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| Entwurf der landrätlichen Kommission (Von der Redaktionskommission bereinigt) Raumplanungs- und Baugesetz (93/308) (Übersicht) Bericht der Spezialkommission vom 25. August 1997 |
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(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
Der Landrat des Kantons Basel - Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 116 und § 119 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich Das Gesetz findet Anwendung auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt: a. die Raumplanung; b. die Baulandumlegung und die Grenzmutationen; c. die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen; d. die allgemeinen Bauvorschriften; e. die Bestandesgarantie, die Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und das Bauen ausserhalb der Bauzonen;
f. das Baupolizei- und Baubewilligungswesen.
§ 2 Kompetenzen der Gemeinden
Die Gemeinden sind befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Vorschriften zu erlassen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
Erster Teil: Raumplanung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Ziele und Grundsätze der Raumplanung Die Raumplanung richtet sich nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und achtet insbesondere darauf, dass: a. durch raumwirksame Massnahmen die natürlichen Lebensgrundlagen im Baselbiet geschützt werden; b. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert wird; c. die naturräumlich-ökologischen Gegebenheiten in die Planung einbezogen werden und die natürlichen Ressourcen haushälterisch und nachhaltig genutzt bzw. beansprucht werden;
d. die Baselbieter Kulturlandschaften durch entsprechende Nutzung und Gestaltung derart weiter entwickelt werden, dass deren Eigenarten und Schönheiten erhalten bleiben.
§ 4 Planungsstufen und Planungsträger 1 Die Raumplanung besteht aus der Kantons- und der Ortsplanung. Die Kantonsplanung obliegt dem Kanton, die Ortsplanung den Gemeinden.
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Der Kanton achtet darauf, den Gemeinden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
§ 5 Planungspflicht 1 Der Kanton und die Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.
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Kommen die Gemeinden ihrer Planungspflicht nicht nach, kann der Kanton Ersatzvornahmen anordnen.
§ 6 Koordinationspflicht 1 Der Kanton hört bei der Durchführung seiner Planungen die Gemeinden an und lässt sie in angemessener Weise mitwirken. Er nimmt Rücksprache mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone sowie des benachbarten Auslandes. 2 Die Gemeinden können ihre Planungen vor der Beschlussfassung dem Kanton zur Vorprüfung unterbreiten.
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Kanton und Gemeinden berücksichtigen bereits vorhandene Planungen.
§ 7 Information und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemeinden machen die Entwürfe zu den Richt- und Nutzungsplänen öffentlich bekannt. 2 Die Bevölkerung kann Einwendungen erheben und Vorschläge einreichen, welche bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, sofern sie sich als sachdienlich erweisen.
3
Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
B. Kantonsplanung
I. Kantonale Richtplanung
§ 8 Kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung 1 Das Konzept bestimmt in den Grundzügen die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebietes. Es zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung. 2 Das Konzept hat Leitfunktion und dient als politisch gewertete Grundlage für den kantonalen Richtplan.
3
Das Konzept enthält Angaben über alle raumwirksamen Sachbereiche und deren wechselseitigen Verknüpfungen.
§ 9 Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan zeigt: a. den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen; b. die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bodens (Nutzungsplanung) festgelegt werden. 2 Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden.
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Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
§ 10 Kantonale Spezialrichtpläne 1 Der Kanton kann für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon, soweit notwendig, Spezialrichtpläne erlassen. Sie machen für einen oder mehrere raumwirksame Sachbereiche weitergehende Vorgaben für die Nutzungsplanung als der kantonale Richtplan. 2 Kantonale Spezialrichtpläne dienen als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden.
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Die kantonalen Spezialrichtpläne sind für die Behörden verbindlich.
§ 11 Verfahren 1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung des kantonalen Konzepts der räumlichen Entwicklung, des kantonalen Richtplans sowie der kantonalen Spezialrichtpläne.
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Der Landrat genehmigt das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und erlässt den kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Spezialrichtpläne.
§ 12 gestrichen$
II. Kantonale Nutzungsplanung
§ 13 Kantonale Nutzungspläne 1 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung. 2 Die kantonalen Nutzungspläne können unter anderem folgendes bestimmen: a. Zweck, Lage und Mass der Nutzung des Bodens sowie der Bauten und Anlagen für ein bestimmtes Gebiet; b. Bau- und Strassenlinien für nationale und kantonale Verkehrsflächen; c. Bau- und Trasseelinien entlang der Schienenwege; d. Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen. 3 Die Gemeinden können nach dem Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung Baulinien ziehen, sofern der Kanton darauf verzichtet. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren. 4 Die kantonalen verdrängen die kommunalen Nutzungspläne, soweit sie zueinander in Widerspruch stehen.
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Die kantonalen Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
§ 14 Verfahren 1 Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne. 2 Die kantonalen Nutzungspläne sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu erlassen. Diejenigen, die sich nicht auf den kantonalen Richtplan oder einen kantonalen Spezialrichtplan stützen, sind vom Landrat zu genehmigen; ausgenommen von der Genehmigung durch den Landrat sind die Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen. 3 Die kantonalen Nutzungspläne sind nach dem Beschluss während dreissig Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen. 4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben: a. die Gemeinden; b. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; c. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen;
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Die Einsprachen sind von der Bau- und Umweltschutzdirektion soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde.
