Kein erhöhter Abzug für Versicherungsprämien- und Sparkapitalzinsen von nicht erwerbstätigen Ehegatten bei der direkten Bundessteuer

Kurzmitteilung Nr. 247, 22. Februar 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


Gemäss Art. 33 Abs. 1 Buchstabe g DBG erhöhen sich die Maximalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen um die Hälfte, sofern Steuerpflichtige keine Beiträge gemäss den Buchstaben d und e leisten. Bei den Beiträgen unter Buchstabe d und e wird die AHV/IV, die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge erwähnt.

Damit der genannte Artikel nun nicht missverstanden wird, ist zu seiner Verdeutlichung folgendes klarzustellen:

Entgegen der Aufzählung unter Buchstabe d ging es dem Gesetzgeber einzig darum, bei nicht vorhandenen Beiträgen an die berufliche Vorsorge (Säule 2) oder die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einen erhöhten Abzug für anderweitige Vorsorgeformen (Säule 3b) zu gewähren. Die Leistung von AHV/IV-Beiträgen ist somit kein Hindernis für den erhöhten Abzug.

Folglich können alle Personen den erhöhten Abzug geltend machen, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge leisten. Oder anders ausgedrückt: Die Leistung von Beiträgen an eine der beiden Säulen (Säule 2 oder 3a) schliesst den erhöhten Abzug aus.

Nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung können auch sämtliche Rentner den erhöhten Abzug geltend machen, da sie keine Beiträge an genannte Vorsorgeeinrichtungen leisten, d.h. diese nicht (mehr) aktiv unterhalten. Auf den ersten Blick erscheint dies nicht konsequent, da sich Rentner nicht mehr in der Vorsorge-Aufbauphase befinden, sondern in der Bezugsphase. Verständlich ist diese Praxis allein bei Rentnern, welche keine Gelegenheit hatten, eine entsprechend angemessene Altersvorsorge aufzubauen und einzig eine AHV/IV-Rente beziehen. Hingegen macht es wenig Sinn, den erhöhten Abzug auch solchen Rentnern zu gewähren, die neben der AHV-Rente noch Leistungen aus der Säule 2 und/oder der Säule 3a beziehen. Trotzdem ist vorderhand allen Rentnern der erhöhte Abzug zu gewähren.

Nicht erwerbstätige Ehefrauen sind ebenfalls zum erhöhten Abzug berechtigt, da sie keine Möglichkeit besitzen, selbständig eine Säule 2 oder 3a aufzubauen. Der maximale Ansatz für Ehepaare (derzeit Fr. 2'600.-) kann aber nicht gesamthaft um die Hälfte erhöht werden, sondern nur für die berechtigte Person selbst, d.h. um einen Viertel (derzeit Fr. 650.-). Selbstverständlich gilt dies
auch für einen nicht erwerbstätigen Ehemann.

Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za


- Berichtigung
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