S. 88 f.), so genügt für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit bei den einzelnen Beteiligten jeder Tatbeitrag, d.h. dieses gilt in einem solchen Fall unabhängig von der Art der Funktion des betreffenden Tatbeteiligten innerhalb der Gruppe als erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Mitglied der Gruppe beim einzelnen - sei es zum voraus genau geplanten oder improvisierten - Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt. Auch äusserlich eher als untergeordnet erscheinende Tatbeiträge sind dabei als bandenmässig begangen zu bezeichnen, so z.B. der Transport der Drogen, weil derartige Helferdienste für das Gelingen der Deliktstätigkeit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983 - 1991, Zürich 1992, S. 150).


KGZS vom 18.3.2003



Lugano Uebereinkommen (LugUe)

Art. 27 Ziff. 1 Nach der Rechtslehre ist der Begriff des ordre public im Rahmen des LugUe zurückhaltend auszulegen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVUe und LugUe, 6. Aufl., Heidelberg 1998, Art. 27 N 5 = S. 343 f.). Massgebend im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung ist gemäss Art. 27 Ziff. 2 LugUe der ordre public des Vollstreckungsstaates. Unterschieden wird zwischen verfahrensrechtlichem und materiell-rechtlichem ordre public. Der verfahrensrechtliche ordre public gilt dann als verletzt, wenn das Urteil nach der schweizerischen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatliche Verfahren ergangen angesehen werden kann. Als mögliches Beispiel einer im Rahmen des LugUe beachtlichen Verletzung des ordre public wird die krasse Verletzung des eigenen Rechts durch den Urteilsstaat erwähnt (Kropholler, a.a.O., Art. 27 N 10 = S. 346 f.). Festgehalten wird im weiteren, dass ein Verfahrensverstoss im allgemeinen die Anerkennung und Vollstreckung des betreffenden Urteils nicht hindern kann, wenn im betreffenden Verfahren die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft wurden (Kropholler, a.a.O.). In der Lehre wird weiter erwähnt, dass die Einrede der ordre public-Widrigkeit wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen, d.h. des Verfahrensrechts des Urteilsstaates, zu prüfen ist (Kropholler, a.a.O, Art. 27 N 11 = S. 346).


Der schweizerische ordre public ist nicht verletzt, wenn ein Beklagter nach Zustellung der ausländischen Klagschrift untätig geblieben ist, auch dann nicht, wenn er seine Untätigkeit mit Hinweis auf den vor den Gerichten des betreffenden Landes geltenden Anwaltszwang begründet. Es war ihm zumutbar, auf die ihm zugestellte Klagschrift wenigstens mit einer Eingabe zu reagieren, in der er z.B. in Kenntnis der Reaktionen anderer Gerichte dieses Landes wegen des Anwaltszwangs darlegt, dass und weshalb er nicht in der Lage sei einen Rechtsanwalt zu bestellen. Auch wäre es ihm zumutbar gewesen ein Rechtsmittel gegen das beanstandete Urteil zu ergreifen.


KGZS vom 25.3.2003



Art. 27 Ziff. 2 In Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile ist bei der Beurteilung der Konsequenzen fehlerhafter Parteibezeichnungen in der Vorladung zu der zum vollstreckbar zu erklärenden Urteil führenden Gerichtsverhandlung bzw. in diesem Urteil selber die bundesgerichtliche Praxis zur fehlerhaften Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren analog anzuwenden. Demnach wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung dann geheilt, wenn die falsch bezeichnete Partei keine Zweifel hegen konnte, dass die Bezeichnung sie betrifft und durch nichts in ihren Interessen beeinträchtigt war (vgl. BK-SchKG, Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 17 und 28 = S. 494/496). Dies ist dann der Fall, wenn die Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit statt die Gesellschaft, der sie angehört, als Betreibungsschuldnerin bezeichnet wird (BGE 120 III 11) oder dann, wenn anstelle des tatsächlichen Namens ein Pseudonym verwendet wird (BGE 102 III 133). Als Pseudonym kann auch die Firma eines Einzelkaufmannes angesehen werden.