C. Ortsplanung
I. Kommunale Richtplanung
§ 15 Kommunaler Richtplan 1 Die Gemeinden können einen kommunalen Richtplan erlassen. Er zeigt in einer Gesamtschau die künftige räumliche Ordnung des ganzen Gemeindegebietes nach den Vorstellungen über die anzustrebende räumliche Entwicklung der Gemeinde. 2 Der kommunale Richtplan dient als Grundlage und konzeptioneller Rahmen für die kommunale Nutzungsplanung. 3 Der kommunale Richtplan macht generelle Angaben zu den wesentlichen Bestandteilen der räumlichen Ordnung, insbesondere: a. zur Nutzungsstruktur, zur Gestaltung, zur Pflege und zum Schutz der Siedlung und der Landschaft; b. zu den Netzen und Anlagen des öffentlichen und privaten Verkehrs; c. zu den Netzen und Anlagen der Versorgung und der Entsorgung; d. zu den öffentlichen Werken und Anlagen.
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Der kommunale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.
§ 16 Siedlungsentwicklung 1 Die Gemeinden sorgen für eine bedarfsgerechte und zweckmässige Siedlungsentwicklung. 2 Die Gemeinden fördern die Siedlungsentwicklung nach innen und die verdichtete Bauweise, soweit dem nicht Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes oder andere konzeptionelle Vorstellungen entgegenstehen. 3 Die verdichtete Bauweise muss eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität sowie eine gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleisten. Die verdichtete Bauweise ist sicherzustellen insbesondere durch: a. Quartierpläne b. Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan.
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Die Gemeinden können im Richtplan grössere, nicht oder nur teilweise überbaute Gebiete bezeichnen, die im Interesse der verdichteten Bauweise nur mit einem Quartierplan überbaut werden sollen.
§ 17 Öffentliche Freiräume 1 Öffentliche Freiräume sind allgemein zugängliche Räume wie etwa Plätze, Verkehrsräume sowie Park- und Grünanlagen, die im Eigentum der Gemeinwesen stehen. 2 Die Gemeinden erarbeiten im Rahmen der Richtplanung konzeptionelle Vorstellungen über die Ausscheidung, Nutzung und Gestaltung der öffentlichen Freiräume innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes. Sie berücksichtigen die Anliegen des Bundes und des Kantons. 3 Sie achten dabei insbesondere auf: a. die Gliederung des Siedlungsraumes und des Siedlungsrandes, b. die Schaffung von Erholungsräumen und Kinderspielplätzen, c. die Gestaltung von Fuss- und Radwegnetzen, d. den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund, e. die Förderung von durchlässig bewachsenen Plätzen,
f. die lufthygienischen und klimaökologischen Aspekte.
§ 18 Verfahren 1 Der Gemeinderat sorgt für die Ausarbeitung des kommunalen Richtplans. 2 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt den kommunalen Richtplan.
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Der Regierungsrat genehmigt den kommunalen Richtplan, sofern die Interessen der Nachbargemeinden und des Kantons gewahrt bleiben.
§ 19 gestrichen$
II. Kommunale Nutzungsplanung
1. Rahmennutzungsplanung
§ 20 Zonenpläne und Zonenreglemente (Zonenvorschriften) 1 Die Gemeinden erlassen Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können Teilzonenpläne und Teilzonenreglemente erlassen werden, welche besondere Vorschriften enthalten. 2 Die Zonenpläne unterteilen das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen und ordnen diesen die Lärmempfindlichkeitsstufen zu. 3 Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige bauliche Nutzung wird mit der Bebauungs- und Nutzungsziffer, der Bebauungsziffer allein, der Nutzungsziffer allein, der Ausnützungsziffer nach ORL (2) oder einem anderen System bestimmt. 4 Die Zonenreglemente können im Interesse eines harmonischen Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung, die Baumaterialien und Farbgebung der Bauten und Anlagen sowie über die Bepflanzung, den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten.
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Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
§ 21 Nutzungszonen 1 Es werden die folgenden Nutzungszonen unterschieden: a. Bauzonen, b. Grünzonen, c. Landwirtschaftszonen, d. Waldareal, e. Spezialzonen, f. Zonen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine Nutzung erst später zugelassen wird.
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Die Nutzungszonen können insbesondere durch Schutz- oder Gefahrenzonen überlagert werden.
§ 22 Bauzonen 1 Die Bauzonen können insbesondere unterteilt werden in: a. Wohnzonen, b. Wohn- und Geschäftszonen, c. Kernzonen, d. Zentrumszonen, e. Gewerbezonen, f. Industriezonen, g. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen, h. Zonen mit Quartierplanpflicht, i. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen. 2 Die einzelnen Bauzonen können nach Bauweise und Intensität der Nutzung weiter unterteilt werden.
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In Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen, Kernzonen und Zentrumszonen können Mindestanteile der Wohnnutzung an der Gesamtnutzung festgelegt werden.
§ 23 Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen 1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 2 Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind.
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Die Gemeinden können im Rahmen der Nutzungsplanung innerhalb der Wohn- und Geschäftszonen Gebiete bezeichnen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. Die Zonenvorschriften bestimmen Umfang und Art der Betriebe.
§ 24 Kernzonen und Zentrumszonen 1 Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe.
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Zentrumszonen umfassen Gebiete, die zur Entwicklung von Orts- und Quartierzentren bestimmt sind. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe.
§ 25 Gewerbezonen und Industriezonen 1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. 2 Industriezonen sind insbesondere für Betriebe bestimmt, die wegen ihrer stark störenden Einflüsse nicht in anderen Zonen zugelassen sind. 3 Die Gemeinden sorgen dafür, soweit dies möglich und verhältnismässig ist, dass die Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen erschlossen werden können. 4 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Nutzungsplanung dafür, dass Gewerbe- und Industriezonen unter Beachtung der Gebäude- und Umgebungsgestaltung intensiv genutzt werden können.
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In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Personal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden.
2. Richtlinie des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich. |
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