Lohneinreihung Lehrpersonen
Dieser Handbuchartikel
zeigt Ihnen, wie die Löhne von Lehrpersonen berechnet werden. Einen ersten Einblick bietet Ihnen das Erklärvideo und weitere Informationen finden Sie in den FAQs.
Bei der konkreten Lohneinstufung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: einerseits kann die Systematische Ausbildung nicht angerechnet werden. Andererseits wird die Berufserfahrung, welche auf einer anderen Schulstufe gesammelt wurde, lediglich zu einem gewissen Teil angerechnet.
Als Systematische Ausbildung wird die vorgesehene Ausbildung für das Erreichen eines spezifischen Abschlusses bezeichnet. Dabei gilt je nach Stufe eine gewisse Regel-Ausbildungszeit, welche absolviert wird, um ein Diplom zu erreichen. So beträgt beispielsweise die Systematische Ausbildung für ein Primarlehrdiplom drei Jahre. Die vorgesehene Dauer zum Erlangen verschiedener Abschlüsse finden sich im Anhang der Richtlinie des Personalamts zur Lohnbestimmung.
- Ein Lohnband wird definiert durch einen minimalen und einen maximalen Lohnbetrag (Siehe Lohntabelle).
- Es bleibt für eine Funktion stets die gleiche Referenz. Welches Lohnband aus welcher Modellumschreibung resultiert, wird im Anhang I zur Personalverordnung festgelegt.
- Im Lohnsystem werden sämtliche Tätigkeiten den 28 Lohnbändern zugeordnet. Diese Zuordnung erfolgt funktionsbezogen auf Basis des Einreihungsplans sowie der Modellumschreibungen. Die 27 Erfahrungswerte dienen zur Anfangslohnbestimmung. Der Anfangslohn wird damit durch das Lohnband und den Erfahrungswert bestimmt. Bei der Berechnung des Erfahrungswerts sind den Erfahrungen einerseits und deren Nutzen für den Arbeitgeber andererseits angemessen Rechnung zu tragen (siehe "Mit welchem Ansatz werden vorherige Tätigkeiten angerechnet?").
Eine Modellumschreibung fasst die Struktur und den Arbeitswert ähnlicher Funktionen zusammen. Darin spiegeln sich das Anforderungsprofil sowie die geforderten Kompetenzen einer Stelle wider und bildet die Grundlage für die Einreihung in das korrekte Lohnband.
- Der Erfahrungswert wird von zwei Aspekten beeinflusst, einerseits ist dies die Berufserfahrung und andererseits die Ausbildung. Dabei werden die gemachten Erfahrungen entsprechend ihrer Nützlichkeit für die Funktion bewertet. Diese setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen: Die Dauer der Ausbildung oder der Berufserfahrung, die Nützlichkeit der Ausbildung oder der Berufserfahrung sowie der Qualität der Ausbildung.
- Ausbildungsdauer: Die Ausbildungszeit wird auf Basis einer Vollzeitausbildung bestimmt und kann nicht als Berufserfahrung angerechnet werden (systematische Ausbildung).
- Nützlichkeit: Die Nützlichkeit für die zu besetzende Stelle bestimmt schliesslich den Anrechnungssatz (siehe dazu "Mit welchem Ansatz werden vorherige Tätigkeiten angerechnet?")
- Ausbildungsqualität: Ausbildungen von staatlich nicht anerkannten Institutionen und nicht bekannter Qualität müssen nicht berücksichtigt werden.
Der A1-Wert erfasst die Ausbildungsvoraussetzungen für eine Arbeitsbewertung. Dabei ist dieser Wert von der Regel-Ausbildungsdauer abhängig.
- Der A2-Wert bezeichnet die erforderliche Berufserfahrung gemäss Modellumschreibung und gibt so die Anzahl der erforderlichen Erfahrungsjahre für eine Funktion wieder. Falls diese Erfahrungsvoraussetzungen übertroffen werden, werden die Mitarbeitenden dementsprechend in einem höheren Erfahrungswert eingereiht.
- Falls die erforderliche Erfahrung nicht erreicht wird, werden die Mitarbeitenden in den Erfahrungswerten C, B oder A eingereiht.
- Für die Modellumschreibung 402.PS beträgt der A2-Wert beispielsweise 2 Jahre.
Für Funktionen von Lehrpersonen wird ein anderes Verfahren angewendet, als dies bei Verwaltungsfunktionen der Fall ist. So wirkt sich fehlende oder nicht nachgewiesene Ausbildung für Lehrpersonen auf einen Abzug beim Lohnband aus. Welche Abzüge hierbei zum Zug kommen finden Sie in der Richtlinie des Personalamts betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen
Das technische Eintrittsdatum gibt Auskunft über die anrechenbare Anstellungsdauer für die Berechnung des Dienstjubiläums. Dabei gelten nur befristete und unbefristete Anstellungen innerhalb vom Kanton Basel-Landschaft, Unterbrüche in Anstellungen werden abgezogen (siehe § 46, Personaldekret 150.1 )
- In gleicher Tätigkeit: 100% (Bsp.: Lehrperson auf Primarstufe an einer anderen Primarschule)
- In sehr verwandter Tätigkeit: 75% (Bsp.: Lehrperson Primarstufe arbeitet als SEK1-Lehrperson)
- In verwandter Tätigkeit: 66% (Bsp.: Assistenztätigkeiten an Hochschulen nach Abschluss eines Studiums – Sek I und Gymnasien)
- In anderer Tätigkeit, aber in gleichem Arbeitsgebiet: 50% (Bsp.: Lehrtätigkeit in einer um mehr als eine Stufe differierend)
- In anderer Tätigkeit, aber in ähnlichem Arbeitsgebiet: 33% (Bsp.: Klassenassistenz)
- Alle anderen Tätigkeiten, ausserberufliche Erfahrung, sowie Erfahrung vor Beginn der massgeblichen Ausbildung: 25% (Bsp.: Büroassistenz, Reisen)
- Lehrtätigkeiten an angestellter Schulstufe (Unterricht an Sekundarstufe -> Anstellung Sekundarstufe) werden auch vor Abschluss der Ausbildung mit 100% angerechnet. Darüber hinaus gelten weiterhin die Bestimmungen zur systematischen Ausbildung.
