ber96-162-lex_4

Landrat / Parlament - Bericht (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieses Gesetzesentwurfs über die Landwirtschaft



Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen

E. Landwirtschaftliche Pacht

§ 44 Landwirtschaftliche Pacht


1 Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 (4) (LPG) über die landwirtschaftliche Pacht gilt auch für Rebgrundstücke von 10 Aren und mehr.


2 Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht.


3 Das Vorpachtrecht bedarf der Anmerkung im Grundbuch.


F. Besondere Beiträge


§ 45 Betriebshelferdienste


1 Der Kanton unterstützt die Betriebshelferdienste.


2 Er kann den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in Betrieb und Haushalt sowie den Landdiensteinsatz unterstützen.


G. Organisatorisches und Rechtsschutzbestimmungen


§ 46 Vollzug


1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.


2 Beauftragt der Bund im Bereich Landwirtschaft den Kanton mit Vollzugsaufgaben, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig.


3 Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantones, die sich auf das basellandschaftliche Kantonsgebiet erstrecken, können nach dem Verfahren des Nachbarkantons durchgeführt werden.


4 Der Kanton sowie die beauftragten Direktionen oder Dienststellen können Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen.




§ 47 Beiträge und Gebühren


1 Der Regierungsrat regelt, im Rahmen der bewilligten Kredite, Art und Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in der Verordnung.


2 Er kann Bedingungen an die Gewährung von Beiträgen, Zinszuschüssen und Darlehen knüpfen.


3 Der Kanton erhebt für die in Anwendung dieses Gesetzes erbrachten Dienstleistungen und erlassenen Verfügungen in der Regel Gebühren.






§ 48 Vollzug durch die Gemeinden


1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten, den Feldkontrollen und soweit möglich bei der Beratung.


2 Die Gemeinden bezeichnen und entschädigen insbesondere:


a. eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Landwirtschaft,


b. bei Bedarf eine Gemeindebaumwärterin oder einen Gemeindebaumwärter,


c. bei Bedarf eine Gemeinderebwärterin oder einen Gemeinderebwärter.




§ 49 Einsichts- und Zutrittsrecht


Wer öffentliche Mittel aufgrund dieses Gesetzes beansprucht, hat den zuständigen Behörden in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren und Kontrollen auf den Betrieben und im Felde zuzulassen.




§ 50 Rückerstattung von Beiträgen


Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages oder Darlehens erwirkt oder zu erwirken versucht, muss, unabhängig von einem Strafverfahren, den Betrag, den Zinszuschuss oder das Darlehen zurückerstatten und kann für den weiteren Bezug von Beiträgen, Zinszuschüssen und Darlehen vorübergehend oder dauernd gesperrt werden.


H. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts


§ 51 Aufhebung bisherigen Rechts


Es werden aufgehoben:


a. das Gesetz vom 6. September 1982 (5) über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse;


b. das Gesetz vom 8. Mai 1958 (6) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LG);


c. das Kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952 (7) zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes;


d. das Gesetz vom 2. September 1895 (8) betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen;


e. das Gesetz vom 24. Januar 1946 (9) über die Ergänzung des Gesetzes vom 2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen;


f. das Gesetz vom 18. September 1895 (10) betreffend Förderung der Viehzucht;


g. das Gesetz vom 18. März 1929 (11) betreffend die Landwirtschaftliche Schule;


h. das Gesetz vom 21. Mai 1953 (12) über die Beitragsleistung an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion).


2 Im Gesetz vom 30. Mai 1911 (13) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird in § 29 Buchstabe a. das Wort "obligatorisch" gestrichen.


I. Schlussbestimmungen


§ 52 Übergangsbestimmungen


1 Für Gesamtmeliorationen und Arrondierungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes weit fortgeschritten sind, bleiben die aufgehobenen Vorschriften weiterhin anwendbar.


2 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall.




§ 53 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.






Liestal,


Im Namen des Landrates


die Präsidentin: Tschopp


der Landschreiber: Mundschin




Fussnoten:


4. SR 221.213.2


5. GS 28.245, SGS 355


6. GS 21.323, SGS 510


7. GS 20.507, SGS 512 (mit GS 31.395 am 26. Oktober 1993 gegenstandslos erklärt)


8. GS 14.326, SGS 515A


9. GS 19.363, SGS 515B


10. GS 14.310, SGS 516


11. GS 17.306, SGS 686


12. GS 20.620, SGS 843


13. GS 16.104, SGS 211




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