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Landrat / Parlament - Bericht 96/162 vom 7. November 1997


Gesetz über die Landwirtschaft (Entwurf)



Zur Inhaltsübersicht dieses Berichts 96/162 ; Gesetz über die Landwirtschaft

Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen



Inhaltsübersicht

A. Allgemeines


B. Bildung, Beratung, Forschung


C. Produktion und Absatz


D. Strukturverbesserungen


E. Landwirtschaftliche Pacht


F. Besondere Beiträge


G. Organisatorisches und Rechtsschutzbestimmungen


H. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts


I. Schlussbestimmungen




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Vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 123 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:




A. Allgemeines


§ 1 Zweck


1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.


2 Der Kanton trägt beim Vollzug des Gesetzes den Anforderungen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung.


B. Bildung, Beratung, Forschung


§ 2 Landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufsbildung


1 Der Kanton führt eine landwirtschaftliche und eine hauswirtschaftliche Schule.


2 Die Schulen bieten die land- und hauswirtschaftliche Grundausbildung, die Betriebsleiterausbildung sowie Weiterbildungskurse und -lehrgänge an.


3 Die Schulen bilden die Schülerinnen und Schüler zu fachkundigen Berufsleuten aus; sie vermitteln Allgemeinbildung und Kenntnisse einer wirtschaftlichen, markt-, umwelt- und tiergerechten Betriebs- und Haushaltsführung. Sie fördern die Entfaltung der Persönlichkeit und das Verantwortungsbewusstsein.




§ 3 Schulgutsbetrieb


Zur praktischen Aus- und Weiterbildung ist den Schulen ein Gutsbetrieb angegliedert.






§ 4 Berufsbildungs- und Aufsichtskommission


1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungs- und Aufsichtskommission, die aus maximal 11 Mitgliedern besteht. Die Mehrheit der Mitglieder muss in der Landwirtschaft tätig sein.


2 Der Kommission obliegen die durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse sowie:


a. die Aufsicht über die land- und hauswirtschaftliche Ausbildung sowie den Gutsbetrieb,


b. der Erlass der Hausordnung,


c. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Hauptlehrerinnen und -lehrer,


d. die Stellungnahme zu grundlegenden Fragen der Aus- und Weiterbildung,


e. die Verfügung von Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schülern.


3 Der Regierungsrat kann die Kommission mit weiteren Aufgaben betrauen.




§ 5 Kosten


1 Der Unterricht in der Grundausbildung ist für Personen mit Wohnsitz im Kanton unentgeltlich.


2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest für:


a. die Grundausbildung ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler;


b. die weiteren Bildungsangebote;


c. Unterkunft, Verpflegung, Schulmaterial und weitere Dienstleistungen.




§ 6 Landwirtschaftliche Spezialberufe und weiterführende landwirtschaftliche Ausbildung


1 Der Kanton unterstützt die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen, die er nicht selbst anbietet. Ziel der Unterstützung ist der kostenlose Unterricht in der Grundausbildung für Lehrlinge aus dem Kanton.


2 Der Kanton unterstützt die weiterführende landwirtschaftliche Ausbildung, insbesondere solche auf Stufe Ingenieurschule bzw. Fachhochschule.




§ 7 Beratung


Der Kanton bietet die Fachberatung an:


a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;


b. zur Umsetzung der Bundesmassnahmen.




§ 8 Forschung


Der Kanton kann standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen.




§ 9 Fortbildung des Ausbildungs- und Beratungspersonals


1 Der Kanton unterstützt das Ausbildungs- und Beratungspersonal bei seiner fachlichen und pädagogischen Fortbildung.


2 Er kann Dritte, die entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten, unterstützen.




§ 10 Öffentlichkeitsarbeit


Der Kanton kann Kurse und Veranstaltungen im Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, durchführen oder unterstützen.




C. Produktion und Absatz


I. Allgemeines


§ 11 Produktionsförderung


Der Kanton kann:


a. für besonders umwelt- und tiergerechte sowie energie- oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungstechniken und Produktionsmethoden Beiträge ausrichten;


b. die Erhaltung von Pflanzensorten und Tierrassen, welchen eine traditionelle und regionale Bedeutung zukommt, unterstützen;


c. den Anbau von umweltverträglichen Pflanzenarten sowie die Zucht und Haltung von Nutztieren unterstützen, wenn sie als Alternative zur herkömmlichen Produktion in Frage kommen.




§ 12 Absatzförderung


1 Der Kanton führt die Massnahmen des Bundes zugunsten des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten durch.


2 Der Kanton kann namentlich im Viehabsatz sowie im Obst- und Gemüsebau zusätzliche kantonale Massnahmen durchführen, die Vermarktung und Verwertung mit Beiträgen unterstützen und sich an entsprechenden Organisationen beteiligen.




§ 13 Zertifikate


1 Auf Antrag einer Organisation kann der Kanton Produkte und Produktionsverfahren schützen, die mindestens zwei der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:


a. das Erzeugnis weist eine eigene, ausserordentliche Qualität auf;


b. die Produktionsmethode ist besonders umweltfreundlich und tiergerecht;


c. der Ursprung der Erzeugnisse ist klar bestimmt.


2 Der Kanton bezeichnet die Stelle, welche die Produkte oder Produktionsverfahren kontrolliert und zertifiziert.




II. Pflanzenbau


§ 14 Pflanzenschutz


Der Kanton kann neben der Durchführung der bundesrechtlichen Massnahmen zusätzlich Beiträge ausrichten für die Regulierung von Schadorganismen und die Verminderung von Schadstoffen, wenn:


a. die vorgesehenen Aktionen im öffentlichen Interesse liegen,


b. betriebsübergreifende Pflanzenschutzmassnahmen zur Anwendung gelangen oder


c. umweltschonendere Massnahmen gefördert werden.




§ 15 Obstbau


1 Der Kanton fördert den Anbau von Obst.


2 Er unterstützt anerkannte Fachorganisationen und geeignete Selbsthilfemassnahmen.




Fussnoten:


1. GS 29.276, SGS 100




Fortsetzung


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