ber93-308-lex_8
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissions-Gesetzestext
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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A. Übergangsbestimmungen
§ 142 Übergangsbestimmungen 1 Kanton und Gemeinden müssen ihre Vorschriften diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten anpassen. Der Regierungsrat kann diese Frist für Gemeinden auf deren Gesuch hin erstrecken.
2
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht, die hängigen Beschwerden nach dem alten Recht beurteilt.
B. Änderung bisherigen Rechts
§ 143 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
(4)
wird wie folgt geändert:
§ 51
Aufgehoben
§ 144 Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
(5)
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung wird wie folgt geändert:
§ 44 Absatz 2 Buchstabe f
f. Entscheide des Regierungsrates betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.
§ 145 Änderung des Gesetzes über die Enteignung
Das Gesetz vom 19. Juni 1950 über die Enteignung wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 1
1
Der Enteigner kann innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären, sofern er nicht schon eine vorzeitige Besitzeinweisung verlangt hat. Auf Begehren des Enteigners kann das Enteignungsgericht die Frist unter Anzeige an den Enteigneten bis auf zwölf Monate erstrecken.
§ 92 Absatz 3
Aufgehoben
§ 98 Absatz 2
2
Die Weiterziehung an das Verwaltungsgericht bleibt vorbehalten, soweit der Entscheid des Enteignungsgerichtes nicht als endgültig bezeichnet ist.
§ 146 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
Das Gesetz vom 30. Mai 1911
(6)
über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert:
§ 29 Buchstabe b
b. die Baulandumlegungsgenossenschaft durch Beschluss der Baulandumlegung;
§ 79 1. Graben und Bauten u. dgl.
Inbezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die bezüglichen Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(7)
anzuwenden.
§ 79 bis Nachbarliche Zutrittsrechte 1 Die Nachbarn haben das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist. 2 Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden.
3
Wer ein solches Recht ausüben will, muss den Nachbarn oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen.
§ 80 2. Einfriedungen
Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher als sechzig Zentimeter von der Grenze und nicht höher als ihre doppelte Distanz von derselben gehalten werden. Für andere Einfriedigungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(8)
.
§ 94
Aufgehoben
§ 100 Ziffern 8 und 9 8. für die den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern gemäss §§ 90ff. des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (9) auferlegten Vorteilsbeiträge sowie für dem Kanton oder der Gemeinde durch eine Ersatzvornahme gemäss § 141$ des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ... (10) entstandenen Kosten;
9. für Umlegungskosten und für die Vorteilsausgleiche im Sinne von § 72$ des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(11)
.
§ 147 Änderung des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
Das Gesetz vom 26. Februar 1959
(12)
über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 2a Absätze 2 und 3 2 Die Bewilligungsbehörde ist für die Patente nach § 3 Absatz 1 Buchstaben ae der Regierungsrat, für die übrigen Patente die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
3
Aufgehoben
§ 43 Absatz 3
3
Zuständige Behörde für Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Anwohner vor übermässigen Immissionen bei bestehenden Betrieben ist die Bewilligungsbehörde gemäss § 2a.
§ 148 Änderung des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer
Das Gesetz vom 2. September 1974
(13)
über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer wird wie folgt geändert:
§ 5
Aufgehoben
§ 23 Verfahren 1 Wasserbauprojekte und Gewässerbaulinien werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen.
2
Sie sind nach den Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes öffentlich aufzulegen.
§ 44
Aufgehoben
§ 149 Änderung des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft
Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991
(14)
wird wie folgt geändert:
§ 53
Aufgehoben
§ 150 Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Gesetz vom 7. Januar 1980
(15)
über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird wie folgt geändert:
§ 20 bis Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung 1 Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer. 2 Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird. 3 Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden. 4 Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung beansprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. rechtskräftig veranlagt wurde.
5
Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von 2 Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(16)
.
§ 151 Änderung des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO)
Das Gesetz vom 21. September 1961
(17)
betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2
2
In Fällen, in denen der Aussöhnungsversuch misslungen ist und der streitige Betrag 500 Fr. nicht übersteigt, entscheiden die Friedensrichterinnen und Friedensrichter endgültig. Dies gilt auch bei nachbarlichen Streitigkeiten über nicht baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen.
§ 152 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)
Das Gesetz vom 28. Mai 1970
(18)
über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert:
§ 47 Absatz 1 Ziffer 7 bis
7
bis
Genehmigung von Erschliessungsprojekten;
§ 153 Änderung des Strassengesetzes
Das Strassengesetz vom 24. März 1986
(19)
wird wie folgt geändert:
§ 7 Absätze 2 und 3 2 Für die Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des vorliegenden Strassengesetzes und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ... (20) massgebend.
