ber93-308-lex_4
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissions-Gesetzestext
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 76 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für alle Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, soweit sie durch planerische Massnahmen aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung herbeigeführt werden und nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.
§ 77 Verhältnis zum Enteignungsgesetz
Soweit dieses Gesetz über Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, keine abweichenden Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.
B. Enteignungen
§ 78 Gewährung des Enteignungsrechtes 1 Mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt.
2
Das planende Gemeinwesen kann in der Nutzungsplanung das Enteignungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe ein Werk realisieren.
C. Eigentumsbeschränkungen
§ 79 Entschädigung und Rückgriff 1 Führen raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen voll zu entschädigen. 2 Auf Klage hin entscheidet das Enteignungsgericht über die Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses der Eigentumsbeschränkung. Diese Frist kann nur durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.
3
Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann auf andere Träger einer öffentlichen Aufgabe Rückgriff nehmen, für deren Werke die Planung erlassen wurde.
§ 80 Anmerkung im Grundbuch 1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist die Auszahlung von Entschädigungen und deren Betrag im Grundbuch anzumerken.
2
Die Anmeldung dieser Anmerkung beim Grundbuchamt obliegt dem entschädigungspflichtigen Gemeinwesen.
§ 81 Umwandlung in eine Enteignung 1 Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich und ist sie für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unzumutbar, können diese beim Enteignungsgericht die Enteignung verlangen (Heimschlagsrecht). 2 Der gleiche Anspruch steht sowohl der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des ursprünglichen, ungeschmälerten Rechtes ausmacht.
3
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Ausdehnung der Enteignung.
§ 82 Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung
Innert sechs Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann das betroffene Gemeinwesen anstelle der Bezahlung der Entschädigung die Eigentumsbeschränkung aufheben.
§ 83 Rückerstattung 1 Wird die Eigentumsbeschränkung vor Ablauf von zehn Jahren rechtskräftig aufgehoben oder wesentlich gemildert, so kann von der jeweiligen Eigentümerin bzw. vom jeweiligen Eigentümer eine angemessene Rückerstattung verlangt werden.
2
Die Rückerstattung ist vom Gemeinwesen, das die Entschädigung bezahlt hat, beim Enteignungsgericht innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Milderung der Eigentumsbeschränkung geltend zu machen.
§ 84 gestrichen$
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