Kein erhöhter Abzug für Versicherungsprämien- und Sparkapitalzinsen von nicht erwerbstätigen Ehegatten bei der direkten Bundessteuer (Berichtigung)

Kurzmitteilung Nr. 247 , Berichtigung, 7. April 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


Nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung können nichterwerbstätige Ehefrauen/ Ehemänner keinen erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen geltend machen, wenn der andere Ehegatte Beiträge an eine Säule 2 oder 3a leistet. Es wird in diesem Fall das Familieneinkommen gesamthaft als Einheit betrachtet.

Diese Argumentation ist unserer Ansicht nach wenig überzeugend, da sie verkennt, dass Ehegatten trotz der gemeinsamen Veranlagung selbständige Steuersubjekte bleiben, mit Anrecht auf den selbständigen Aufbau einer eigenen und unabhängigen Altersvorsorge, ganz gleichgültig, ob nun eine Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Die Möglichkeiten der Altersvorsorge sind bei Nichterwerbstätigen so oder so schon sehr eingeschränkt (nur Säule 3b).

Trotzdem muss die Kurzmitteilung Nr. 247 entsprechend berichtigt werden: Nicht-erwerbstätige Ehegatten können folglich keinen erhöhten Abzug geltend machen, sobald der andere Ehegatte Beiträge an eine Säule 2 oder 3a leistet.

Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za


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