1993-308a_3
Landrat / Parlament || Zum Bericht vom 5. Dezember 1997 zur Vorlage 1993-308a
2. Bericht der Spezialkommission Raumplanungs- und Baugesetz an den Landrat
betreffend Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom Landrat an die Spezialkommission zurückgewiesene Paragraphen RBG
Änderungen in
kursiver
Schrift; Streichungen
durchgestrichen
§ 3 Ziele und Grundsätze der Raumplanung
Die Raumplanung richtet sich nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und achtet insbesondere darauf, dass:
a. durch raumwirksame Massnahmen die natürlichen Lebensgrundlagen im Baselbiet geschützt werden;
b. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert wird;
c. die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft an den Raum berücksichtigt werden;
d. die naturräumlich-ökologischen Gegebenheiten in die Planung einbezogen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden;
e. die Baselbieter Kulturlandschaften durch entsprechende Nutzung und Gestaltung derart weiter entwickelt werden, dass deren Eigenarten und Schönheiten erhalten bleiben.
§ 14 Verfahren
1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne.
2 Die kantonalen Nutzungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen.
3 Die kantonalen Nutzungspläne sind nach dem Beschluss während dreissig Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen.
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
a. die Gemeinden;
b. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen;
5 Die Einsprachen sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde.
§ 16 Siedlungsentwicklung
1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfsgerechte und zweckmässige Siedlungsentwicklung.
2
Die Gemeinden fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdichtete Bauweise, soweit dem nicht Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes
oder andere konzeptionelle Vorstellungen
oder andere übergeordnete Planungsziele entgegenstehen
.
3 Die verdichtete Bauweise muss eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität sowie eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleisten. Die verdichtete Bauweise ist sicherzustellen insbesondere durch:
a. Quartierpläne
b. Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan.
4 Die Gemeinden können im Richtplan grössere, nicht oder nur teilweise überbaute Gebiete bezeichnen, die im Interesse der verdichteten Bauweise nur mit einem Quartierplan überbaut werden sollen.
§ 55 Bausperre
1
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates oder der Bau- und Umweltschutzdirektion die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausstellen, wenn das Baugesuch Anlass gibt,
die bestehende Planung zu überprüfen, oder wenn das Baugesuch die Verwirklichung der laufenden Planung verunmöglicht oder erschwert
die Verwirklichung der laufenden Planung zu verunmöglichen oder zu erschweren.
2 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Ausstellung des Baubewilligungsverfahrens. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Bausperre kann durch eine Planungszone abgelöst werden. Die Bausperre und die nachfolgende Planungszone dürfen zusammen nicht länger als fünf Jahre dauern.
4 Sofern nach Ablauf der Bausperre keine Planungszone erlassen wird, behandelt die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch weiter.
§ 97 Näher- und Grenzbaurecht
1 Von den Grenzabständen kann abgewichen werden, sofern Vereinbarungen über Näher- oder Grenzbaurechte beigebracht werden.
2
Bei der Bestellung eines Näherbaurechtes darf vom gesetzlichen Gebäudeabstand nicht abgewichen werden.
2 Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit in das Grundbuch. Diese Dienstbarkeiten dürfen nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.
3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen von der Bestellung von Näher- und Grenzbaurechten abgesehen werden kann.
4 Von der Bestellung eines Grenzbaurechtes kann abgesehen werden, wenn:
a. die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung vorsehen, dass seitlich an die Grenze gebaut werden muss. In diesem Falle bestimmt das gemäss Nutzungsplanung zulässige Gebäudeprofil den Umfang des Grenzbaurechtes (geschlossene Bauweise);
b. Reihenhäuser oder Bauten gemäss Quartierplan oder Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan erstellt werden;
c. bereits an der Grenze ein Gebäude steht (gesetzliches Grenzbaurecht).
5 In allen anderen Fällen bestimmt sich der Umfang des Grenzbaurechtes nach der der Bestellung des Grenzbaurechtes zugrundeliegenden Vereinbarung.
§ 130 Einsprachen
1 Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben.
2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis Fr. 3000.- erheben.
3
Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben,
wenn ein Bauvorhaben dem öffentlichen Interesse oder Rechtssätzen widerspricht
wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
4 Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen.
5 Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
6 Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.
§ 136 Beschwerderecht
1 Gegen die Abweisung eines Baugesuches, gegen die an eine Baubewilligung geknüpften Nebenbestimmungen, gegen Entscheide über Einsprachen oder gegen andere Verfügungen der Baubewilligungsbehörde können die Betroffenen und die Gemeinden innert zehn Tagen bei der Baurekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann die Baurekurskommission Verfahrenskosten bis Fr. 5000.- erheben.
3 Beschwerden sind innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides einzureichen und innert weiteren 30 Tagen zu begründen.
4 Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage.
5 Sofern Bundesrecht nichts anderes vorsieht, ist nur beschwerdeberechtigt, wer bereits im Einspracheverfahren mitgewirkt hat.
6 Wird die Baubewilligung von der Gemeinde erteilt, ist die Bau- und Umweltschutzdirektion beschwerdeberechtigt.