KGZS vom 1.4.2003



Art. 31 In der Rechtslehre sind die Meinungen betreffend die Frage der direkten Fortsetzung der Betreibung aufgrund einer Vollstreckbarerklärung geteilt. Die Notwendigkeit der Durchführung des Einleitungsverfahrens gemäss Art. 69 ff. SchKG wird verneint vom BK-SchKG, Matthias Staehelin, Art. 30a N 40= S. 224 f., der festhält, dass die mit einer Vollstreckbarerklärung verbundene provisorische Pfändung mit Rechtskraft des Vollstreckungsentscheids zu einer definitiven Pfändung werde, mit anderen Worten ausgedrückt, die Vollstreckbarerklärung ersetze den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungsentscheid. Ebenfalls in diesem Sinn äussert sich Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 449 f. Für die Notwendigkeit der Durchführung des Einleitungsverfahrens sprechen sich Jametti-Greiner, ZBJV 1992, S. 76, Kellerhals, ZBJV 1992, S. 85, Meier, SJZ 1993, S, 282 und Leuenberger, AJP 1992, S. 970 aus, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Vollstreckbarerklärung für den Rechtsöffnungsrichter bindend ist, d.h. dieser nicht befugt ist, die Frage der Vollstreckbarkeit des betreffenden Urteils nochmals zu prüfen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine direkte Fortsetzung der Betreibung aufgrund der Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass in vielen Fällen die Reichweite der Vollstreckbarkeit eines Urteils in der Vollstreckbarerklärung gar nicht zahlenmässig umschrieben wird und in anderen Fällen, namentlich in solchen, in denen ausdrücklich eine Sicherungsmassnahme verlangt wird, in erster Instanz oft die von der antragstellenden Partei genannten Zahlen ohne nähere Prüfung übernommen werden. Hierbei kommt es häufig vor, dass das Vollstreckungsbegehren in ausländischen Gesetzen begründete Nebenforderungen enthält, die entweder nur dem Grundsatz nach oder überhaupt nicht im vollstreckbaren Urteil aufgeführt werden und deren Höhe zum Teil auch nicht endgültig festgelegt werden kann, weil spätere Aenderungen noch möglich sind. Dies gilt namentlich für gesetzliche Zinsforderungen, wie sie auch im vorliegenden Fall geltend gemacht werden. Der Betreibungsbeamte muss aber, um eine Betreibung fortsetzen zu können, über klare zahlenmässige Grundlagen verfügen. Auch ist das Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 31 ff. LugUe nicht geeignet für die Austragung von Streitigkeiten über Nebenforderungen dieser Art. Vielmehr sind die in diesem Verfahren möglichen Einreden in Art. 27 und 28 LugUe abschliessend geregelt (vgl. Art. 34 Abs. 2 LugUe). Dem Schuldner muss aber eine Möglichkeit zur Verfügung stehen, diese Nebenforderungen vor der Endgültigkeit von zwangsvollstreckungs-rechtlichen Eingriffen in sein Vermögen zu bestreiten. Diese Möglichkeit würde bei Verzicht auf das Einleitungsverfahren der Betreibung nach der Vollstreckbarerklärung fehlen. Ferner muss dem Schuldner auch die Möglichkeit gewahrt bleiben, die in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung zu erheben. Aus diesen Ueberlegungen folgt, dass eine provisorische Pfändung nicht schon mit Abschluss des Verfahrens betreffend Vollstreckbarerklärung, sondern erst nach Abschluss des Einleitungsverfahrens der Betreibung als definitiv erklärt werden kann.

KGZS vom 11.2.2003



Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT)

§ 7 Aufgrund einer Beschwerde gemäss § 7 GebT kann das Gericht lediglich überprüfen, ob die angefochtene Kostenrechnung dem Gebührentarif entspricht, ob sie also gebührentarifkonform ist. Es hat also zu prüfen, ob die im erstinstanzlichen Kostenentscheid festgelegte Gebühr innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens liegt. Es hat ausserdem aber auch zu prüfen, ob allenfalls eine Gebühr erhoben wurde, obwohl dies gemäss Gebührentarif nicht zulässig ist (vgl. § 13 und 18 GebT). Insoweit kann der Kostenentscheid als solcher überprüft werden, d.h. er kann erfolgreich mit Beschwerde gemäss § 7 GebT beanstandet werden, wenn die erste Instanz entgegen § 13 oder 18 GebT einer Partei Kosten überwälzt hat.


KGZS vom 11.11.2003



Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB)

§ 9 Abs. 2 Die Frage der Appellabilität von Schuldneranweisungen ist in der Vergangenheit kontrovers diskutiert worden. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 EG ZGB ist die Appellation gegen Schuldneranweisungen generell und ausnahmslos möglich. Umgekehrt läuft im Fall der Anweisung an den Schuldner die aufschiebende Wirkung der Appellation dem Sinn des Art. 177 ZGB, nämlich den Unterhaltsgläubigern rasch und unbedingt den Unterhalt zu sichern, zuwider. Das Kantonsgericht ist nach einlässlicher Diskussion zum Ergebnis gelangt, dass dem klaren Wortlaut von § 9 Abs.2 EG ZGB der Vorzug gegeben werden muss.


KGZS vom 7.4.2003 vgl. ferner KGZS vom 10.6.2003. wo sich das Kantonsgericht dafür ausspricht, dass im Rahmen einer Beschleunigungsvorlage dahin gewirkt wird, dass § 9 EG ZGB Abs. 2 lit. a zweite Zeile "Artikel 172 - 179 (Schutz der ehelichen Gemeinschaft)" entweder klargestellt oder gestrichen wird.



Back to Top