1993-308a_1

Landrat / Parlament || Bericht vom 5. Dezember 1997 zur Vorlage 1993-308a


2. Bericht der Spezialkommission Raumplanungs- und Baugesetz an den Landrat


betreffend Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom Landrat in erster Lesung beschlossene Änderungen des RBG

Vom Landrat an die Spezialkommission zurückgewiesene Paragraphen des RBG





1. Rückweisungen an die Kommission

Der Landrat hat an seinen Sitzungen vom 30. Oktober und 13. November 1997 die §§ 3 "Ziele und Grundsätze der Raumplanung", 14 "Verfahren", 16 "Siedlungsentwicklung", 55 "Bausperre", 97 "Näher- und Grenzbaurecht", 130 "Einsprachen" und 136 "Beschwerderecht" mit Neuformulierungs- und Streichungsanträgen zur nochmaligen Überarbeitung an die Spezialkommission zurückgewiesen.




2. Kommissionsberatung


§ 3 Ziele und Grundsätze der Raumplanung, Buchstabe c.


Uneinigkeit herrschte in der Kommission bei der Definition und Interpretation der Begriffe "Nachhaltigkeit" und "nachhaltige Nutzung", wie sie in der Kommissionsfassung verwendet werden. Um die nicht einheitliche Deutung des Begriffes "nachhaltig" zu umgehen, wurde beantragt, Buchstabe c. der Kommissionsfassung durch Buchstabe c. des regierungsrätlichen Entwurfs zu ersetzen. Gewissermassen als Kompromiss einigte sich die Kommission, die Version der Regierung aufzunehmen, die Kommissionsfassung aber ebenfalls und unverändert als neuen Buchstaben d. stehen zu lassen.




§ 14 Verfahren, Abs. 4 c.


Auf den Antrag von Dieter Völlmin, das Verbandsbeschwerderecht auf alle an einer Planung interessierten Verbände auszudehnen, trat die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen nicht ein, weil eine Ausweitung des Beschwerderechtes mit Verfahrensverlängerungen verbunden ist und mit einer Aufzählung der Beschwerdeberechtigten letztlich ein nur noch schwer zu bewältigendes Einsprachepotential geschaffen würde. Dem wurde entgegengehalten, dass alle Beschwerden zur gleichen Zeit eingegeben und im gleichen Verfahren behandelt werden müssen.




§ 16 Siedlungsentwicklung, Abs. 2


Der von den Gemeinden zu fördernden Siedlungsentwicklung und verdichteten Bauweise können konzeptionelle Vorstellungen entgegenstehen. Dem Antrag von Dieter Völlmin, "konzeptionelle Vorstellungen" zu verdeutlichen, kam die Kommission mit dem einstimmig gutgeheissenen Vorschlag entgegen, diesen Ausdruck durch "übergeordnete Planungsziele" zu ersetzen und damit zur Verdeutlichung und zum besseren Verständnis beizutragen.




§ 55 Bausperre, Abs. 1


Antragsteller Hansruedi Bieri erkannte mit der in der Kommissionsfassung gewählten Formulierung eine Verschärfung der Bausperre gegenüber dem Istzustand. Es würde damit möglich, dass eine Gemeinde eine Bausperre verhängen könnte, weil sie schlecht geplant hat, dies aber erst mit Eintreffen eines Baugesuches realisiert. Diese Rechtsunsicherheit für die Bauwillige oder den Bauwilligen akzeptierte die Kommissionsmehrheit nicht und folgte grossmehrheitlich dem Antrag von Hansruedi Bieri, der eine Bausperre nur zulassen will, wenn das Baugesuch Anlass gibt, die Verwirklichung der laufenden Planung zu verunmöglichen oder zu erschweren.


Damit sind die Gemeinden aufgefordert, ihre Planungen periodisch zu überprüfen.




§ 97 Näher- und Grenzbaurecht, Abs. 2


Abs. 2, "Bei der Bestellung eines Näherbaurechtes darf vom gesetzlichen Gebäudeabstand nicht abgewichen werden", wurde von einer Kommissionsmehrheit bekämpft, weil diese Bestimmung den Bedürfnissen der Menschen, die sich untereinander einigen, widerspricht. Zudem wird das Gesetz schon heute umgangen, indem zwei Häuser mit einem einfachen Balken verbunden werden, womit die Vorschriften der Grenzabstände aufgehoben werden.


Die als Gegenargumente eingebrachten brandschutztechnischen Bedenken und auch Hinweise auf spekulative Missbrauchsmöglichkeiten überzeugten die Kommission nicht, mit grosser Mehrheit strich sie Abs. 2 in § 97.




§ 130 Einsprachen, Abs. 3


Dieter Völlmin beantragt, in Abs. 3 im öffentlichen Interesse zu streichen, da er keinen vernünftigen Anwendungsfall sieht, der eine Gemeinde verpflichten könnte, gegen ein gesetzeskonformes Bauvorhaben Einsprache zu erheben.


Die Kommission folgte dem Antrag aber nicht und schlug stattdessen vor, Abs. 3 wie folgt neu zu formulieren:


Der Gemeinderat ist verpflichtet Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.




§ 136 Beschwerderecht, Abs. 2


Eine Kommissionsmehrheit empfand Abs. 2 als Einladung, ein Bauvorhaben zu verzögern und unterstützte folglich den Antrag von Remo Franz, Beschwerdeverfahren für kostenpflichtig zu erklären.


Der Vorschlag der CVP-Fraktion, dass die Baubewilligungsbehörde bei offensichtlich unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Einsprachen die entstandenen Verfahrenskosten erheben soll, scheiterte aber an der durch das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Fr. 5000.- begrenzten Limite.


Mit Beschwerde gegen die Verfahrenskosten selbst könnte die angestrebte Baubewilligungsbeschleunigung ins Gegenteil gekehrt werden.


Die Kommission sprach sich schliesslich für eine Erhöhung auf Fr. 3000.- beim Einspracheverfahren (§ 130 Abs. 2) und auf Fr. 5000.- beim Beschwerdeverfahren (§ 136 Abs. 2) aus.




3. Antrag


Die Spezialkommission Raumplanungs- und Baugesetz beantragt dem Landrat, die §§ 3, 14, 16, 55, 97,130 und 136 gemäss den Kommissionsbeschlüssen zu genehmigen.




Namens der Spezialkommission Raumplanungs- und Baugesetz


Der Präsident: Peter Minder




Liedertswil, 5. Dezember 1997



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