Die Kapitalversicherung mit Einmalprämie
Kurzmitteilung Nr. 262, 22. August 1995
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Die Lebensversicherung gehört zu den klassischen Formen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Die häufigste Art ist die "gemischte" Lebensversicherung, welche aus einem Versicherungs- (Risikoschutz) und einem Sparanteil (Zinsen, Überschussbeteiligung) besteht. Man spricht deswegen auch von einer sog. Kapitalversicherung. Der Vorteil dieses Versicherungssparens gegenüber dem Banksparen liegt - neben dem Versicherungsschutz - beim steuerfreien Vermögensertrag. Bei der Kapitalversicherung mit Einmalprämie wird wie bei der gewöhnlichen Versicherung kein steuerbarer Zinsertrag angenommen. Die Versicherung unterliegt während ihrer Laufzeit nicht der Einkommenssteuer; lediglich der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung wird mit der Vermögenssteuer erfasst. Grundsätzlich behält die Kurzmitteilung Nr. 53 weiterhin ihre Gültigkeit. Es ist aber auf folgende Neuerungen aufmerksam zu machen:
Mindestalter und Mindestlaufzeit
Bei der direkten Bundessteuer sind ausbezahlte Erträge nur noch dann steuerfrei, wenn die versicherte Person mindestens 60jährig ist und das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat. Bei vor dem 1.1.1994 abgeschlossenen Versicherungen muss nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Leistungen steuerfrei bleiben (KM Nr. 230). Im Besteuerungsfall wird die Differenz zwischen der Einmaleinlage und der ausbezahlten Versicherungssumme mit der Einkommenssteuer erfasst. Bei der Staatssteuer hingegen ist bekanntlich weder ein Mindestalter noch eine Mindestlaufzeit vorgeschrieben.
Fremdfinanzierung
Wird die Einmalprämie ganz oder teilweise fremdfinanziert, so können die auf diesem Darlehen bezahlten Zinsen wie andere Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen werden. Um jedoch Missbräuche und Steuerumgehungen zu verhindern, gilt dies aber dann nicht, wenn sich eine solche Fremdfinanzierung als absonderlich erweist und hauptsächlich zum Zweck der Steuereinsparung vorgenommen wird. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die betreffende Einmaleinlage nicht ohne Aufnahme eines Darlehens hätte finanzieren können. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss immer über entsprechendes Vermögen in der Höhe der Einmaleinlage verfügen, damit ein Abzug der betreffenden Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen akzeptiert werden kann. Im übrigen können aber die Darlehen selbst in allen Fällen vom steuerbaren Vermögen in Abzug gebracht werden.
Für die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger in der Lage gewesen wäre, die Einmaleinlage aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ist das gesamte Reinvermögen (Aktiven abzüglich der Passiven) zu Steuerwerten (und nicht zu Verkehrswerten) im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme massgebend.
Zur vertieften Information dient das beiliegende Kreisschreiben Nr. 24 der Eidg. Steuerverwaltung.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za
Beilage [PDF]
- Ergänzung
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