Anstellung von Schulleitungen an kantonalen Schulen

Personalrechtliche Grundlagen und Informationen zum Vorgehen bei Anstellung von Schulleitungen an kantonalen Schulen

Dieser Handbuchartikel ist eine

Fachweisung

Anstellung von Schulleitungsmitgliedern

1.    Grundsätzliches zum Vorgehen
Die Anstellungsbehörde für die Schulleitungsmitglieder (Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren) sind auf der Sekundarstufe I das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Betrieb und auf der Sekundarstufe II die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. Die Anstellungsbehörden sind grundsätzlich zuständig für das Rekrutierungs- und Anstellungsverfahren.

1.1. Mitwirkungsrecht

Angestellt werden die Schulleitungsmitglieder auf der Basis eines Entscheids eines Wahlgremiums durch die Anstellungsbehörde. Dem Wahlgremium für die Anstellung der Schulleitungsmitglieder auf den Sekundarstufen I und II gehören die Vertretungen der zuständigen Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (AVS oder BMH), des Schulrats, der Schulleitung, des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie auf der Sekundarstufe II der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden an (§ 82a Abs. 5 Bildungsgesetz). Je Vertretung gehören den Wahlgremium maximal 2 Personen an. Ausgenommen ist die Schulleitung, welche selbst bestimmt, wie viele Vertreterinnen und Vertreter sie in das Wahlgremium entsendet.

1.2. Schutz der Personendaten und Schweigepflicht
Im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren und der abschliessenden Wahl eines neuen Schulleitungsmitglieds dürfen keine Daten weitergeben werden, die Rückschlüsse auf die natürliche Person der Bewerberinnen und Bewerber ermöglichen (§ 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie § 11 Absatz 1 Informations- und Datenschutzgesetz, IDG). Das gilt auch für den Lehrerinnen- und Lehrerkonvent bzw. dessen Leitung.

2.      Ablauf des Anstellungsverfahrens 

Handlungsschritte gemäss Darstellung unten:

  1. Die Anstellungsbehörde beruft vor jeder Neuanstellung eines Schulleitungsmitgliedes der Sekundarstufe I und II (Rektor/in oder Konrektor/in) das Wahlgremium ein. Die Anstellungsbehörde legt den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Terminplanung des Prozesses fest.

    Bei der zeitlichen Ablaufplanung gilt es zu beachten, dass Bewerbende, die sich in ungekündigter Stellung befinden, üblicherweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten haben, z.T. kann diese Frist auch länger sein. Die Kündigungsfrist ist bei der vorgängigen Festlegung des Wahltermins zu berücksichtigen, so dass der erfolgreichen Bewerberin bzw. dem erfolgreichen Bewerber nach der Annahme der Wahl am Schluss des Verfahrens genügend Zeit für die Einreichung der ordentlichen Kündigung beim alten Arbeitgeber verbleibt.
       
  2. Die Anstellungsbehörde entwirft - bei Anstellungsverfahren für Konrektorinnen und Konrektoren in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungsverfahren für Rektorinnen und Rektoren in Absprache mit dem Schulratspräsidium1 - das Anforderungsprofil für das neue Schulleitungsmitglied und beachtet dabei die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulleitungsaufgaben (§ 82b Bildungsgesetz), die lokale Organisation und Organisationsform der Schulleitung, die Schulleitungsaufgaben, die sich aus dem Schulprogramm (§§ 58 und 59 Bildungsgesetz) und der Qualitätssicherung (§§ 60 bis 62b Bildungsgesetz) ergeben. Die unterschiedlichen Schulbeteiligten können über ihre Vertretung im Wahlgremium Empfehlungen an das Anforderungsprofil einbringen. Abschliessend wird das Anforderungsprofil durch das Wahlgremium genehmigt.

  3. Anhand des Anforderungsprofils formuliert die Anstellungsbehörde unter Mitwirkung der Abteilung Personal BKSD das Stelleninserat und bereitet den Kriterienkatalog für die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerbern sowie den Leitfaden für die Vorstellungsgespräche vor.

