Personensicherheitsprüfung

Die Personensicherheitsprüfung wird vor jeder Anstellung von Lehrpersonen verlangt. Diese Richtlinie und Fachweisung regeln das Vorgehen.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Fachweisung / Handreichung

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1 Personalgesetz (SGS 150; PersG) vom 25.09.1997
http://bl.clex.ch/data/150

Personensicherheitsprüfung

Bei der Rekrutierung von neuen Mitarbeitenden spielt die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht eine zentrale Rolle. Dazu gehören:
  • ein sorgfältiges Studium der Bewerbungsunterlagen,
  • ein geplantes und seriöses Bewerbungsgespräch,
  • das Einholen von Referenzen beim letzten Arbeitgeber und
  • das Einfordern von Registerauszügen zur Personensicherheitsprüfung.

Die Anstellungsbehörden tragen die Verantwortung dafür, das Notwendige getan zu haben, dass keine vorbelasteten oder problematischen Personen angestellt werden.

Die Einholung und Prüfung der Registerauszüge erfolgt vor Ablauf der Probezeit. Die Anstellungsbehörde (Schulrat, Schulleitung) ist verantwortlich für den zeitgerechten Eingang der Registerauszüge und überprüft den Inhalt. Bei allfälligen Einträgen prüft die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der Personalabteilung nötige Massnahmen. Die Kosten für das Ausstellen der Registerauszüge trägt die / der Mitarbeitende.

Weitere Informationen sowie das Vorgehen zum Einholen der Registerauszüge können Sie der Richtlinie und den Fachweisungen entnehmen.

Kontakt

Personal
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft
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4410 Liestal
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