Rechtliches Gehör
Rechtsgrundlagen
Art. 29 Absatz 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html
§ 9 Absatz 3 Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 http://bl.clex.ch/data/100
§§ 11, 13, 14 und 26 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 http://bl.clex.ch/data/175
§§ 1 ff. Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz http://bl.clex.ch/data/175.11
Rechtliches Gehör
1. Begriff
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- (inkl. Schulen) oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Es umfasst auch das Recht auf Begründung von Verfügungen. Er verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Vorbringen der von einem Entscheid Betroffenen auch tatsächlich prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn der beabsichtigte Entscheid faktisch schon vor dem tatsächlichen Entscheid feststeht. Im Verfahren für die Entscheidfindung und bei der Begründung der Entscheide ist besonderer Wert auf die Auseinandersetzung mit den von der Verfügungsadressatin oder dem Verfügungsadressaten vorgebrachten Argumente zu legen. In der Gerichtspraxis können verschiedene Umstände auf ein faktisches Feststehen des Entscheides hindeuten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts BL, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11.12.2019, 810 18 169). Liegen solche Umstände vor, ist insbesondere der Prüfungs- und Begründungspflicht (siehe unten) besonderes Gewicht beizumessen.
2. Teilgehalte
a) Vorgängige Anhörung
Den Adressatinnen und Adressaten einer Verfügung ist vor deren Erlass Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Um den Betroffenen die Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Behörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung bekannt geben. Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden, wenn die Betroffenen die Verfügung selber beantragt haben (z.B. durch ein entsprechendes Gesuch), ihnen die entscheidrelevanten Fakten bekannt sind und sie ihre Argumente bereits im eigenen Antrag vorbringen konnten.
Die Anhörung kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen. Es gibt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren.
- Schriftliche Anhörung: Die Behörde informiert die Betroffenen schriftlich über ein geplantes Vorgehen und setzt eine adäquate Frist innert der die Betroffenen sich schriftlich zu einem geplanten Vorgehen äussern können.
- Mündliche Anhörung: Die Behörde lädt unter Bekanntgabe des Themas zu einem persönlichen Gespräch ein. Im Rahmen dieses Gesprächs erläutert die Behörde ihr geplantes Vorgehen und gewährt den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Gespräch und die Äusserungen der Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind zu protokollieren. Liegt der zu treffende Entscheid in der Kompetenz einer grösseren Behörde (z.B. Schulrat) besteht kein Anspruch auf eine Anhörung vor der Gesamtbehörde. Das Gespräch ist aber so genau zu protokollieren, dass auch nicht an der Anhörung beteiligte Behördenmitglieder die wesentlichen Argumente der Betroffenen zur Kenntnis nehmen können und in Kenntnis dieser Argumente den Entscheid treffen können (inkl. Vorbringen der/des Verfügungsadressaten). Ein unvollständiges oder ein ungenaues Protokoll kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Als Alternative kann sich in einzelnen Fällen eine Kombination aus der mündlichen und schriftlichen Anhörung anbieten. Dabei wird der betroffenen Person nach der mündlichen Erörterung eine kurze Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
b) Prüfungspflicht
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde alle relevanten Argumente der von einer Verfügung betroffenen Person auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es empfiehlt sich, sich für das Treffen eines Entscheides Zeit zu nehmen. Schnelle Entscheide können den Eindruck entstehen lassen, dass der Entscheid bereits vor der Anhörung festgestanden hat und die Argumente der betroffenen Person faktisch nicht berücksichtigt worden sind.
Aus der Rechtsprechung:
- Der Schulrat hat am selben Tag wie die mündliche Anhörung erfolgte, entschieden das Arbeitsverhältnis mit einer Lehrperson zu kündigen. Das Protokoll der Anhörung wurde der Lehrperson um 18:44 Uhr per E-Mail zugestellt. Die a.o. Sitzung des Schulrates fing um 19 Uhr an. Der Schulrat hat sich bei seinem Entscheid auf das Protokoll der Anhörung gestützt. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass der Schulrat mit seinem Kündigungsentscheid hätte warten müssen, bis sich die Lehrperson zum Inhalt des Protokolls hätte äussern können. Dies umso mehr, als dass der Schulrat der Lehrperson das rechtliche Gehör nicht unmittelbar gewährte, sondern diese Aufgabe an eine Drittperson bzw. an ein einzelnes Mitglied des Gremiums delegiert hat (Entscheid des Kantonsgerichts BL, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11.12.2019, 810 18 169).
c) Begründungspflicht
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Verfügung begründet werden muss. Die Begründungspflicht erfüllt wichtige Funktionen in einem demokratischen Rechtsstaat. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. Sie ist ein Element der rationalen und transparenten Entscheidfindung und dient letztlich der wirksamen Selbstkontrolle der Behörden. Weiter soll die Begründung die Adressatinnen und Adressaten eines Entscheides in die Lage versetzen, diesen zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten. Die Betroffenen sollen wissen, warum die Behörde so entschieden hat. Durch eine verständlich formulierte, für die Betroffenen gedanklich nachvollziehbare Begründung erhöht sich auch die Akzeptanz der hoheitlichen Anordnung und die Betroffenen fühlen sich von der Behörde ernst genommen. Die Begründung dient zudem dazu aufzuzeigen, dass die Anliegen der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten angemessen geprüft und gewürdigt worden sind und die Anhörung nicht nur pro forma erfolgt ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts BL, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11.12.2019, 810 18 169, Erw. 6.2).
Weitere Informationen dazu siehe auch Kapitel Verfügungen.
d) Akteneinsicht
Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben Anspruch auf Einsicht in alle Verfahrensakten. Das Einsichtsrecht umfasst alle für das Verfahren relevante Dokumente bzw. die relevanten Teile dieser Dokumente. Kein Einsichtsrecht besteht, wenn der Einsicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Aber auch wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestehen, müssen die Dokumente soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der schützenswerten Interessen möglich ist (§ 14 Absätze 1 und 2 VwVG BL).
Nicht dem Akteinsichtsrecht unterliegen die sog. verwaltungsinternen Akten. Das sind Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen).
Das Akteneinsichtsrecht ist durch eine Einsichtnahme vor Ort wahrzunehmen. Dabei dürfen von den Akten Kopien, Abschriften, Ton- oder Bildaufnahmen gemacht werden. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aktenherausgabe. Davon ausgenommen sind bevollmächtigte Anwälte. Ihnen sind die Akten herauszugeben (entweder direkt oder durch eine Zustellung per Post). Bei wichtigen Akten werden lediglich Kopien herausgegeben (vgl. §§ 1 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz).
Der Zugang zu Daten ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens richtet sich nach dem Öffentlichkeitsprinzip. Für den Zugang zu eigenen Personendaten gelten die spezifischen Regeln des Datenschutzrechts.