b95-181_1
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Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Vom 15. Januar 1997 |
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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Kommissionsbericht
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Gesetzesentwurf
(von der Redaktionskommission bereinigt)
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Das geltende Ladenschlussgesetz aus dem Jahre 1976 engt die gewandelten Einkaufsgewohnheiten zu stark ein, und bereitet Schwierigkeiten im Vollzug. Vor allem folgende Aspekte wirken sich negativ aus:
– kein Abendverkauf
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Ladenschlussgesetzes. Wichtige Aspekte sind schon in anderen Gesetzen geregelt, wie zB. in den Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetagen oder im Arbeitsgesetz, wo auch der Arbeitnehmerschutz verankert ist. Tatsächlich existieren in einigen Kantonen weder kantonale noch kommunale Regelungen. Der Ladenschluss wird in diesen Fällen unter den Geschäftsinhabern vereinbart. Andererseits haben kantonale Volksabstimmungen im letzten Jahr gezeigt, dass eine starke Liberalisierung der Ladenschlusszeiten, oder gar die Aufhebung des kantonalen Ladenschlussgesetzes keine Zustimmung fanden. Der Vorschlag des Regierungsrates, ein neues Ladenschlussgesetz vorzulegen, bietet somit die beste Möglichkeit um die Ausweitung der Einkaufszeiten zu realisieren und die Wettbewerbssituation der basellandschaftlichen Verkaufsgeschäfte in der Region zu stärken. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Anhörungen und Beratungen der Vorlage an fünf Sitzungen durchgeführt. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungspräsident Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, Brigit Jaiser, Leiterin Stabsstelle Recht KIGA. Angehört wurden Vertreterinnen und Vertreter: Gewerbeverband Baselland, Gewerberat Detailhandel, IG Filialunternehmer, Gewerkschaftsbund Baselland, VHTL Gewerkschaft Verkauf-Handel-Transport-Lebensmittel, Kaufmännischer Verein Baselland, Basler Konsumenten-Vereinigung, Stadt Liestal, Gemeinde Muttenz. Wie zu erwarten war, fallen die Meinungen teilweise recht unterschiedlich aus, und umfassen das Spektrum von kleiner Ausweitung der Ladenöffnungszeiten bis zu keiner gesetzlichen Regelung des Ladenschluss. Fast ausnahmslos werden folgende Punkte unterstützt:
– längere Öffungszeiten am Abend bzw. Abendverkauf
Eintreten Eine Minderheit der Kommission ist für eine völlige Liberalisierung, d.h. für eine Aufhebung des Ladenschlussgesetzes, sieht jedoch kaum Chancen für ein solches Vorhaben die Zustimmung des Volkes zu gewinnen. Bei der Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten sind die Meinungen unabhängig von der Parteizugehörigkeit recht unterschiedlich. Eintreten wird einstimmig ohne Enthaltung beschlossen. Da die Kommission einige Änderungen im Gesetz beschlossen hat, stimmen Inhalt und Numerierung der Paragraphen der Fassungen von Kommission und Regierungsrat nicht überein. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Fassung der Kommission. Ladenschlussgesetz (Titel) Das Gesetz regelt wann die Geschäfte geschlossen sein müssen, bzw. in welcher Zeitspanne sie geöffnet sein dürfen. Es besteht kein Zwang zur Ladenöffnung, darum Ladenschlussgesetz. Umgekehrt orientieren sich die Konsumentinnen und Konsumenten an den Öffnungszeiten, und so ist im Alltag der Begriff Ladenöffnung viel geläufiger. Mit Stichentscheid des Präsidenten bleibt die Kommission beim Titel Ladenschlussgesetz. Geltungsbereich (§ 1) Unter Verkaufsareale fallen Vorplätze und vorübergehend genutzte Flächen wie zB. bei Lagerverkäufen. (lit. b) Würde eine Ladenöffnung ohne Bestellungsaufnahme und ohne