ber93-308_2
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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Entwurf des Regierungsrates für das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG):
Wesentliche Neuerungen [Beilage 1 zum Kommissionsbericht] Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei Planungen (Anpassung ans Bundesrecht)
Neu ist die Verpflichtung Bürgerinnen und Bürger bei der Richt- und Nutzungsplanung von Anfang an zu informieren und ihnen Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen (§ 7 RBG).
Anpassung der kantonalen Richtplanung ans Bundesrecht Das Konzept der räumlichen Entwicklung umfasst die nach Bundesrecht geforderten politischen Grundlagen für die Richtplanung (Art 6 Absatz 1 RPG) und erlaubt es rechtzeitig die Weichen für die Richtplanung zu stellen (§ 8 RBG). Der kantonale Richtplan als zentrales Koordinationsinstrument zur Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden (§ 9 RBG).
Fakultativ und nur bei Bedarf können ergänzend kantonale Spezialrichtpläne erlassen werden. Müssen nicht vom Bund genehmigt werden (§ 10 RBG).
Ausbau des Rechtsschutzes bei kantonalen Nutzungsplänen (Anpassung ans Bundesrecht)
Sie werden nicht mehr durch den Regierungsrat, sondern durch die Bau- und Umweltschutzdirektion erlassen. Dadurch kann der Regierungsrat wie bisher als einzige Beschwerdeinstanz bleiben (§ 14 RBG).
Kommunaler Richtplan als Grundlage für die kommunale Nutzungsplanung Verpflichtung der Gemeinden einen kommunalen Richtplan als konzeptionelle Vorstufe zur Nutzungsplanung zu erstellen (§ 15 RBG).
Erlaubt eine Vereinfachung der kommunalen Nutzungsplanung und dient als Schutzschild gegenüber den Forderungen des Kantons.
Anpassung der Nutzungszonen ans Bundesrecht und beschränkte Erweiterung der Bauzonenarten Nutzungszonen für das ganze Gemeindegebiet (Anpassung ans Bundesrecht) (§ 20 - 31 RBG).
Zentrumszonen und Zonen mit Quartierplanpflicht als weitere Bauzonenarten (§ 24, § 27 RBG).
Anpassung der Erschliessungsplanung an die heutige Planung und ans Bundesrecht Etappierung der Erschliessungsplanung (§ 34 RBG). Der kommunale Strassennetzplan soll in Zukunft nur noch die Groberschliessung regeln, sodass die darauf basierenden Bau- und Strassenlinienpläne eine erhöhte Flexibilität erhalten (§ 35 RBG).
Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützten, können neu vom Gemeinderat erlassen werden (§ 36 RBG).
Zwei neue attraktive Instrumente, die es erlauben vereinfacht und verdichtet zu bauen Beim vereinfachten Quartierplanverfahren soll der Gemeinderat die Kompetenz erhalten Quartierpläne selber zu beschliessen, wenn die Zonenvorschriften die Rahmenbedingungen für eine Quartierplanüberbauung festlegen (§§ 38 - 48 RBG).
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens soll die Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Anreize schaffen, vereinfacht und verdichtet zu bauen (§ 51 RBG).
Die Nutzungskonzentration als attraktives Instrument, das bei Rückzonungen eingesetzt werden kann
Damit wird es den Gemeinden möglich sein, die wegfallende Nutzung auf den verbleibenden Teil der Bauzone zu verlagern (§ 49 RBG).
Anpassung der Baulandumlegung an die Nutzungsplanung und Vereinfachung der Verfahren Der Zusammenhang zwischen Nutzungsplanung und Baulandumlegung wird transparenter gemacht (§ 56 ff. RBG).
Vereinfachung und somit Beschleunigung der Verfahren (nur Auflage des Umlegungsperimeters und des Neuzuteilungsplans).
Gewährung des Enteignungsrechts
Mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunale Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen neu auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt (§ 78 RBG).
Massnahmen zur Verflüssigung von Bauland Grundstücke, die innert 5 Jahren ab Feststellung der Baureife nicht überbaut werden, sind zum Verkehrswert und nicht zum niedrigen Katasterwert zu versteuern (§ 87 RBG).
Neu wird die Priviligierung von baureifen, aber noch landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der Bauzone aufgehoben, indem die Stundung der Vorteilsbeiträge entfällt (§ 143 Absatz 3 RBG / § 92 Absatz 3 Enteignungsgesetz wird aufgehoben).
Rückerstattung von Steuerdifferenzen bei Auszonungen
Den Grundeigentümern und den Grundeigentümerinnen wird neu generell bei Auszonungen ein Anspruch auf Rückerstattung der Steuerdifferenzen zugestanden - und zwar rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme und unabhängig davon, ob der Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllt ist oder nicht (§ 84 RBG).
Diverse Neuerungen bei den allgemeinen Bauvorschriften Die Vorfinanzierung der Erschliessungsanlagen wird neu geregelt (§ 88 RBG). Neu aufgenommen wird die Bestimmung über die Nutzungsübertragung, die es erlaubt, freie, nicht ausgeschöpfte Nutzung einer Parzelle der Nachbarparzelle anzurechnen, ohne dass die Eigentumsverhältnisse ändern müssen (§ 91 RBG). Am Grundsatz, für Motorfahrzeuge eine bestimmte Anzahl von Abstellplätzen zu erstellen wird festgehalten. Im Interesse des Umweltschutzes kann die Parkplatzanzahl nach oben beschränkt werden und - je nach Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr - reduziert werden (§ 109 RBG). Die Ersatzabgabe bei Parkplätzen wird neu im Baubewilligungsverfahren, d.h. in der Baubewilligung festgesetzt und nicht wie bisher durch die Gemeinde in einem gesonderten Verfahren (Verfahrenskoordination) (§ 110 RBG). Regelung für eine behindertengerechte Bauweise (§ 111 RBG). Erweiterung der Vorschriften für die Bestandesgarantie und für die Ausnahmen bei Härtefällen (112 ff. RBG). Neu ist, dass die Baubewilligungsbehörde wie bei Quartierplanüberbauungen auch Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabständen bei Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan und für Bauten in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gestatten kann (§ 116 RBG).
Spezielle Vorschriften, die dem Lärmschutz dienen (z.B. Ausnahmen von den generellen Abstandsvorschriften) (§ 116 RBG).
Uebernahme des Baubewilligungsverfahrens durch die Gemeinden
Nebst der bisherigen Regelung, dass Gemeinden, die über eine geeignete Organisation verfügen auf Wunsch diese Aufgabe übernehmen können, gilt folgende Regelung neu. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, diese Aufgabe den Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern zu übertragen (§ 121 RBG).
Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens durch die Rückweisung unvollständiger Baugesuche (§ 127 RBG); die Festlegung von Behandlungsfristen (§129 ff. RBG); den Wegfall des Regierungsrates als Rechtsmittelinstanz (§ 136 - 137 RBG); Einführung einer Teilbaubewilligung (§ 133 RBG); Verfahrenskoordination (§ 122 RBG). |
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