ber93-308-lex_7
| |
Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissions-Gesetzestext
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
||
|
Zur Übersicht
Kommissionsberichte an den Landrat
|
|||
|
Zur Übersicht
Vorlagen an den Landrat
|
|||
|
Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
|
|||
|
A. Organisation
§ 121 Zuständigkeiten 1 Das Baupolizei- und Baubewilligungswesen ist Sache des Kantons. 2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche Bauten und Anlagen die Gemeinden zuständig sind und bestimmt das Verfahren.
3
Der Regierungsrat kann das Baupolizei- und Baubewilligungswesen an die Gemeinden übertragen, wenn diese darum ersuchen und über eine geeignete Organisation verfügen.
§ 122 Verfahrenskoordination 1 Sind für Bauvorhaben neben der Baubewilligung noch andere Bewilligungen erforderlich, sind die verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung inhaltlich aufeinander abzustimmen. 2 Das Baubewilligungsverfahren bildet in der Regel das Leitverfahren.
3
Erweist sich ein anderes Verfahren als Leitverfahren, hat die dafür zuständige Behörde die Verfahrenskoordination zu übernehmen.
B. Baubewilligung
§ 123 Bewilligungserfordernis 1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für: a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde; b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung; c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche; d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die dem Lärmschutz dienen; e. Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen; f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen; g. Aussenantennenanlagen. 2 Eine Bewilligung ist erforderlich für den Abbruch von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften in Kernzonen. 3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche baulichen Massnahmen nach Art, Umfang und Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind. 4 Keine Baubewilligung ist erforderlich a. für öffentliche Leitungen und Tiefbauten, insbesondere Kanalisationen, Wasserleitungen, Energieleitungen, Strassen, Brücken und Wassernutzungsbauten. Vorbehalten bleiben die Aufgrabungs-, beziehungsweise Anschlussbewilligungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers sowie die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Auflageverfahren;
b. für Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Strassenbau.
§ 124 Vorentscheid
Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann die Baubewilligungsbehörde um einen Vorentscheid ersucht werden. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren.
§ 125 Abweichen von den Plänen 1 Von den genehmigten Plänen darf nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde und nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Nachbarschaft abgewichen werden.
2
Bei erheblichen Abweichungen ist eine neue Baubewilligung erforderlich.
§ 126 Haftung
Mit der Erteilung der Baubewilligung, der amtlichen Prüfung von Bauten, Einrichtungen oder Betrieben und mit der Kontrolle der Bauarbeiten übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den Baugrund oder für die Schäden, die aus der Anlage oder ihrem Betrieb entstehen. Dagegen trägt das Gemeinwesen die Verantwortung für die von ihr getroffenen Anordnungen nach Massgabe der Bestimmungen über die Verantwortung der Behörden und Beamten.
C. Baubewilligungsverfahren
§ 127 Gesuche 1 Gesuche sind auf dem amtlichen Formular mit allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. 2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung: a. von wem das Gesuch und die Unterlagen zu unterschreiben sind; b. welche Unterlagen dem Baugesuch beizulegen sind; c. für welche baulichen Massnahmen Bauprofile aufzustellen sind. 3 Die Baubewilligungsbehörde weist unvollständige Gesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurück. Sie kann bei geringfügigen Mängeln die Ergänzung oder Verbesserung innert angemessener Frist verlangen; auf Gesuche, die nicht fristgemäss ergänzt oder verbessert werden, tritt sie nicht ein.
4
Gesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften verstossen, werden ohne Publikation und Auflage abgewiesen.
§ 128 Anwendbares Recht 1 Baugesuche werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gilt.
2
Werden Rechtsmittel ergriffen, ist von der Beschwerdeinstanz inzwischen in Kraft getretenes Recht anzuwenden.
