Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone
A. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
§ 112 Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen
Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden.
§ 113 Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen
Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden.
B. Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften
§ 114 Härtefall
1
Die Baubewilligungsbehörde kann in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen gestatten, wenn die Anwendung der allgemeinen Bauvorschriften bei der Veränderung bestehender oder beim Wiederaufbau zerstörter Bauten und Anlagen für die Bauherrschaft mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
2
Vorbehalten bleiben die Ausnahmeregelungen im Rahmen der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung.
§ 115 Erschliessung
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von den Vorschriften über die Erschliessungsvoraussetzungen eines Grundstückes machen:
a. für Parzellen, die im Rahmen eines Quartierplanes oder einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan überbaut werden sollen;
b. für Gebäude und Gebäudegruppen, die in topographisch schwierigem Gelände erstellt werden;
c. für landwirtschaftlich genutzte Kleinbauten;
d. für Parzellen, bei denen der Zugang durch dingliche Rechte genügend und dauernd gesichert ist.
§ 116 Abstände
1
Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten:
a. für Bauten, die innerhalb eines Quartierplanperimeters erstellt werden und, wenn bei der stufenweisen Verwirklichung der Quartierplanüberbauung zwischen Neu- und Altbauten die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden können;
b. für Bauten, die innerhalb einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan erstellt werden;
c. für Bauten innerhalb von Zonen für öffentliche Werke und Anlagen;
d. um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten;
e. für Bauten innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen, unter Berücksichtigung feuerpolizeilicher Gesichtspunkte;
f. wenn auf der Nachbarparzelle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Gebäude mit geringerem Abstand, als dieses Gesetz vorschreibt, steht;
g. bei nachträglichen, energietechnisch bedingten Aussendämmungen;
h. für unterirdische Einstellhallen und Garagen, welche das gewachsene Terrain geringfügig überragen.
2
Die Baubwilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Abstandsvorschriften für Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen gestatten:
a. im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen mit Zustimmung des Eigentümers;
b. innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen;
c. im Interesse des Lärmschutzes, wenn Parzellen an gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke anstossen.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann für Garagen Ausnahmen vom Abstand zur Strassenlinie gestatten, sofern die topographischen Verhältnisse es erfordern und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
§ 117 Revers
1
Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn bestehende Bauten, die über die Bauabstände oder Baulinien hinausragen, verändert werden und die Veränderungen über den üblichen Unterhalt hinausgehen.
2
Sie kann an die Ausnahme die Auflage knüpfen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bei der Ausführung des öffentlichen Werkes darauf verzichtet, den durch die Veränderung entstandenen Mehrwert geltend zu machen (Revers).
3
Der Revers ist im Grundbuch anzumerken. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung verringert sich der von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu tragende Mehrwert um jährlich 5%. Nach Ablauf von 25 Jahren erlischt der Revers.
C. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
§ 118 Neubau und Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen
Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von neuen und die vollständige Zweckänderung bestehender zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
§ 119 Erneuerung, Wiederaufbau, geringfügige Erweiterung oder Zweckänderung bestehender zonenfremder Bauten und Anlagen
Ausnahmebewilligungen für Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie geringfügige Erweiterungen oder Zweckänderungen zonenfremder Bauten und Anlagen können sofern die Vorschriften des Bundesrechts nichts anderes vorsehen erteilt werden, wenn:
a. die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt;
b. die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und
c. die Verwirklichung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
§ 120 Zuständigkeit
1
Ausnahmebewilligungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt.
2
Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt.
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