ber96-162_1
Landrat / Parlament - Bericht 96/162 vom 7. November 1997
Bericht der Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz an den Landrat
betreffend Gesetz über die Landwirtschaft
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Inhaltsübersicht des Berichts
3.1 Wichtige Diskussionspunkte
4. Weitere Diskussionspunkte, bzw. Entscheide
Gesetzesentwurf (von der Redaktionskommission bereinigt)
1. Ausgangslage
Eine von Fritz Graf eingereichte Motion zur "Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Landwirtschaft" wurde vom Landrat am 4. Dezember 1989 als Postulat überwiesen.
Nach Auffassung des Motionärs genügen die gesetzlichen Grundlagen den heutigen Ansprüchen und Bedürfnisssen nicht mehr, so stammt zum Beispiel das Tierschutzgesetz aus dem letzten Jahrhundert.
Obwohl die Landwirtschaftspolitik vor allem Aufgabe des Bundes ist, drängt sich die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsgesetzes auf. Einerseits sind, wie oben erwähnt, viele der Gesetzesbestimmungen überholt, müssen den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden, andererseits ist eine Vereinfachung des Gesetzeswerkes anzustreben. Heute basiert die kantonale Landwirtschaftspolitik auf 9 verschiedenen Gesetzen, 5 Dekreten, 20 Verordnungen, zwei Konkordaten und sieben interkantonalen Vereinbarungen!
Obwohl unser Kanton eine hohe Bevölkerungsdichte aufweist, nutzt die Landwirtschaft 43 % der Fläche. Deshalb kommt ihr eine besondere Bedeutung zu.
Seit über 100 Jahren ist Landwirtschaftspolitik vor allem Sache des Bundes, dies insbesondere deshalb, weil die gesamte Landwirtschaftspolitik, neben der volkswirtschaftlichen Bedeutung, immer auch unter dem Aspekt der Landesversorgung gestanden hat. Die Entspannung im Ost-Westkonflikt hat ein Umdenken mit sich gebracht. Auch die Öffnung der Märkte über das GATT und die WTO-Verträge bringen Änderungen in der Landwirtschaft mit sich.
Auch wurden in den letzten Jahren immer neue Ansprüche an den "Landwirtschsftsraum" gestellt: Die Landschaft als Erholungsgebiet, die Auseinandersetzung mit der Ökologie, neue Bewirtschaftungformen, usw.
Ziel des vorliegenden Landwirtschaftsgesetzes ist es, die entsprechenden Grundlagen zu schaffen, dort zu handeln, wo der Kanton zuständig ist: so vor allem in der Ausbildung und Beratung, bei Strukturverbesserungen, in der Produktions- und Absatzförderung, immer unter dem Gesichtspunkt, dass sich die kantonale Landwirtschaftspolitik subsidiär zur eidgenössischen zu verhalten hat.
Bekanntlich ist auch die Bundesgesetzgebung in Revision, die Landwirtschaftspolitik im Umbruch. Die Frage, ob es richtig sei, ein kantonales Gesetz zu erlassen, bevor das Bundesgesetz in Kraft sei, wurde gründlich diskutiert. Die Kommission kam zum Schluss, dass das kantonale Gesetz wohl problemlos erlassen werden kann, da die Botschft zur Reform der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2002) des Bundesrates in Beratung ist und die Neuerungen im vorliegenden Gesetz berücksichtigt wurden. Zudem ist die notwendige Flexibilität gewährleistet, um den Vollzug auf kantonaler Ebene zu ermöglichen.
Durch das vorliegende Landwirtschaftsgesetz werden acht der neun oben erwähnten Gesetze vollständig ersetzt.
Die Spezialkommmission Landwirtschaftsgesetz hat dieVorlage des Regierungsrates vom 2. Juli 1996 (96/162) an 13 Sitzungen behandelt. Die Beratungen wurden ständig begleitet von Regierungsrat E. Belser, Th. Demont, lic.iur., Rechtsabteilung VSD, W. Mahrer, Leiter Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain.
Im Verlaufe der Beratungen wurden weitere Fachpersonen beigezogen: Dr. I. Bloch, Kantonstierarzt, K. Willimann, Kantonsgeometer, R. Breu, Leiter Fachstelle Melioration, sowie verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landw. Zentrums Ebenrain.
Zudem liess sich die Kommission vor Ort, beim Besuch verschiedener, unterschiedlich geführter Landwirtschaftsbetriebe in die heutige Situation der Landwirtschaft einführen.
Es darf mit Genugtuung festgestellt werden, dass sich die Landwirtschaft im Baselbiet innovativ und zukunftsorientiert verhält.
Anlässlich einer Feldbegehung in Wintersingen wurde die Kommission kompetent und ausführlich in das Gebiet Strukturverbesserungen/Melioriationen eingeführt.
Im weiteren wurden Vertreter des Bauernverbandes, der Interessengemeinschaft Schweizer Grenzbauern zum Elsass, des Metzgermeisterverbandes, der Grossverteiler als Hauptabnehmer wichtiger Produkte, der Naturschutzverbände: Bund für Naturschutz und Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband angehört.
In Zusammenhang mit dem Thema Produktions-/Absatzförderung liess sich die Kommission über die entsprechenden Massnahmen im Kanton Aargau orientieren.
Das Eintreten auf die Vorlage erfolgte einstimmig.
Der vorliegende Bericht, insbesondere der Kommentar zu den einzelnen Paragraphen, ist als Ergänzung zum ausführlichen Bericht des Regierungsrates zu verstehen. Aussagen des Regierungsrates werden, soweit sie der Kommission entsprechen, nicht wiederholt.
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