Kantonsgericht 2003-10

Einführungsgesetz zum SchKG (EG SchKG)


§ 6 Abs. 3 lit. b Gegen den Entscheid des Regierungsrates über eine Aufsichtsbeschwerde besteht keine Beschwerdemöglichkeit an die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, als Rechtsmittelbehörde. In Bezug auf Aufsichtsbeschwerden, die nur eine Anzeige an die übergeordnete Behörde darstellen, besteht kein Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers und erst recht kein Anspruch auf Ueberprüfung des über eine solche Beschwerde getroffenen erstinstanzlichen Entscheides durch eine weitere Instanz. Dasselbe gilt bezüglich eines Begehrens der beschwerdeführenden Partei auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bzw. Anordnung einer Disziplinarmassnahme. Die Parteien des Betreibungsverfahrens haben keinen Anspruch auf disziplinarische Bestrafung eines Betreibungs- oder Konkursbeamten, sondern nur ein Verzeigungsrecht und somit auch keinen Anspruch auf Erledigung ihrer Anzeige durch einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. BK-SchKG, Emmel, Art. 14 N 22). Im weiteren ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, keine dem Regierungsrat übergeordnete Verwaltungsbehörde und hat daher auch keinerlei administrative Aufsichtsfunktionen und zwar weder direkt gegenüber dem Regierungsrat noch indirekt als zweite Instanz, respektive Rechtsmittelinstanz gegenüber dem Regierungsrat unterstellten Verwaltungsbehörden. Sie ist daher auch nicht befugt, irgendwelche Disziplinarmassnahmen gegen Angestellte der Verwaltungsbehörden zu erlassen.


ABSchKG vom 25.11.2003



Strafprozessordnung (StPO)

§25 siehe § 143



§ 33 Diese Bestimmung, welche die Frage der Entschädigungspflicht des Staates gegenüber dem Angeschuldigten nach Einstellung des Verfahrens bzw. nach erfolgtem Freispruch regelt, kommt auch im Jugendstrafverfahren zur Anwendung, da § 13 des Gesetztes über die Jugendstrafrechtspflege (=JStrPflG) die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar erklärt, sofern das JStrPflG keine abweichende Bestimmung enthält, und das JStrPflG zur Frage der Entschädigungspflicht gegenüber dem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens keine Regelung vorsieht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht den §§ 17 und 20 JStrPflG entnehmen. § 17 JStrPflG betrifft die Frage der Voraussetzungen der Bestellung eines amtlichen Verteidiger für den Jugendlichen und § 20 JStrPflG bezieht sich auf die zivilen Ansprüche des Geschädigten aus der Straftat des Beschuldigten.

KGZS vom 16.9.2003



§ 134 Abs. 1 Die durch ein bestehendes Verfahrensverhältnis begründete Pflicht einer Person zur Sorge, dass behördliche Entscheide sie erreichen können, und die daraus abgeleitete Zustellfiktion im Fall der Nichtabholung der betreffenden Sendung (vgl. BGE 119 V 89, bes. S. 94) darf nicht beliebig oder unbeschränkt lange dauern. Für die Konkretisierung der Grenze, ab welcher eine durch ein Verfahrensverhältnis begründete Pflicht zur Sorge für die Erreichbarkeit für behördliche Zustellung, bestehen keine publizierten Präjudizien. Auch wenn im vorliegenden Fall der Zeitraum von acht Monaten zwischen Schluss der Strafuntersuchung und versuchter Zustellung des Strafbefehls nicht mit notwendigen Verfahrensschritten erklärbar ist, sind Zeiträume in dieser Grössenordnung, in welchen keine Verfahrensschritte nach aussen sichtbar werden, etwa bei Gutachten (z.B. Auswertung von Tachometerscheiben) ohne weiteres denkbar. Das Kantonsgericht gelangt daher zum Schluss, es sei die Grenze, ab welcher eine durch ein bestehendes Verfahrensverhältnis begründete Pflicht zur Sorge für die Erreichbarkeit für behördliche Zustellungen jedenfalls nicht bei weniger als einem Jahr zu ziehen, zumal sich Abwesenheitsregelung mittels Postrückbehalts- oder Postnachsendungsaufträgen sehr einfach organisieren lassen. Gestützt auf diese Ueberlegungen wurde im vorliegenden Fall die Zustellfiktion wirksam und die Einsprache gegen den Strafbefehl zu Recht als verspätet qualifiziert.

