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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissions-Gesetzestext
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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§ 26 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
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Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
§ 27 Zonen mit Quartierplanpflicht 1 Zonen mit Quartierplanpflicht umfassen Gebiete, in denen nur aufgrund eines Quartierplans gebaut werden darf.
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Für Zonen mit Quartierplanpflicht können die Zonenvorschriften Bestimmungen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten.
§ $ Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (neu$)
Zonen für Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebiete, in denen insbesondere private Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit errichtet werden dürfen.
§ 28 Grünzonen
Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund.
§ 29 Spezialzonen Spezialzonen umfassen Gebiete, die einer besonderen Nutzung dienen. Spezialzonen sind insbesondere: a. Rebbauzonen; b. Familiengartenzonen; c. Gärtnereizonen; d. Bauernhofzonen innerhalb des Siedlungsraumes; e. Abbauzonen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Lehm, Sand usw.; f. Deponiezonen;
g. Aufforstungszonen.
§ 30 Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte 1 Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. 2 Schutzzonen sind insbesondere: a. Naturschutzzonen; b. Landschaftsschutzzonen; c. Landschaftsschonzonen; d. Schutzzonen für die Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen); e. Grundwasser- und Quellschutzzonen; f. Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser eignen (Versickerungszonen); g. Ortsbildschutzzonen; h. Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen).
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Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.
§ 31 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
§ 32 Verfahren 1 Die Zonenvorschriften werden durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat erlassen. Sie sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Auswärts wohnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hinzuweisen. 2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben: a. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; b. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen. 3 Die Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über die unerledigten Einsprachen entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde. 4 Die Gemeinden reichen mit dem Antrag zur Genehmigung der Zonenvorschriften den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Bericht ein.
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Die Zonenvorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und sofern kantonale Anliegen betroffen sind auf ihre Zweckmässigkeit prüft. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regierungsrat beantragen, geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
§ $ Behandlungsdauer (neu$) 1 Die Gemeinden führen innert drei Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist das Verständigungsverfahren durch. Wenn keine Verständigung erfolgt, beantragen sie innert dieser Frist dem Regierungsrat die Abweisung der Einsprachen und die Genehmigung der Zonenvorschriften.
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Der Regierungsrat entscheidet innert drei Monaten ab Eingang des Antrages der Gemeinden über die unerledigten Einsprachen und genehmigt, soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die Zonenvorschriften.
§ 33 gestrichen$
2. Erschliessungsplanung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen. 2 Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.
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Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.
§ 35 Kommunale Strassennetzpläne 1 Kommunale Strassennetzpläne legen in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funktion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne. 2 Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor: a. Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen, b. Anschlussbereiche der Feinerschliessung, c. Verkehrsberuhigungszonen. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kommunalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 4 Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während sechs Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone.
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Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen.
§ 36 Bau- und Strassenlinienpläne 1 Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften. 3 Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen.
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Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.
§ 37 Erschliessungsreglemente 1 Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.
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Die Erschliessungsreglemente können für genau bezeichnete Gebiete die Anschlusspflicht an bestimmte im öffentlichen Interesse errichtete Energieversorgungsnetze vorsehen.
3. Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 38 Zweck 1 Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.
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Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.
§ 39 Inhalt 1 Quartierpläne legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest. 2 Der Quartierplan kann insbesondere enthalten: a. Vorschriften über Lage, Grösse, Gestaltung und Nutzung der Bauten und Freiflächen sowie deren Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; b. Vorschriften über die Versorgung mit Energie, über die Nutzung von Abwärme und über die Anwendung erneuerbarer Energien; c. Vorschriften über Entsorgungsanlagen wie Kompostplätze und Sammelstellen; d. eine Baulandumlegung, die Erteilung von Enteignungsrechten sowie Vorschriften über die Einräumung von Dienstbarkeiten, Kaufrechten und ähnlichen privatrechtlichen Verhältnissen;
e. Massnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus und der Wohneigentumsförderung.
§ 40 Form
Der Quartierplan besteht aus einem Plan oder mehreren Plänen, dem Reglement sowie einem Begleitbericht, in dem die Ziele, die Schritte zur Realisierung und die Folgekosten aufgezeigt werden.
§ 41 Verhältnis zu den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung 1 Quartierpläne können von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Bestimmungen enthalten.
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Zonenvorschriften, Strassennetz- sowie Bau- und Strassenlinienpläne gelten als aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Quartierplan stehen.
§ 42 Ordentliches Verfahren Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat erlässt nach dem Verfahren über die Aufstellung der Zonenvorschriften: a. Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht, für welche die Zonenvorschriften keine Bestimmungen über die quartierplanmässige Nutzung und Gestaltung enthalten;
b. Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht.
§ 43 Vereinfachtes Verfahren 1 Der Gemeinderat erlässt den Quartierplan, sofern die Zonenvorschriften Bestimmungen über Art und Mass der quartierplanmässigen Nutzung und Gestaltung sowie über die verkehrsmässige Erschliessung enthalten.
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Für das Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen über das ordentliche Quartierplanverfahren.
§ 44 Eigentumsverhältnisse 1 Für Quartierpläne innerhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt: a. Die an der Quartierplanung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer regeln die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten im Quartierplanvertrag. b. Kommt ein Quartierplanvertrag nicht zustande, werden die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen über die Durchführung der Baulandumlegung festgelegt, sofern dem Quartierplan eine Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zustimmt, die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanfläche verfügt. 2 Für Quartierpläne ausserhalb von Zonen mit Quartierplanpflicht gilt: a. Wird der Quartierplan von den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern veranlasst, sind die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten im Quartierplanvertrag zu regeln.
b. Wird der Quartierplan von der Gemeinde veranlasst, muss ihm eine Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zustimmen, die zusammen über mindestens 2/3 der Quartierplanfläche verfügt. Die Eigentumsverhältnisse sowie weitere Rechte und Pflichten werden vom Gemeinderat nach den Bestimmungen über die Durchführung der Baulandumlegung festgelegt.
