Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; massgebender Zeitpunkt der Besteuerung

Kurzmitteilung Nr. 238, 28. Dezember 1994

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung 
 
 
Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Am 1. Januar 1995 wird das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft treten. Die Versicherten können ab diesem Datum zum Zweck des Erwerbs von Wohneigentum die Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Säule 2) verpfänden oder vorbeziehen.

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Die Vorsorgeeinrichtungen melden sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Vorgänge der Eidg. Steuerverwaltung, welche Buch führt über die gemeldeten Vorbezüge und Pfandverwertungen sowie über die Rückzahlungen der Vorbezüge.

Das Gesagte gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za


- Ergänzung I

- Ergänzung II
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