KGZS vom 13.5.2003



§ 143 Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Anklageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen (lit. a); die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person zur Last gelegt werden (lit. b); die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind (lit. c) sowie den Hinweis, dass gegen die Erhebung der Anklage kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern das in der Hauptsache zuständige Gericht deren Zulässigkeit als Eintretensfrage prüft (lit. d), zu enthalten. Demgemäss müssen die Beweismittel in der Anklage nicht aufgelistet werden. Bezüglich der Beschreibung der vorgeworfenen Taten genügt, dass der Angeklagte aus der Anklageschrift ersehen kann, was ihm in welchem Zeitraum vorgeworfen wird.

KGZS vom 18.3.2003



§ 143 Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungs-funktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 50 Rz 6). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte auf jeden Fall im Zeitpunkt der Anklageerhebung mindestens das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden, wodurch er vor Ueberraschung und Ueberrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden soll (BGE 120 IV 357 Erw. 3g, mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 219 ff.). In der basellandschaftlichen StPO ist der Anklagegrundsatz in § 25 verankert.

Die Umgrenzungsfunktion verlangt bezüglich der Beschreibung der strafbaren Handlungen, dass die Sachverhaltsangaben dem Gericht eine Beurteilung, ob der Angeklagte durch sein Handeln sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Straftat erfüllt hat, ermöglichen. Weiter muss aufgrund der Angaben in der Anklageschrift eine Verjährung der Tat ausgeschlossen werden können und es muss sich aus dem Sachverhalt die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte wie auch die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches ergeben. Blosse Ungenauigkeiten hinsichtlich von Orts- und Zeitangaben sowie des Deliktsgutes führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.


KGZS vom 9.9.2003



Jugendstrafrechtspflegegesetz (JStrPflG)

§§ 13, 17, 20 siehe § 33 StPO



Steuer- und Finanzgesetz (StG)

§ 138 Diese Bestimmung erteilt der kantonalen Steuerverwaltung die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, mit welchen die Sicherstellung des mutmasslichen oder rechtskräftig festgestellten Steuerbetrags angeordnet wird, sofern der Steuerpflichtige keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sein Verhalten eine Gefährdung des Steueranspruchs befürchten lässt. Im weiteren sieht sie vor, dass derartige Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung nach den Bestimmungen des SchKG durch Betreibung auf Sicherstellung oder durch Arrest vollstreckt werden. Aus § 138 StG kann nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht die Kompetenz der Steuerverwaltung zum Erlass von Arrestbefehlen abgeleitet werden. Vielmehr gewährt er der Steuerverwaltung nur die Befugnis, aufgrund einer Sicherstellungsverfügung beim Arrestrichter den Erlass eines Arrestbefehls zu beantragen, d.h. er schafft gleichsam Arrestgründe des kantonalen Rechts. Dies ergibt sich daraus, dass sie deutlich zwischen dem Erlass der Sicherstellungsverfügung einerseits und den ihrer Vollstreckung dienenden Massnahmen anderseits unterscheidet. Als Vollstreckungsmassnahmen nennt er alternativ die Betreibung auf Sicherstellung und den Arrest, wobei sie ausdrücklich festhält, dass diese Voll-streckungsmassnahmen nach dem SchKG durchgeführt werden. Vollstreckungsmassnahme ist nicht nur der Arrestvollzug, sondern auch der diesem vorangehende Arrestbefehl, für welchen das SchKG ausdrücklich die richterliche Kompetenz vorsieht. Der Arrestbefehl begründet als richterliche Vollstreckungsmassnahme ebenso wie die Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren die unmittelbare Voraussetzung für den betreibungsamtlichen Zugriff auf die Vermögenswerte des Schuldners.


ABSchKG vom 14.1.2003



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