1993-308a_2
Landrat / Parlament || Zum Bericht vom 5. Dezember 1997 zur Vorlage 1993-308a
2. Bericht der Spezialkommission Raumplanungs- und Baugesetz an den Landrat
betreffend Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom Landrat in erster Lesung beschlossene Änderungen des RBG
Änderungen in
kursiver
Schrift; Streichungen
durchgestrichen
§ 4 Planungsstufen und Planungsträger
1 Die Raumplanung besteht aus der Kantons- und der Ortsplanung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Ortsplanung den Gemeinden.
2 Der Kanton lässt den Gemeinden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum.
§ 11 Verfahren
1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung des kantonalen Konzepts der räumlichen Entwicklung, des kantonalen Richtplans sowie der kantonalen Spezialrichtpläne.
2 Der Landrat genehmigt das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und erlässt den kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Spezialrichtpläne.
3 Kantonale Richtpläne unterstehen dem fakultativen Planungsreferendum.
§ 37 Erschliessungsreglemente
Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.
2
Die Erschliessungsreglemente können für genau bezeichnete Gebiete die Anschlusspflicht an bestimmte im öffentlichen Interesse errichtete Energieversorgungsnetze vorsehen.
§ 66 Flächen für den Gemeinbedarf
1 Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen und Kinderspielplätze, die den Bedürfnissen der Bevölkerung im Umlegungsgebiet dienen, sind entweder dem Gemeinwesen entschädigungslos abzutreten oder unentgeltlich als Anmerkungsgrundstücke auszuscheiden.
2 Zu den Verkehrsanlagen zählen insbesondere die Strassen sowie die gemäss Strassengesetz dazugehörenden Anlagen.
3 Weitergehende Abtretungen für Flächen des Gemeinbedarfs hat das Gemeinwesen voll zu entschädigen.
§ 90 Immissionsschutz
1 Neue Betriebe und Anlagen dürfen nur bewilligt werden und bestehende ihren Zweck ändern, wenn es die Zonenvorschriften zulassen.
2 Bestehende Betriebe und Anlagen, die durch Veränderungen in ihrem Betrieb oder ihrer Nutzung dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften nicht mehr entsprechen, können geschlossen werden, sofern Immissionen wie Lärm, Rauch, Erschütterungen und Geruch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen auf das zonenkonforme Immissionsmass reduziert werden können.
§ 107 Orts- und Landschaftsbild
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Ziele des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Heimatschutzes derart zu gestalten und in die Umgebung einzugliedern, dass
eine gute Gesamtwirkung erzielt und
auf wertvolle Objekte Rücksicht genommen wird, insbesondere auf:
a. wertvolle Orts- und Landschaftsbilder,
b. für das Wohnumfeld wertvolle Innenhöfe,
c. für das Siedlungsbild wichtige Baumbestände.
§ 111 Behindertengerechte Bauweise
1
Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten
und Betagten
möglich ist.
2
In Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sind die Wohnungen im Erdgeschoss, bei solchen mit Erschliessung durch Lift zum Teil auch in den Obergeschossen, so zu erstellen, dass eine Anpassung an die Bedürfnisse Behinderter
und Betagter
möglich ist. Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen sind hindernisfrei (rollstuhlgängig) zu gestalten.
3 Für Bauten, die Arbeitsplätze enthalten, gilt Absatz 2 sinngemäss.
4
Bei Umbauten und bei Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerechte
und betagtengerchtegerechte
Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre.
5 Bei Parkplätzen von öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit Publikumsverkehr sind Parkfelder für Rollstuhlbenützerinnen und -benützer in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.
§ 133 Beginn der Bauarbeiten
1 Mit den Abbruch- oder Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die rechtskräftige Baubewilligung oder eine Teilbaubewilligung vorliegt.
2 Ist ein Baugesuch eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaubewilligung).
3 In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden , zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
§ 134 Widerruf
1 Die Baubewilligungsbehörde kann unter Entschädigung der für die Bauherrschaft entstandenen Kosten die Baubewilligung widerrufen, wenn:
a. eine Planungszone erlassen wird und das Bauvorhaben nicht oder nur zum kleineren Teil ausgeführt worden ist, oder
b. wenn andere triftige Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern.
b. wenn überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
2 Die Baubewilligungsbehörde widerruft ohne Kostenfolge die Baubewilligung oder trifft andere Anordnungen, wenn die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller die Erteilung der Baubewilligung durch unrichtige Angaben erschlichen hat.
3 Die Beschwerde gegen eine Widerrufsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.