Anstellungsbedingungen für Sozialpädagogik und Assistenz
Rechtsgrundlagen
Personalgesetz (SGS 150; PersG) vom 25.09.1997
http://bl.clex.ch/data/150
Personaldekret (SGS 150; PersD) vom 01.01.2001
http://bl.clex.ch/data/150.1
Personalverordnung (SGS 150.11; PersV) vom 19.12.2000
http://bl.clex.ch/data/150.11
Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende in den Bereichen Sozialpädagogik und Assistenz
1. Anstellungsform / Anstellungsvertrag
-
Die Anstellung erfolgt nicht über Lektionen wie beim Lehrpersonal sondern über Arbeitsstunden à 60 Minuten.
-
Eine Anstellung für kurze Einsätze kann im Stundenlohn erfolgen, für längere Einsätze ist eine befristete Anstellung im Monatslohn möglich. Bei der Anstellung im Stundenlohn werden bei der Auszahlung der anteilige 13. Monatslohn sowie der Ferienanteil automatisch einberechnet und somit direkt ausbezahlt.
-> Der Entscheid zur Form der Anstellung liegt bei der Schulleitung
2. Arbeitseinsatz / Arbeitszeit
-
Die Sozialpädagogik- und Assistenzstunden werden während den Unterrichtswochen geleistet.
-> Während den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen erfolgt keine Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler. - Die Schulleitung rechnet die Sozialpädagogik- und Assistenzstunden unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit in ein Anstellungspensum um:
Stunden x Unterrichtswochen ohne Schulferien : Jahreswochen abzüglich Ferienanspruch Mitarbeitende = vertragliches Pensum. - Formular zur Berechnung des Anstellungspensums Sozialpädagogik und Assistenz
-> Die Mitarbeitenden kompensieren die vorgeholte Arbeitszeit während den Schulferien.
-> Der Ferienanspruch muss während den Schulferien bezogen werden. - Alle Mitarbeitenden führen eine Arbeitszeitkontrolle.
3. Lohneinreihung
-
Sozialpädagogik wird in Lohnband 15 entlöhnt.
- Assistenz wird in der Regel in Lohnband 21 entlöhnt.
Für Rückfragen bezüglich fachlichen Inhalts (Definition, Kontingent, etc.) wenden Sie sich an das:
Amt für Volksschulen
Abteilung Sonderpädagogik
T 061 552 59 64