Verkauf zugelassen, wäre die Kontrolle von Verkaufsabschlüssen sehr heikel. (lit. d) Ausnahmen (§ 2) Für Autobahnraststätten und Bahnhofsläden gelten eidgenössische Gesetzesbestimmungen, sie können nicht dem kantonalen Ladenschlussgesetz unterstellt werden. (lit. a) Der grosse Konsum findet nicht an Tankstellen-Shops oder Kiosken statt. Die Umschreibung mit dem üblichen Tankstellen- bzw. Kiosksortiment ist ausreichend. Die Präzisierung des Sortimentes wird in der Verordnung festgehalten. Eine weitere Einschränkung der Verkaufsfläche würde sich im Vergleich mit den Nachbarkantonen nachteilig auswirken. (lit. b und d) Der Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann auch an der Strasse stattfinden. (lit. k) Arbeitnehmerschutz (§ 3) Es ist wünschenswert, dass für die Beschäftigten im Verkauf ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen werden kann. Kommt der Abschluss eines GAV nicht zustande, soll der Normalarbeitsvertrag als Orientierungshilfe dienen. (Abs. 2) Öffnung an Werktagen (§ 4) Auf die Öffnungszeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr entfallen 9 Stimmen, die Schliessung um 19.00 Uhr erhält 2 Stimmen. (Abs. 1) MIt 8 zu 2 Stimmen und 1 Enthaltung wird der Samstag als gewöhnlicher Werktag abgelehnt. Der Ladenschluss samstags (Vortag von öffentlichen Ruhetagen) um 17.00 Uhr erhält 6 Stimmen, auf 18.00 Uhr entfallen 5 Stimmen. (Abs. 2) Abendverkauf (§ 5) Mit 9 Stimmen wird der Abendverkauf an 2 Tagen bis 22.00 Uhr pro Woche aufgenommen. Auf 3 Tage pro Woche entfällt nur 1 Stimme. (Abs. 1) Nach dem Arbeitsgesetz ist die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu registrieren. Diese Registrierung gibt auch Auskunft über die Ladenöffnungszeiten. Wenn der Abendverkauf immer zur gleichen Zeit stattfindet, genügt eine einmalige Meldung. Somit ist wegen dieser Regelung kaum ein Sonderaufwand zu erwarten. (Abs. 2) Öffentliche Ruhetage (§ 6) In der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes regelt der Bundesrat die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit. Sie betrifft vor allem Geschäfte mit leicht verderblichen Gütern, wie zB. Bäckerei-Konditoreien, oder auch Betriebe in Touristikgegenden und Grenzorten. (lit. c) 8 Stimmen entfallen auf Ladenöffnung bis 20.00 Uhr, 2 Stimmen auf 19.00 Uhr und 1 Enthaltung. Öffnungszeiten mit Bewilligung (§ 7) Das Arbeitsgesetz ermöglicht vorübergehende Sonntagsarbeit, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Einzelne Kantone praktizieren eine sehr extensive Auslegung dieser Bestimmung, die einer Überprüfung durch die Bundesbehörden kaum standhält. (lit. c) Die Festlegung einer bestimmten Anzahl von Sonntagsöffnungen in diesem Gesetz bringt keine Vorteile, da trotzdem eine Arbeitszeitbewilligung eingeholt werden müsste. 8 Stimmen entfallen auf Ladenöffnung bis 20.00 Uhr, 3 Stimmen auf 19.00 Uhr. Bekanntgabe der Öffungszeiten Die Bekanntgabe der Öffnungszeiten liegt im eigenen Interesse der Geschäftsinhaber, sie braucht deshalb nicht vorgeschrieben werden. Strafen und Massnahmen (§ 11) Im geltenden Gesetz sind keine Bussenhöhen festgelegt. Die Statthalterämter wenden einen internen Bussenkatalog an. Diese Bussen sind relativ gering, und erzielen nicht die gewünschte Wirkung. Der vorgesehene Bussenrahmen entspricht sinngemäss dem von anderen kantonalen Gesetzgebungen. Die Unterscheidung von vorsätzlich und fahrlässig ist aus rechtlicher Sicht sinnvoll. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem bereinigten Gesetzesentwurf zuzustimmen. Laufen, 15. Januar 1997
Im Namen der Volkswirtschaftsund Gesundheitskommission
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Gesetzesentwurf
(von der Redaktionskommission bereinigt)
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