Aufsichtsrechtliche Anzeige

Dieser Handbuchartikel ist eine

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Aufsichtsrechtliche Anzeige

Grundsatz

Mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann jedermann der Aufsichtsbehörde (vermeintliche) Missstände zur Kenntnis bringen. Die Aufsichtsbehörde prüft die Anzeige und ergreift nötigenfalls Massnahmen.

Wesen der Aufsichtsrechtlichen Anzeige

Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist von der (Verwaltungs)Beschwerde  zu unterscheiden. Mit der (Verwaltungs-)Beschwerde wird eine Verfügung, mit der die Adressatin oder der Adressat nicht einverstanden ist, bei der nächsthöheren Instanz zur Überprüfung gebracht. Der Entscheid besteht in der Bestätigung, der Abänderung oder der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann demgegenüber jedes Verhalten der untergeordneten Behörde zur Überprüfung gebracht werden. Im Gegenzug entscheidet die Aufsichtsbehörde jedoch nach freiem Ermessen ob überhaupt und wenn ja welche Massnahmen sie ergreifen will.

Die Anzeige gibt den Betroffenen und auch anderen Interessierten die Möglichkeit, bestimmte Handlungen oder Zustände in der Verwaltung und den Schulen den Aufsichtsinstanzen zur Kenntnis zu bringen. Sie dient den Aufsichtsinstanzen aber auch der ihnen obliegenden Verwaltungskontrolle. Die Entgegennahme – berechtigter – Anzeigen liegt im öffentlichen Interesse. Es ist die Pflicht der Aufsichtsbehörde die nachgeordneten Stellen angemessen zu beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten.

Merkmale

  • Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann grundsätzlich jeder Vorfall sein.
  • Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist an keine Frist gebunden. Jedoch kann eine gewisse Aktualität verlangt werden.
  • Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann von jedermann ergriffen werden, auch von Personen, die vom angezeigten Verhalten nicht direkt betroffen sind.
  • Die anzeigende Person hat keine Parteirechte. Sie hat z.B. kein Anspruch auf Akteneinsicht oder eine Begründung des Entscheides.
  • Das basellandschaftliche Verfahrensrecht verlangt jedoch eine Auskunft über die Erledigung der  Anzeige (vgl. § 43 Absatz 2 VwVG BL).

Empfohlenes Vorgehen

  1. Geht eine aufsichtsrechtliche Anzeige bei einer Behörde ein, prüft sie zunächst, ob sich diese gegen eine von ihr beaufsichtigte Verwaltungseinheit richtet. Wenn nein, leitet sie die Anzeige an die zuständige Stelle weiter (z.B.: Eltern zeigen ein Verhalten einer Lehrperson beim Schulrat an, direkte Aufsichtsbehörde über die Lehrpersonen ist die Schulleitung, der Schulrat weist die Anzeige daher an die Schulleitung zur Bearbeitung weiter. Die  Eltern sind über die Weiterleitung zu informieren).
  2. Ist sie Aufsichtsbehörde, prüft sie die Anzeige zunächst summarisch. Erweist sich die Anzeige als offensichtlich haltlos oder handelt es sich um eine Bagatelle, entscheidet die Aufsichtsbehörde gleich über die Anzeige und teilt der/dem Anzeigesteller/in mit, dass sie der Anzeige nicht Folge leistet.
  3. Erweist sich die Anzeige nicht als offensichtlich haltlos, drängt es sich in der Regel auf, die Anzeige der betroffenen Amtsstelle zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Amtsstelle soll entweder schriftlich oder mündlich dazu Stellung nehmen. Gegebenenfalls sind auch weitere Abklärungen vorzunehmen.
  4. Gestützt auf die Antwort und allfällige weitere Abklärungen entscheidet die Aufsichtsstelle, ob sie Anordnungen treffen muss. Die Anordnungen können vielfältiger Art sein. So können diese z.B. in einer Dienstanweisung im konkreten Fall, in einer generell-abstrakten Weisung bei grundlegenden Problemen oder auch einer Disziplinarmassnahme bei einem Fehlverhalten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bestehen. Die/Der Anzeigesteller/in hat keinen Anspruch auf einen begründeten Entscheid. Allerdings ist ihr/ihm Auskunft über die Erledigung einer Anzeige zu erteilen. Gestützt darauf wird empfohlen, die/den Anzeigesteller/in zumindest kurz über die Erledigung der Anzeige, wenn möglich mit einer kurzen Zusammenfassung des Ergebnisses schriftlich zu orientieren. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel möglich.

Kontakt

Abteilung Recht / Generalsekretariat
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