  4. Die Schulleitungsstelle wird öffentlich ausgeschrieben (§ 4 Absatz 1 VO Schulleitung; vgl. dazu auch das Kapitel „Stelleninserate“ in der vorliegenden Handreichung). Schulinterne und schulexterne Bewerberinnen und Bewerber beteiligen sich in gleicher Weise am ausgeschriebenen Verfahren.

  5. Alle eingegangenen Bewerbungen werden schriftlich verdankt. Bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren sichten und bewerten die Anstellungsbehörde zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor nach Ablauf der Eingabefrist die eingegangenen Bewerbungsdossiers und treffen eine Vorauswahl. Bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren sichten und bewerten die Anstellungsbehörde zusammen mit dem Schulratspräsidium und einer Vertretung der Schulleitung die Dossiers und treffen eine Vorauswahl. Die Abteilung Personal der BKSD kann zur Unterstützung hinzugezogen werden).

    Die Abteilung Personal der BKSD prüft anhand der Bewerbungsdossiers, ob die geforderten Ausbildungskriterien, insbesondere von Kandidatinnen und Kandidaten ohne pädagogische Ausbildung oder mit einer pädagogischen Ausbildung für eine andere Schulstufe, erfüllt sind.

    Die nicht berücksichtigten Personen werden schriftlich benachrichtigt und erhalten, sofern dieses physisch eingegangen ist, ihr Bewerbungsdossier zurück. Digitale Bewerbungsdossiers werden gelöscht.

  6. Die Anstellungsbehörde lädt die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss der von der Abteilung Personal der BKSD bereinigten Vorauswahl zu einem Vorstellungsgespräch vor dem Wahlgremium ein. Das Wahlgremium kann für die Erstrundengespräche einen Ausschuss bilden. Wird ein Ausschuss gebildet, sind in diesem zwingend die an der Vorauswahl beteiligten Vertretungen des Wahlgremiums vertreten.

  7. Das Wahlgremium bzw. der Ausschuss wertet die Erstrundengespräche aus und bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten im Verfahren verbleiben.

  8. Die Anstellungsbehörde führt, bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen oder Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium sowie einer Vertretung der Schulleitung, das Zweitgespräch durch. Die Beteiligten am Zweitrundengespräch legen fest, wer im Verfahren verbleibt.

  9. Die Anstellungsbehörde holt Referenzauskünfte zu den verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten ein. Fallen die Referenzauskünfte negativ aus, können die Beteiligten am Zweitrundengespräch gemeinsam Kandidatinnen und Kandidaten aus dem weiteren Verfahren ausschliessen.

  10. Die Anstellungsbehörde organisiert die Durchführung von Eignungs-Assessments. Bei Bedarf kann sie das Eignungs-Assessment vor dem Zweitgespräch ansetzen.

  11. a) Gestützt auf die Resultate der Vorstellungsgespräche, der Referenzen und Ergebnisse der Eignungs-Assessments unterbreitet die Anstellungsbehörde, bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium dem Wahlgremium einen Wahlvorschlag. Über die Resultate des Eignungs-Assessments und der Referenzauskünfte wird dabei zusammenfassend berichtet.

    b) Je nach Bedarf können nach dem Eignungs-Assessment mit den Kandidatinnen und Kandidaten weitere Gespräche durch die Beteiligten am Wahlvorschlag geführt werden.

  12. Das Wahlgremium wählt, gestützt auf die umfassende Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten im Anstellungsprozess, die anzustellende Kandidatin oder den anzustellenden Kandidaten. Bei Stimmengleichheit hat die Anstellungsbehörde den Stichentscheid.

  13. Bei Annahme der Wahl durch die Bewerberin oder den Bewerber wird die Anstellung geregelt.

    Ausserdem werden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten umgehend über ihre Nicht-Wahl informiert und es wird die Vorstellung des neuen Schulleitungsmitgliedes im Lehrerinnen- und Lehrerkonvent in die Wege geleitet.
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