§ 45 Übernahme des Grundstückes 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die gegen den Quartierplan Einsprache erhoben haben, können innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans von der Gemeinde die Übernahme ihrer im betroffenen Gebiet liegenden Grundstücke verlangen.
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Art und Höhe der Entschädigung werden im Streitfall vom Enteignungsgericht festgesetzt.
§ 46 Baulandumlegung im Quartierplanverfahren 1 Für die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten und für die Ausscheidung und Abtretung des für Verkehrsflächen sowie öffentliche Werke und Anlagen benötigten Landes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Baulandumlegung. 2 Einsprachen gegen die Neuzuteilung können während der Auflage des Quartierplans geltend gemacht werden.
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Die Planungskosten werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Abzug allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand, auf die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verteilt. Dabei ist das für Baulandumlegungen geltende Verfahren sinngemäss anzuwenden.
§ 47 Genehmigung 1 Die Quartierpläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
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Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Regelung der Eigentumsverhältnisse sowie weiterer Rechte und Pflichten in einem Quartierplanvertrag oder in einem Baulandumlegungsverfahren hinreichend sichergestellt sind.
§ 48 Änderung und Aufhebung des Quartierplans 1 Änderungen des Quartierplans können nur im Verfahren durchgeführt werden, das für den Erlass massgeblich gewesen ist. 2 Bei Änderungen, welche das Gesamtkonzept nicht berühren, ist eine Anpassung des Quartierplanvertrages nicht erforderlich.
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Wird mit der Überbauung nach Quartierplan nicht innert fünf Jahren seit der Genehmigung durch den Regierungsrat begonnen oder ist sie nur zu einem kleinen Teil verwirklicht, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Quartierplanes auf Antrag der Gemeinde oder anderer am Quartierplan beteiligter Personen vom Regierungsrat zu widerrufen.
4. Spezielle Bestimmungen
§ 49 Nutzungskonzentration
Die Gemeinden können bei der Aufhebung eines Teils einer Bauzone die wegfallende Nutzung über Teilzonen- oder Quartierpläne durch Nutzungskonzentration auf den verbleibenden Teil der Bauzone verlagern.
§ 50 Kommunale Baulinien 1 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Baulinien festlegen, sofern nicht der Kanton zuständig ist oder der Kanton auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. 2 Die Gemeinden können hinter den kantonalen Baulinien eigene legen.
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Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften.
§ 51 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 1 Die Zonenvorschriften können vorsehen, dass der Gemeinderat bei Überbauungen nach einheitlichem Plan im Baubewilligungsverfahren Ausnahmen, unter anderem von den Bebauungs- und Nutzungsziffern, der Gebäudelänge und der Gebäudehöhe im Sinne der verdichteten Bauweise gestatten kann, sofern eine hohe Wohnqualität und gute Einfügung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet sind.
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Die Zonenvorschriften regeln die Mindestfläche für eine solche Überbauung und legen die maximal zulässigen Abweichungen von den für dieses Gebiet geltenden Zonenvorschriften fest.
§ 52 Gebiete für neue Verkaufseinheiten 1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1000m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen zulässig. 2 Verkaufseinheiten mit mehr als 1000 m 2 Nettoladenfläche sind quartierplanpflichtig und unter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raumordnung in allen Bauzonenarten zugelassen.
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Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren, die Berechnung der Nettoladenfläche und die Erschliessungsvoraussetzungen.
§ 53 Musterreglemente
Der Regierungsrat erstellt Musterreglemente für die Nutzungs- und Erschliessungsplanung, wobei u.a. Darstellungen, Definitionen und Berechnungsweisen in der Verordnung festgelegt werden.
D. Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung
§ 54 Planungszonen 1 Während der Zeit, in welcher der Erlass oder die Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen vorbereitet wird, können Planungszonen für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne Parzellen beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden Planung verunmöglichen oder erschweren könnten. 2 Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Dauer der Planungszone zu unterlassen sind. 3 Das Verfahren für den Erlass der Planungszonen ist wie folgt geregelt: a. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Planungszonen, soweit sie der Sicherung und Durchführung der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung dienen. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen zur Sicherung und Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung. b. Der Erlass der Planungszonen ist öffentlich bekanntzumachen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten schriftlich mitzuteilen. c. Gegen die Planungszone kann innert zehn Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4 Planungszonen dürfen für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden. 5 Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken.
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Sie sind bei Rechtskraft der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim Grundbuchamt zur Löschung zu beantragen.
§ 55 Bausperre 1 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates oder der Bau- und Umweltschutzdirektion die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausstellen, wenn das Baugesuch Anlass gibt, die bestehende Planung zu überprüfen, oder wenn das Baugesuch die Verwirklichung der laufenden Planung verunmöglicht oder erschwert. 2 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Ausstellung des Baubewilligungsverfahrens. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 3 Die Bausperre kann durch eine Planungszone abgelöst werden. Die Bausperre und die nachfolgende Planungszone dürfen zusammen nicht länger als fünf Jahre dauern. 4 Sofern nach Ablauf der Bausperre keine Planungszone erlassen wird, behandelt die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch weiter. |
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