§ 129 Publikation und öffentliche Auflage 1 Gesuche werden im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während zehn Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Gesuche, denen ein Umweltverträglichkeitsbericht beiliegt, werden während dreissig Tagen aufgelegt. 3 Auf Gesuche für Bauvorhaben, die ausserhalb der Bauzonen liegen oder zusätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen, wird in der Publikation besonders hingewiesen. 4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, bei welchen bewilligungspflichtigen Massnahmen von Publikation und öffentlicher Auflage abgesehen werden kann. 5 Der Gemeinderat zeigt den Eigentümern und Eigentümerinnen der an das Baugrundstück anstossenden Parzellen die öffentliche Auflage unter Bekanntgabe der Auflagefrist mit eingeschriebenem Brief oder auf andere geeignete Weise an.
6
Während der Dauer der öffentlichen Auflage müssen die Bauprofile aufgestellt sein.
§ 130 Einsprachen 1 Wer gegen ein Bauvorhaben Einwendungen hat, kann Einsprache erheben. 2 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis Fr. 1000.- erheben. 3 Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn ein Bauvorhaben dem öffentlichen Interesse oder Rechtssätzen widerspricht. 4 Einsprachen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Baubewilligungsbehörde zu richten. Sie sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. 5 Die Baubewilligungsbehörde tritt auf Einsprachen nicht ein, wenn a. sie nicht innert Frist erhoben oder b. nicht innert Frist begründet wurden.
6
Liegen privatrechtliche Einsprachen vor, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein und weist die Einsprecherin oder den Einsprecher an das Zivilgericht, welches den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann.
§ 131 Behandlungsdauer 1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt für eine schnelle Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens. 2 Dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin werden eingegangene Einsprachen unverzüglich zur Kenntnis gebracht und spätestens dreissig Tage nach Ablauf der Einsprachebegründungsfrist der Stand des Baubewilligungsverfahrens schriftlich mitgeteilt. 3 Die Baubewilligungsbehörde lädt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein, innert Frist Stellung zu nehmen. Sofern keine Stellungnahme innert Frist eingeht, kann die Baubewilligungsbehörde aufgrund der Aktenlage entscheiden. 4 Die Baubewilligungsbehörde kann die am Einspracheverfahren beteiligten Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen. Sie hat dazu einzuladen, sofern eine Partei es beantragt.
5
Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über das Baugesuch sowie über die eingegangenen Einsprachen spätestens innert drei Monaten. Bei komplizierten Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Vorliegen eines Antrages der Bauherrschaft entscheidet die Baubewilligungsbehörde spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Baugesuches.
§ 132 Erteilung der Baubewilligung 1 Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt der privaten Rechte erteilt, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und über die Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur rechtskräftig entschieden worden ist. 2 Die Baubewilligungsbehörde knüpft an die Baubewilligung die erforderlichen Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
3
Bei Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde, werden der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle und der Entscheid der Baubewilligungsbehörde (Einsprache- oder Bewilligungsentscheid) nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.
§ 133 Beginn der Bauarbeiten 1 Mit den Abbruch- oder Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die rechtskräftige Baubewilligung oder eine Teilbaubewilligung vorliegt. 2 Ist ein Baugesuch eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baubewilligung gestattet werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Baugesuchs gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaubewilligung).
3
In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.
§ 134 Widerruf 1 Die Baubewilligungsbehörde kann unter Entschädigung der für die Bauherrschaft entstandenen Kosten die Baubewilligung widerrufen, wenn: a. eine Planungszone erlassen wird und das Bauvorhaben nicht oder nur zum kleineren Teil ausgeführt worden ist, oder b. wenn andere triftige Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern. 2 Die Baubewilligungsbehörde widerruft ohne Kostenfolge die Baubewilligung oder trifft andere Anordnungen, wenn die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller die Erteilung der Baubewilligung durch unrichtige Angaben erschlichen hat.
