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Entwurf der landrätlichen Kommission
Ladenschlussgesetz (95/181) Gesetzesentwurf zum Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 15. Januar 1997 |
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- Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
95/181; Ladenschlussgesetz
; (1. Bericht)
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95/181a; Ladenschlussgesetz
(2. Bericht)
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Systematische Gesetzessammlung
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| Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die § 63 Absatz 1 und § 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst: § 1 Grundsätzlicher Geltungsbereich 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Verkaufslokale und -tätigkeiten wie: a. Verkaufs-, Ausleih- und Vermietgeschäfte im Detailhandel und Dienstleistungsbereich; b. Verkaufsareale und -stände, Märkte, eigene und gemietete Verkaufsräume; c. Ladengeschäfte, die mit einem Café oder Restaurant verbunden sind; d. Ausstellungen und Vorführungen geschäftlicher Art, auch ohne Verkauf oder Bestellungsaufnahme. 2 Das Nähere regelt die Verordnung. § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dem Gesetz nicht unterstellt sind: a. Nebenbetriebe der Eisenbahnen und Nationalstrassen im Rahmen der Bundesgesetzgebung; b. an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m 2 Verkaufsfläche c. die Fahrzeugvermietung; d. Kioske mit dem üblichen Kiosksortiment; e. Apotheken im Nacht- oder Sonntagsdienst; f. Bazare, die zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken durchgeführt werden; g. Kunstgalerien; h. Ausstellungen nicht geschäftlicher Art; i. Automatenanlagen, soweit sie nicht durch anwesendes Personal bedient oder überwacht werden müssen; k. der Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen direkt ab Bauernhof oder Feld; l. der Verkauf von Tabakwaren, Erfrischungen und Esswaren zum unmittelbaren Konsum bei kulturellen, wissenschaftlichen, festlichen und sportlichen Anlässen sowie bei Schaustellungen, in Kinos und Theatern; m. der Verkauf von Waren bei kulturellen, wissenschaftlichen, festlichen und sportlichen Anlässen sowie in Institutionen, die diesen Zwecken dienen, sofern der Verkauf dieser Waren in unbedeutenden Mengen erfolgt und in unmittelbarem Zusammenhang mit der speziellen Natur des Anlasses oder der speziellen Betriebsart der Institution steht. § 3 Verhältnis zum Arbeitnehmerschutz 1 Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). 2 Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für die Beschäftigten im Abendverkauf für den Fall, dass sich die Sozialpartner nicht auf den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages für das Verkaufspersonal einigen können. § 4 Öffnungszeiten an Werktagen 1 Die Verkaufstätigkeit ist werktags zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig. 2 An Vortagen von öffentlichen Ruhetagen (Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen) ist die Verkaufstätigkeit bis 17.00 Uhr erlaubt. § 5 Abendverkauf 1 Nach freier Wahl des Verkaufsgeschäftes darf die Verkaufstätigkeit an zwei Tagen pro Woche zwischen Montag und Freitag bis 22.00 Uhr verlängert werden. 2 Das Verkaufsgeschäft hat laufend ein Verzeichnis zu führen, aus welchem ersichtlich ist, an welchen Werktagen ein Abendverkauf stattgefunden hat. Dieses Verzeichnis ist während zweier Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. 3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Verzeichnis gemäss Absatz 2 nicht ordnungsgemäss geführt wird oder ein Verstoss gegen die Bestimmungen über den Abendverkauf vorliegt, kann sie im Einzelfall dessen Bewilligungspflicht anordnen. § 6 Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen ist die Verkaufstätigkeit nicht erlaubt. 2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Verkaufstätigkeit in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr in Verkaufsgeschäften gestattet, in denen dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes möglich ist. Diese Abweichung gilt nicht für hohe Feiertage. § 7 Ausserordentliche Öffnungszeiten mit Bewilligung Ausserordentliche Öffnungszeiten können von der zuständigen Behörde bewilligt werden für a. eine über 17.00 Uhr hinausgehende Verkaufstätigkeit an Vortagen von öffentlichen Ruhetagen, unter Abweichung von § 4 Absatz 2 im Rahmen einer beschränkten Anzahl Tage im Jahr; b. einen ausnahmsweise über 22.00 Uhr hinausgehenden Abendverkauf gemäss § 5 Absatz 1, sofern es sich um einen besonderen Anlass handelt; c. eine Verkaufstätigkeit in der Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr an öffentlichen Ruhetagen in Abweichung von § 6 Absatz 1, unter Ausnahme der hohen Feiertage, im Rahmen einer beschränkten Anzahl Tage im Jahr und nach Massgabe der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend vorübergehender Sonntagsarbeit; d. eine Verkaufstätigkeit in Familienbetrieben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes, für die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen und an öffentlichen Ruhetagen, unter Ausnahme der hohen Feiertage. § 8 Wirkung des Ladenschlusses 1 Ausserhalb der erlaubten Öffnungszeiten müssen die Verkaufsgeschäfte dem öffentlichen Zutritt versperrt sein. Öffentlich im Sinne des Gesetzes ist auch der Zutritt, wenn er nur gegen Vorzeigen sogenannter Kundenausweise gestattet ist. 2 Nach Ladenschluss darf kein Verkauf über die Gasse stattfinden. 3 Kunden, die sich zum Zeitpunkt des Ladenschlusses im Verkaufsgeschäft befinden, können noch bedient werden. § 9 Gebühren 1 Für Bewilligungen und Entscheide werden Gebühren von 50 Fr. bis 500 Fr. erhoben. 2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. § 10 Ausführende Bestimmungen Der Regierungsrat erlässt ausführende Bestimmungen über den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung für ausserordentliche Ladenöffnungszeiten sowie zum Vollzug dieses Gesetzes. § 11 Strafen und Massnahmen 1 Vorsätzliche Übertretungen dieses Gesetzes, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen oder von erteilten Bewilligungen werden mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Fr. bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu 10'000 Fr. Die Richterin oder der Richter ist an diese Beträge nicht gebunden, wenn Gewinnsucht im Spiel ist. 2 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sind auf Widerhandlungen anwendbar. 3 Die Statthalter sind befugt, widerrechtlich geöffnete Verkaufsgeschäfte und -veranstaltungen zu schliessen. § 12 Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 6. September 1976 über den Ladenschluss; b. die Verordnung vom 6. September 1976 über den Ladenschluss; c. die Verordnung vom 8. November 1988 über die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Ladenschlussgesetz. 2 Gemeindereglemente über den Ladenschluss, welche von den Gemeinden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht formell aufgehoben worden sind, entfalten keinerlei Wirkung mehr. § 13 Übergangsbestimmungen Ausnahmebewilligungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, bleiben bis längstens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. § 14 Inkrafttreten Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Liestal, Im Namen des Landrates
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