Elternurlaub
Rechtsgrundlagen
Verordnung über den Elternurlaub (SGS 153.13) vom 11.01.2011
http://bl.clex.ch/data/153.13
Elternurlaub
Die Mitarbeiterin muss ihre Schwangerschaft bis spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzeigen. Es ist ein Arztzeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Zudem ist mittels des entsprechenden Formulars ein Antrag auf Bezug eines bezahlten und unbezahlten Mutterschaftsurlaubs zu stellen.
Auf der Homepage des Personalamtes finden Sie weitere Informationen zu folgenden Themen:
- Bezahlter Mutterschaftsurlaub
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Unbezahlter Mutterschaftsurlaub
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Bezahlter Vaterschaftsurlaub
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Unbezahlter Vaterschaftsurlaub
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Adoptionsurlaub