3
Die Beschwerde gegen eine Widerrufsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 135 Erlöschen 1 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb zweier Jahre seit Eintritt der Rechtskraft begonnen wurde. 2 Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin aus wichtigen Gründen von der Baubewilligungsbehörde um ein Jahr verlängert werden. 3 Wird der Bau nicht innert nützlicher Frist beendet, setzt die Baubewilligungsbehörde unter Androhung des Erlöschens der Baubewilligung eine Fertigstellungsfrist an.
4
Verstreicht die angesetzte Frist ungenutzt, erklärt die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung für erloschen und verfügt gleichzeitig über die Beseitigung schon erstellter Bauteile.
D. Beschwerdeverfahren
§ 136 Beschwerderecht 1 Gegen die Abweisung eines Baugesuches, gegen die an eine Baubewilligung geknüpften Nebenbestimmungen, gegen Entscheide über Einsprachen oder gegen andere Verfügungen der Baubewilligungsbehörde können die Betroffenen und die Gemeinden innert zehn Tagen bei der Baurekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erheben. 2 Beschwerden sind innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides einzureichen und innert weiteren dreissig Tagen zu begründen. 3 Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage. 4 Sofern Bundesrecht nichts anderes vorsieht, ist nur beschwerdeberechtigt, wer bereits im Einspracheverfahren mitgewirkt hat.
5
Wird die Baubewilligung von der Gemeinde erteilt, ist die Bau- und Umweltschutzdirektion beschwerdeberechtigt.
§ 137 Baurekurskommission 1 Die Baurekurskommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Verwaltungsgericht angehören und nicht als Vertreter einer Partei auftreten. 2 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Baurekurskommission konstituiert sich im übrigen selbst. 3 Die Baurekurskommission entscheidet über Beschwerden in der Regel innert drei Monaten. 4 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Organisation und das Verfahren der Baurekurskommission.
5
Entscheide der Baurekurskommission können beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht angefochten werden.
E. Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 138 Gebühren 1 Für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie für Zweckänderungen wird eine Gebühr bis 100'000 Fr. erhoben. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. 2 Die Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Bauobjektes und den Prüfungskosten. Sie wird auch für Vorabklärungen erhoben. In besonders aufwendigen Verfahren oder bei Verfahren, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, kann die Gebühr angemessen erhöht werden. 3 Die Baubewilligungsgebühr fällt zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie zwei Drittel der Gebühr. 4 Bei Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung reduziert sich der Anteil der Gemeinde auf einen Viertel der Gebühr. Ist die Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung zuständig, erhält sie die Hälfte der Gebühr.
5
Die Bewilligungsgebühr wird auch für Bauvorhaben des Kantons, der Einwohner- und der Bürgergemeinden, der staatlich anerkannten Kirchen und ihren Gemeinden sowie des Kirchen- und Schulgutes erhoben.
§ 139 Strafen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die sich darauf stützenden Erlasse und vollstreckbaren Verfügungen des Kantons und der Gemeinden verstösst, wird mit Busse bis zu 50'000 Fr. bestraft. 2 In schweren Fällen kann die Busse auf 100'000 Fr. erhöht und überdies auf Haft erkannt werden.
3
Widerrechtliche Gewinne werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen.
§ 140 Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot 1 Wird mit den Bauarbeiten unberechtigterweise begonnen oder werden Bauten nicht den genehmigten Plänen entsprechend oder entgegen gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch. 2 Baueinstellungen und Benutzungsverbote sind sofort vollstreckbar.
3
Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ordnet die Baubewilligungsbehörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.
§ 141 Beseitigung und Ersatzvornahme 1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann die Baubewilligungsbehörde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügen. 2 Als vorschriftswidrig gilt auch der ungenügende Unterhalt von Bauten und Anlagen, wenn dadurch Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. 3 Sofern dieser Anordnung nicht innert der angesetzten Frist Folge geleistet wird, ordnet die Baubewilligungsbehörde eine Ersatzvornahme auf Kosten der Unterhaltspflichtigen an. 4 Für die entstehenden Kosten steht dem Kanton bzw. der Gemeinde ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, das allen anderen Pfandrechten vorgeht. |
|