3
Für die Gemeindestrassen erlassen die Gemeinden Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Strassengesetzes sowie des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(21)
.
§ 13 Kantonale Richtplanung 1 Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung vom Landrat nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ... (22) festzulegen. 2 Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung, die wichtigsten Anschlusspunkte sowie die Klassifizierung der Kantonsstrassen.
3
Diese ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.
§ 14 Absatz 1
1
Generelle Projekte für Kantonsstrassen werden aufgrund des in der kantonalen Richtplanung festgelegten Strassennetzes ausgearbeitet.
§ 15 Absätze 1 bis 4 1 Die Bauprojekte (Kantonale Nutzungspläne) legen die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Sie enthalten zudem die Kostenberechnung und alle für die Planauflage notwendigen Angaben. 2 Die Bauprojekte werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen. Wo sich diese nicht auf die kantonale Richtplanung oder auf ein Generelles Projekt stützen, sind sie vom Landrat zu beschliessen. 3 Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ... (23) .
4
Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes oder in anderen speziellen Fällen können auch lediglich Bau- und Strassenlinienpläne erlassen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom ...
(24)
über die kantonale Nutzungsplanung.
§ 17 Absatz 2
2
Ausnahmen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde gestatten, wenn eine Erschliessung über Gemeindestrassen nicht möglich ist und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die notwendigen Bedingungen und Auflagen fest.
§ 23 Absatz 3
3
Bauprojekte für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion der Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen in Kantonsstrassen müssen sich auf einen rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan oder Quartierplan abstützen können. Sie bedürfen der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion.
§ 24 Absatz 2
2
Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion.
§ 35 Absatz 2
2
Die Beiträge werden den betroffenen Gemeinden und Dritten mit der Projektvorlage eröffnet. Der definitive Beitrag ergibt sich aufgrund der Gesamtabrechnung. Die Fälligkeit von Teilzahlungen der Beiträge von Gemeinden und Dritten wird entsprechend dem Baufortschritt durch die Bau- und Umweltschutzdirekion bestimmt.
§ 40 Absatz 2 Buchstabe a 2 Die Bewilligung wird erteilt:
a. von der Bau- und Umweltschutzdirektion für National- und Kantonsstrassen,
§ 41 Absatz 2 Buchstabe a 2 Die Bewilligung wird erteilt
a. von der Bau- und Umweltschutzdirektion für National- und Kantonsstrassen,
§ 41 Absatz 3
3
Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest.
§ 154 Änderung des Rheinhafengesetzes
Das Rheinhafengesetz vom 30. März 1992
(25)
wird wie folgt geändert:
§ 7 Titel
Kantonaler Nutzungsplan
§ 7 Absätze 1 und 2 1 Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus.
2
Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.
§ 155 Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
(26)
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 bis
1
bis
Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet.
§ 25 Buchstabe a Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
a. Beschwerden betr. Verfassungsmässigkeit von Erlassen
Untertitel nach § 26
I. Beschwerde gegen Erlasse
§ 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3
Aufgehoben
§ 27 Absatz 1 Buchstabe b 1 Angefochten werden können:
b. Erlasse der Gemeinden
§ 27 Absatz 2 Buchstabe e 2 Nicht angefochten werden können:
e. Kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.
§ 28 Beschwerdebefugnis 1 Zur Beschwerde sind befugt: a. jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte. b. die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen Interesse beeinträchtigen könnte.
2
Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.
§ 29 Beschwerdefrist 1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2
Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse ist innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
§ 30 Absatz 2
2
Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit.
§ 32 Absatz 5 Buchstabe h 5 Im weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:
h. Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden;
§ 44 Absatz 2 Buchstabe b
b. die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;
§ 47 Absatz 2
2
Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen.
§ 48 Absatz 2
2
Bei kommunalen und kantonalen Nutzungsplänen beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des regierungsrätlichen Einsprache-, Beschwerde- oder Nichtgenehmigungsentscheides zu laufen.
C. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 156 Aufhebung bisherigen Rechtes Durch dieses Gesetz werden insbesondere aufgehoben: a. das Baugesetz vom 15. Juni 1967 (27) ; b. das Dekret vom 27. Januar 1969 (28) zum Baugesetz vom 15. Juni 1967; c. der Landratsbeschluss vom 13. März 1975 (29) über das Verfahren bei Schaffung neuer Verkaufsflächen;
d. die Verordnung vom 24. Mai 1988
(30)
über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
§ 157 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Liestal, Im Namen des Landrates die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
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