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Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Vom 21. März 1997 Inhaltsübersicht |
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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Kommissionsbericht
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Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
betreffend Ladenschlussgesetz 2. Lesung Vom 21. März 1997 Bei der ersten Lesung des Ladenschlussgesetzes in der Landratssitzung vom 6. Februar 1997 wurden die § 1,2 und 8 Abs. 2 zur nochmaligen Beratung an die Kommission zurückgewiesen. Vor allem zu § 1 Abs. lit. c "Ladengeschäfte, die mit einem Café oder Restaurant verbunden sind" sowie § 2 lit. b "an Tankstellen angegliederte Detailverkaufsgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m2 Verkaufsfläche", lit. d "Kioske mit dem üblichen Kiosksortiment" und lik. k "der Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen direkt ab Bauernhof oder Feld" sind Bedenken wegen Wettbewerbsverzerrung bzw. Ungleichbehandlung geäussert worden. Da für diese Rückweisung hauptsächlich Bedenken aus Kreisen des Gewerbeverbandes und Detailhandels angeführt wurden, hat die Kommission vor der Beratung nochmals Vertreter des Gewerbeverbandes und Gewerberates Detailhandel angehört. Die Beratungen wurden an den Sitzungen vom 28. Februar und 12. März 1997 durchgeführt. Sie wurden begleitet von Regierungspräsident Eduard Belser; Rosemarie Furrer, Direktionssekretär VSD; Brigit Jaiser Leiterin Stabsstelle Recht KIGA. Die Frage der Ungleichbehandlung bei Konditoreien, Kiosken und Tankstellen kann nicht unabhängig vom eidgenössischen Arbeitsgesetz diskutiert werden. Das Arbeitsgesetz anerkennt hier ein spezielles Kundenbedürfnis und erlaubt bewilligungsfreie Sonntagsarbeit und teilweise auch Nachtarbeit in Konditoreien, Kiosken und an Tankstellen. Im Interesse der kantonalen Volkswirtschaft sind ebenfalls die entsprechenden Regelungen in den Nachbarkantonen zu berücksichtigen damit die Wettbewerbsfähigkeit der Geschäfte unseres Kantons nicht eingeschränkt wird. Ladengeschäfte, die mit einem Café oder Restaurant verbunden sind (§ 1 Abs.1, lit.c) Die Unterstellung unter das Ladenschlussgesetz ist notwendig. Wird zum Beispiel das neue Gastwirtschaftsgesetz, wie es im Entwurf vorliegt, in Kraft gesetzt, so könnte ein Verkaufsladen einfach eine Kaffee-Ecke einrichten und sich zum Restaurant erklären. Und somit würden auch andere Oeffnungszeiten gelten. Hingegen kann eine Konditorei, die mit einem Tea-Room verbunden ist, sonntags geöffnet haben, da nach Arbeitsgesetz Arbeitnehmende in Konditoreien bewilligungsfrei Sonntagsarbeit leisten können. ( § 6 Abs. 2) Tankstellen ( § 2, lit. b) Da das Kiosk- und Tankstellenpersonal ohne arbeitsgesetzliche Bewilligung Sonntagsarbeit leisten können, ist die Zulassung des Verkaufs von Kioskartikeln an Tankstellen eine durchaus logische Folge. Der Antrag die Tankstellen unter § 1, Abs. 1, lit c dem Gesetz zu unterstellen wird mit 8 Nein gegen 1 Ja bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Bei der im Entwurf gewählten Formulierung "an Tankstellen angegliederte Detailgeschäfte mit dem üblichen Tankstellensortiment bis zu 100 m2 Verkaufsfläche" befriedigen die beiden Begriffe "Detailgeschäfte" und "Tankstellensortiment" nicht, da sie falsche Vorstellungen wecken, bzw. zu ungenau sind. Der Antrag, die Verkaufsfläche auf 50 m2 zu reduzieren, wird mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Nach ausführlicher Diskussion wird folgender Fassung: "der Verkauf von Treibstoff und auf einer Verkaufsfläche von maximal 100 m2 von Artikeln zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen sowie Waren des üblichen Kiosksortimentes an Tankstellen" mit 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Kioske mit dem üblichen Kiosksortiment ( § 2, lit. d) Etwa 80 % der Kioske im Kanton fallen unter das eidgenössische Eisenbahngesetz und können dem Ladenschlussgesetz nicht unterstellt werden. Da es sich bei den restlichen nur um wenige Kioske (ca. 8) handelt, das Kiosksortiment stark beschränkt ist, und sie aus arbeitsrechtlicher Sicht sowieso Ausnahmebedingungen unterstehen, ist eine Unterstellung unter das Ladenschlussgesetz nicht gerechtfertigt. Der Antrag Kioske dem Ladenschlussgesetz ( § 1 Abs.1, lit. b) zu unterstellen wird mit 11 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung abgelehnt. Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( § 2, lit. k) Aus wettbewerblicher Sicht ist die Unterstellung des "Verkaufs ab Bauernhof" unter das Ladenschlussgesetz nicht notwendig. Zudem wäre eine solche Bestimmung kaum zu kontrollieren. Kein Antrag, die "alte Fassung" bleibt bestehen. Verkauf über die Gasse (§ 8 Abs. 2) Der Pizzakurier untersteht nicht dem Ladenschlussgesetz, er darf während der ganzen Nacht liefern (arbeitsgesetzliche Bewilligung vorausgesetzt). Die Heimzustellung ist für alle Produktegruppen möglich. Bei dieser Regelung geht es darum den Unterschied zwischen Heimzustellung und dem Bezug von Waren bei der Hinter- oder Seitentüre eines Geschäftes festzuhalten. Kein Antrag, die "alte Fassung" bleibt bestehen. Motion Tobler (93/5) Mit der Motion wurde eine weitergehende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten bzw. die Aufhebung des Ladenschlussgesetzes verlangt. Aus diesem Grunde ist die Motion mit dem vorliegenden Entwurf eines neuen Ladenschlussgesetzes nur teilweise erfüllt. Die Kommission spricht sich einstimmig dafür aus, die Motion Tobler 93/5 als teilweise erfüllt abzuschreiben. Variantenabstimmung Die Abklärung der Rechtslage über die Zulässigkeit von Mehrfach-Abstimmungen bei Gesetzesvorlagen wurde durch den Rechtsdienst des Regierungsrates vorgenommen. Demnach ist die Mehrfach-Abstimmung in dem Sinne, dem Volk das neue Gesetz und als Alternative dazu kein Gesetz , also die ersatzlose Streichung des bestehenden Gesetzes, vorzulegen, nicht möglich. Hingegen ist eine Mehrfach-Abstimmung zu einer Detailfrage des neuen Gesetzes durchaus möglich. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat – mit 10 zu 0 Stimmen und 3 Enthaltungen der bereinigten Fassung des Ladenschlussgesetzes in zweiter Lesung zuzustimmen. – einstimmig die Motion Tobler 93/5 als teilweise erfüllt abzuschreiben. Laufen, 21. März 1997 Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission der Präsident: Marcel Metzger |
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