Leistungsprämie und Spontanhonorierung
Leistungsprämie und Spontanhonorierung
Zur Belohnung einmaliger besonders qualifizierter Leistungen kann die Anstellungsbehörde einer Einzelperson oder einem Team eine einmalige Prämie zusprechen. Bei Lehrpersonen entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Anstellungsbehörde. Das Vorgehen zum Beantragen und zur Meldung der Prämien ist in den Vorgaben festgehalten:
Es wird zwischen zwei Prämien unterschieden:
Spontanhonorierung
Unter Spontanhonorierung ist eine geldwerte Zuwendung (beispielsweise Gutscheine) zu verstehen. Der Gegenwert dieser Zuwendung erstreckt sich auf bis zu CHF 500.-. Eine Spontanhonorierung kann für Leistungen, die über einen kürzeren Zeitraum erbracht werden, erfolgen. Die Honorierung soll möglichst unmittelbar nach dem Erbringen einer solchen Leistung zugewendet werden.* Jeweils zum Jahresabschluss meldet die Schulleitung die Spontanhonorierungen mittels der folgenden Liste:
- Übersicht Spontanhonorierung - Meldung an BKSD
Leistungsprämie
Eine Prämie, deren Betrag sich in Höhe von CHF 501.- bis auf Fr. 5'000.- erstreckt, kann für Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, zugesprochen werden. Solche besonderen Leistungen können beispielsweise im Rahmen eines Projektes erbracht werden. Das Projektziel wird in Bezug auf Dauer und/oder Kosten unterschritten oder in Bezug auf die definierten Ziele überschritten, so dass die gewonnenen Erkenntnisse auch ausserhalb der Zieldefinition nutzbar sind (nutzbarer Nebeneffekt).* Die Anstellungsbehörde lässt das Antragsformular der Abteilung Personal BKSD zum Entscheid zukommen.
- Antrag auf Leistungsprämie für Schulpersonal
* Gemäss der Richtlinie des Personalamtes zur Ausrichtung von Leistungsprämien.