ber93-308_3
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
(93/308; Raumplanungs- und Baugesetz) |
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Entwurf der Spezialkommission RBG für das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG):
Wesentliche Aenderungen und Neuerungen gegenüber dem Entwurf der Regierung [Beilage 2 zum Kommissionsbericht] Mehr Kompetenzen für die Gemeinden in der Raumplanung (Gemeindeautonomie). Möglichkeit des Kantons zur Delegation von Kompetenzen zur Ziehung kantonaler Baulinien an die Gemeinden (§ 13 RBG).
Kommunaler Richtplan: Obligatorium ersetzt durch Freiwilligkeit (§ 15 RBG).
Oeffnung der Bauzonenarten in der Nutzungsplanung (Gemeindeautonomie, mehr Flexibilität). Möglichkeit weitere Bauzonenarten zu definieren (keine abschliessende Aufzählung mehr) (§ 22 RBG). Beschränkte Oeffnung der Gewerbe- und Industriezonen für betriebseigenes Personal (§ 25 RBG). Beschränkte Oeffnung der Zonen für öffentliche Werke und Anlagen für andere Nutzungen (§ 26 RBG).
Neu Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (nach § 27 RBG).
Verfahrensbeschleunigung in der Nutzungsplanung Nutzungspläne werden nicht mehr der abstrakten Normenkontrolle unterstellt. (Aenderung der Verwaltungsprozessordnung, VPO, § 143 Absatz 13 RBG). Einführung von Behandlungsfristen (§ 32 RBG und § danach).
Verkürzung der maximalen Dauer einer Planungszone auf fünf Jahre (Vorlage: fünf Jahre + zwei Jahre Verlängerung). Bausperre + Bauzone maximal fünf Jahre ( Vorlage: zusammen sieben Jahre) (§§ 54 - 55 RBG).
Kontrolle über die Grössenbeschränkung von Verkaufseinheiten durch den Souverän
Keine Festlegung der oberen Grenze der Nettoladenfläche durch eine feste Zahl. Kontrolle über die Grösse der Verkaufseinheiten durch den Souverän einer Gemeinde (Quartierplanpflicht ab 1000 m2 Nettoladenflächen) (§ 52 RBG).
Verfahrensbeschleunigung in der Baulandumlegung
Verkürzung von Fristen im Einleitungsverfahren (§ 59 ff RBG).
Alle Steuerbestimmungen werden aus dem Gesetz genommen (keine neuen Steuern). Streichung der Verkehrswertbesteuerung für unüberbaute Grundstücke (§ 87 RBG).
Uebernahme der Rückerstattung von Steuerdifferenzen (bei Auszonungen) ins Steuerrecht (§ 84 und § 143 Absatz 8 RBG).
Keine Beschränkung der Anzahl Parkplätze nach oben
Die Bestimmung betr. Beschränkung der Parkplatzanzahl nach oben wird gestrichen (§ 109 RBG).
Ersatzabgabe bei Parkplätzen (Rückforderung möglich)
Rückforderung innert fünf Jahren möglich, wenn die notwendigen Abstellplätze nachträglich erstellt werden (§ 110 RBG).
Zusätzliche Ausnahmen bei Abstandsvorschriften (mehr Flexibilität): bei Lärmschutzanlagen (bei Grundstücken in der Wohnzone, die an die Gewerbe- oder Industriezone grenzen);
bei nachträglicher energiebedingter Aussendämmung (§ 116 RBG).
Die Gemeinden bestimmen, ob sie das Baubewilligungsverfahren übernehmen wollen (Gemeindeautonomie).
Die Möglichkeit der Uebertragung des Baubewilligungsverfahrens an Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern durch den Kanton wird gestrichen (§ 121 RBG).
Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens durch die Festlegung von Fristen bei der Behandlung von Baugesuchen und im Beschwerdeverfahren (§ 129 - § 132, § 136 RBG)
die Möglichkeit Verfahrenskosten bei unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Einsprachen zu erheben (§ 130 RBG).
Zusammensetzung der Baurekurskommission (mehr Flexibilität) Streichung der Bestimmung, dass Mitglieder des Regierungsrates resp. eines Gemeinderates nicht der Baurekurskommission angehören dürfen (§ 137 RBG). |
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