- Grundsätzlich gelten die Bestimmungen gemäss § 6 der Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS 156.95).
- In Hinblick auf die unterrichtsfreie Zeit haben sich folgende Regelungen eingebürgert:
- Aufgrund der Semesterferien an den Schulen können folgende Ausnahmen gemacht werden:
- Um den Lohn anzupassen, sind Diplome möglichst rasch einzureichen. Bis zum 30. September eingehende Diplome werden rückwirkend auf den 1. August angepasst, bis zum 31. März eingehende Diplome rückwirkend auf den 1. Februar. Dies gilt seit 1.2.2022 und nur für eingereichte Diplome ab diesem Zeitpunkt.
- Falls Diplome ausserhalb dieser Zeiträume eingereicht werden, so gilt die Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen.
Der Lohn entwickelt sich seit 2021 anhand sogenannter Lohnsteuerungsmatrizen auf Basis der Mitarbeitendengespräche jährlich per 1. Januar weiter. Die Grundlage dafür bilden hauptsächlich das Ergebnis der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung (A+, A oder B) und die Position im Lohnband (Quartil) sowie die durch den Regierungsrat beschlossenen Mittel. Mehr dazu finden Sie hier.
- Wenn bereits der höchste Erfahrungswert (27) erreicht wurde
- Mitarbeiterbeurteilungen B
- Anstellungen, mit einem Vertragsbeginn nach dem 1. Juli
- Krankheitsfälle von über neun Monaten
- Unbezahlter Urlaub (9 Monate über ein Jahresende)
Falls das Studium mindestens zur Hälfte abgeschlossen ist, wird bei der Modellumschreibung 402.PS (Lehrperson Primarstufe) die einzustufende Person in das Lohnband 16 eingereiht, falls das Studium noch nicht zur Hälfte abgeschlossen ist, wird die Person in das Lohnband 17 eingereiht.
Für den Erfahrungswert sind alle Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten ab dem 18. Lebensjahr relevant. Dabei werden diese in einem unterschiedlichen Mass berücksichtigt (siehe dazu "Mit welchem Ansatz werden vorherige Tätigkeiten angerechnet?")
Bei einer quereinsteigenden Person werden die bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten wie bei gewöhnlichen Neueinstufungen angerechnet. Dabei gelten keine speziellen Bestimmungen.
Die Schulleitungen stellen die Unterlagen der Lehrpersonen (tabellarischer Lebenslauf monatsgenau, Diplome und Arbeitszeugnisse) dem Stab Personal der BKSD zu. Auf Basis dieser Unterlagen wird die Einstufung vorgenommen und die daraus resultierende Lohnberechnung wird an die Schulleitung gesendet. Die Schulleitung bespricht die Lohnberechnung mit der anzustellenden Person und legt die Lohnberechnung ins Dossier. Anschliessend bestellt die Schule bei der Abteilung Personal den Vertrag, ausgestellt wird dieser durch das Dienstleistungszentrum Personal DLZ.
- Eine Person soll als Primarschullehrperson gemäss MU 402.PS angestellt werden. Sie hat die Ausbildung im Rahmen der üblichen Ausbildung abgeschlossen, danach eine zweijährige Reise unternommen und später für drei Jahre mit einem 50 Prozent-Pensum als Lehrperson auf Primarstufe gearbeitet. (Siehe Musterlohnberechnung A im Anhang)
- Eine Person verfügt über einen Masterabschluss einer Schweizer Universität, für die Anstellung ist jedoch nur ein Bachelorabschluss erforderlich. Die höhere Ausbildung entspricht zwei Vollzeitstudienjahren, welche maximal mit vier Jahren (Faktor 2) dem Erfahrungswert angerechnet werden können. Eine eingeschränkte Nützlichkeit des Masterabschlusses würde hier zu einer Anrechnung von zwei Erfahrungsjahren (50%) führen.
Die hier gemachten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es können Abweichungen zu Sachverhalten vorhanden sein. Sie beruhen auf den entsprechenden rechtlichen Grundlagen, Richtlinien des Personalamts sowie der Verordnung über Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen.
- Information für neues Schulpersonal - Allgemeine rechtliche Bestimmungen
- §§ 29 ff. Personalgesetz (SGS 150; PersG)
- §§ 9 ff. Dekret zum Personalgesetz (SGS 150.1; PersD)
- §§ 21 ff. Verordnung zum Personalgesetz (SGS 150.11; PersV)
- Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS 156.95; VO Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen)
- Richtlinie des Personalamts zur Einreihung einer Funktion in eine Modellumschreibung
- Richtlinie des Personalamts zur Lohnbestimmung
- Richtlinie des Personalamts betreffend Überführungs- und Ausführungsbestimmungen zu den neuen Modellumschreibungen Unterrichtsfunktionen
- Umsetzungsbestimmungen zu den Modellumschreibungen Schulische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Logopädie
- Einreihungsplan
- Modellumschreibungen