Beschwerde
Beschwerde
Allgemeines
Die Beschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem die Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung verlangt werden kann. Ein Synonym für Beschwerde ist der Rekurs. Die Beschwerde ist zu unterscheiden von der aufsichtsrechtlichen Anzeige.
Beschwerdeinstanz
Die Beschwerde kann an die hierfür zuständige Verwaltungsinstanz (inkl. Schulen) oder an ein Gericht erhoben werden. Im ersten Fall spricht man von verwaltungsinterner Rechtspflege, im zweiten Fall von verwaltungsgerichtlicher Rechtspflege.
Beschwerdeinstanzen sind
bei kommunalen Schulen und gegen
- Entscheide der Lehrpersonen und Klassenkonvente: die Schulleitung
- Entscheide der Schulleitung: der Schulrat oder gegebenenfalls der Gemeinderat
- Entscheide des Schulrats oder gegebenenfalls des Gemeinderats: der Regierungsrat
bei kantonale Schulen und gegen
- Entscheide der Lehrpersonen und Klassenkonvente: die Schulleitung
- Entscheide der Schulleitung betreffend
- schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide (ausgenommen Schulausschlüsse): der Schulrat
- Schulausschlüsse: der Regierungsrat
- personalrechtliche Entscheide: der Regierungsrat
- Entscheide des Schulrats: Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zudem zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Dienststellen (z.B. AVS oder BMH).
Gegen den Entscheid des Regierungsrats kann eine Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhoben werden. Dieser Entscheid ist gegebenenfalls weiterziehbar an das Bundesgericht.
Beschwerdevoraussetzungen
Damit eine Beschwerde erhoben werden kann sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.
- Eine Beschwerde kann nur gegen Verfügungen erhoben werden. In einer anderen Form ergangene Entscheide können nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.
- Die Beschwerde ist nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. § 91a Bildungsgesetz).
- Die Beschwerde muss an die zuständige Beschwerdeinstanz erhoben werden.
- Eine Beschwerde kann nur erheben, wer von der angefochtenen Verfügung betroffen ist; es kann nicht jedermann gegen alles eine Beschwerde erheben. Die betroffene Person muss zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben.
- Die Beschwerde muss innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung erhoben werden.
- Die Beschwerde muss schriftlich, unterzeichnet und mit einer Begründung versehen eingereicht werden. Die Begehren der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers müssen zumindest erkennbar sein.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ein. Sind sie nicht gegeben, ergeht ein Nichteintretensentscheid.
Wird die Beschwerde bei einer nicht zuständigen Behörde eingereicht, muss diese die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterleiten.
Ausschluss der Beschwerdemöglichkeitd (vgl. § 91a Bildungsgesetz)
Gegen folgende Entscheide ist keine Beschwerde möglich:
- Zuweisung in eine Klasse sowie der Wechsel einer Klasse innerhalb des Schulhauses bzw. der Schulanlage
- Disziplinarmassnahmen im Zuständigkeitsbereich der Lehrerinnen und Lehrer (z.B. zusätzliche Hausaufgaben, kurze Wegweisung vom Unterricht)
- Noten und andere Ergebnisse einer Beurteilung (inkl. Zeugnisse), sofern diese keinen Einfluss auf das weitere schulische und berufliche Fortkommen haben
- Ermahnungen gegen Erziehungsberechtigte
Beschwerdegründe
Mit der verwaltungsinternen Beschwerde können sowohl Sachverhalts-, Rechts- als auch Ermessensfehler der Vorinstanz geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz muss prüfen, ob die Vorinstanz ihrem Entscheid den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und das massgebende Recht richtig angewendet hat. Schliesslich muss sie prüfen, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ihren Entscheidungsspielraum korrekt ausgenützt hat.
Beschwerdeverfahren
Der grundlegende Verfahrensablauf ist unabhängig von der Instanz immer gleich:
-
Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
- Vorabklärungen:
a) Besteht eine Beschwerdemöglichkeit? Wenn nein: Nichteintretensentscheid.
b) Richtige Form? Unterschrift vorhanden? Begehren ersichtlich? Wenn nein: Rückweisung zur Korrektur. Wenn ja: Eingangsbestätigung versenden innert Wochenfrist. - Zustellung der Beschwerde an Vorinstanz zur Stellungnahme.
- Entscheidvorbereitung: Ist Sachverhalt klar? Braucht es weitere Abklärungen? etc.
- Entscheid durch die Beschwerdeinstanz.
- Schriftliches Festhalten des Entscheides (kann prov. auch vor der definitiven Entscheidfindung erfolgen).
- Mitteilung des Entscheides an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer.
Beschwerden sind innert angemessener Frist zu behandeln. Sind mehrere Beschwerden hängig, so darf die Beschwerdeinstanz die Anhandnahme der Beschwerden von deren Dringlichkeit oder Wichtigkeit abhängig machen und weniger zentrale Entscheide aufschieben. Wenn möglich ist ein Entscheid zu fällen, bevor die Streitsache durch Zeitablauf irrelevant wird (z.B. bei Urlaubsgesuchen). Die Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vgl. hierfür den Eintrag zu den Verfügungen.
Formulare zum Thema
| Typ | Titel |
|---|---|
| Checkliste Behandlung Beschwerden |