Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; Kreisschreiben Nr. 22 und 23 der Eidg. Steuerverwaltung (Ergänzung 2)

Kurzmitteilung Nr. 238 , Ergänzung II, 20. Juni 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


In der Beilage finden Sie die Kreisschreiben Nr. 22 (Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge) und Nr. 23 (Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge). Da die steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge bereits in der Kurzmitteilung Nr. 238 (mit Ergänzung I) ausführlich behandelt wurde, dienen die genannten Kreisschreiben hauptsächlich der Vervollständigung.

Ebenfalls als zusätzliche Information dient das beiliegende Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Der Tabelle auf der Rückseite des Merkblattes kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Rückforderungsanspruch zusteht. Die Rückforderung der von der Vorsorgeleistung abgezogenen Quellensteuer ist mittels eines Antragsformulars (s. Beilage) bei der Steuerverwaltung jenes Kantons geltend zu machen, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz bzw. ihre Betriebsstätte hat.

Die Rückerstattung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung, Abt. Quellensteuer; die Vorsorgeeinrichtungen selber haben mit der Rückerstattung nichts zu tun.

Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za

Beilagen [PDF]


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