Verfügung

Fällt eine Behörde einen Entscheid, so hat sie das meist in Form einer Verfügung zu tun. Für den Erlass von Verfügungen gelten vorgeschriebene Verfahrens- und Formregeln.

Dieser Handbuchartikel ist eine

Information

Verfügung

Begriff

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:

a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten und Pflichten;

c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.

(vgl. § 2 Abs. 1 VwVG BL)

Als Verfügungen gelten u.a. auch Beschwerdeentscheide (vgl. § 2 Abs. 2 VwVG BL).

Formvorschriften

Wer eine Verfügung erhält, soll schnell erkennen können, dass er oder sie ein rechtlich relevantes Dokument in den Händen hält. Aus Gründen der Beweisbarkeit, Rechtssicherheit und der allgemeinen Transparenz des Verwaltungshandelns gelten für Verfügungen Formvorschriften. Auch die verfügende Behörde wird dadruch zur Sorgfalt bei der Entscheidung gemahnt.

Die Verfügung muss schriftlich in Papierform erlassen werden. Sie enthält folgende Angaben:

  • Verfügende Behörde (Absender)
  • Name und Adresse der Verfügungsadressation oder des Verfügungsadressaten
  • Ort, Datum
  • Betreff (i.d.R. unter ausdrücklicher Nennung des Wortes "Verfügung" oder "Entscheid")
  • Verfügungsinhalt: Sachverhalt, Begründung/Erwägungen, Dispositiv/Entscheid
  • Name und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Mitglieder der verfügenden Behörde
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Verweis auf Beilagen (sofern vorhanden)
  • Verteiler (falls eine Mitteilung an weitere Empfänger erfolgt).

Mindesinhalt von Verfügungen

Die Verfügung enthält eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts inkl. des Anliegens der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Diese sollte so formuliert sein, dass eine Beobachterin oder ein Beobachter ohne Kenntnis der Angelegenheit der Angelegenheit in Grundzügen erschliessen kann, worum es in der Sache geht. Falls die Behörde eigene Sachverhaltsabklärungen unternahm, sind diese und die daraus resultierenden Erkenntnisse kurz zu beschreiben.

In der Begründung bzw. den Erwägungen legt die Behörde dar, warum sie so entschieden hat. Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungsgründe verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. Sie ist demnach ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt der wirksamen Selbstkontrolle der Behörden. Weiter soll die Begründung die Adressatinnen bzw. Adressaten eines Entscheids in die Lage versetzen, diesen zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten. Die betroffenen Privaten sollen wissen, warum die Behörde so entschieden hat. Durch eine verständlich formulierte, für die Betroffenen gedanklich nachvollziehbare Begründung erhöht sich auch die Akzeptanz einer hoheitlichen Anordnung und die Betroffenen fühlen sich von den Behörde ernst genommen. Auf die Begründung einer Verfügung ist daher besonderes Gewicht zu legen.

Anforderungen an die Begründung des Entscheides im Einzelnen:

  • In der Begründung führt die verfügende Instanz auch für Dritte nachvollziehbar aus, warum sie so entschieden hat. Dazu genügt es nicht, wenn sie bloss ihre Meinung wiedergibt. Sie erklärt, auf welche Rechtsgrundlagen sich der Entscheid konkret stützt und wie das Gesetz ausgelegt wurde. Bei Ermessensentscheiden ist aufzuführen, nach welchen Kriterien die Behörde zu ihrem Entscheid kam und welche Überlegungen ausschlaggebend waren. Bei Interessenabwägungen muss aufgezeigt werden, welche Interessen warum wie gewichtet wurden.
  • Die Minimalanforderung an die Begründung hängt von den Vorbringen der Betroffenen ab. Die Begründung der Verfügung misst sich an dem, was die Parteien vorbringen oder bestreiten. Grundsätzlich muss sich der Entscheid mit jedem von den Betroffenen eingebrachten Argumenten befassen. Je eingehender die Privaten ihre Standpunkte begründen, desto ausführlicher muss die Entscheidbegründung ausfallen, wenn die Behörde die Auffassung nicht teilt. Sie hat sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen und in der Begründung anzuführen, warum sie unzulässig oder unbegründet sind.
  • Nur offensichtlich haltlose oder unmassgebliche Einwände dürfen ausser Acht bleiben.

Dispositiv
Das Dispositiv ist der Teil der Verfügung, in dem der eigentliche Entscheid mit den aus der Verfügung entstehenden Rechten und Pflichten festgehalten wird. Hier wird festgehalten, was verbindlich entschieden wird. 

Eröffnung

Damit eine Verfügung Rechtswirkung entfaltet, muss sie der Adressatin oder dem Adressaten eröffnet werden. Eröffnen bedeutet förmliches Mitteilen. Als mitgeteilt und damit eröffnet gilt die Verfügung, wenn sie von der Verfügungsadressatin oder vom Verfügungsadressaten (oder einer dazu ermächtigten Person) entgegengenommen wurde. Der Beweis, dass und wann eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt den Behörden. Möglich ist die persönliche Übergabe. In diesem Fall ist der Empfang quittieren zu lassen. Im Nomalfall wird die Verfügung aber per Post zugestellt. Weil sonst Eröffnungsdatum unklar und unbeweisbar bleibt, wird empfohlen, die Sendung eingeschrieben zu verschicken, wenn:

  • die Behörde auf ein Begehren nicht eintritt;
  • das Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird;
  • aus einem anderen Grund damit gerechnet werden muss, dass die Empfängerin oder der Empfänger mit dem Entscheid nicht einverstanden sein wird.

Entscheide, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger voraussichtlich einverstanden sein wird, können auch mit normaler Post eröffnet werden.

Beachte:

  • Bei einer Postzustellung mit eingeschriebener Sendung gilt die Sendung in jedem Fall am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
  • Wird die Empfängerin oder der Empfänger anwaltschaftlich vertreten, erfolgt die Zustellung direkt an die Rechtsvertretung.
  • Unter Umständen ist die Verfügung weiteren im Verfahren involvierten oder vom Entscheid betroffenen Personen (z.B. einer Lehrperson) zuzustellen. Solche Kopien werden in jedem Fall mit normaler Briefpost zugestellt.

Beispiele aus der Praxis

  • Verfügung einer Lehrperson oder des Klassenkonvents: Bewilligung eines Kurzurlaubs, Zeugnis
  • Verfügung einer Schulleitung: Zuteilung einer Schülerin in einen bestimmten Kindergarten, Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen in kantonalen Schulen, Kündigung des Arbeitsvertrags einer Lehrperson
  • Verfügung des Schulrats: Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen und Aussprechen einer Schulbusse gegenüber Erziehungsberechtigten (beides nur in kommunalen Schulen), Entscheid über die Beschwerde gegen eine Verfügung der Schulleitung

Formulare zum Thema

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Typ Titel
20250811_Merkblatt Verfügung .pdf
20250811_Vorlage Verfügung.docx

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